Steuerbescheid: Frage zur Begründung des Widerspruches

...hier stehen alle die Themen, die in den anderen Foren offtopic sind. :-)
tommes0203
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Hallo an alle!

Ich habe heute meinen Steuerbescheid bekommen und bin etwas irritiert, ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ausgangslage:

In 2007 wurden meine Ausgaben in Zusammenhang mit der AKAD (unter 4.000 EUR) als Werbungskosten anerkannt, da ich einen Nachweis über den beruflichen Zusammenhang liefern konnte.

Jetzt in 2008 wurden vom selben FA die Ausgaben (deutlich > 4.000 EUR) als Sonderausgaben, sprich mit der Begrenzung auf 4.000 EUR angesetzt (Den Nachweis aus dem Vorjahr habe ich erneut beigefügt).

Weiß jemand von Euch, welche Möglichkeiten bzw. Chancen ein Widerspruch hätte? Dürfen die FA den Ansatz der Ausgaben (Werbungskosten/Sonderausgaben) in den Folgejahren willkürlich ändern? :oops:

Welche Begründung kann ich noch beifügen? :?:

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe, ich bin ziemlich ratlos..

Grüße und schöne WE!
tommes0203
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Hi Tommes0203,

bei mir fast gleicher Fall:
Für 2006 hatte ich Werbungskosten geltend gemacht - unter 4000 Euro - ging problemlos durch. 2007 dann waren es dann ca. 8000 Euro...

Unterschied zu dir: Mein Steuerbeamter hat mich vor der Festsetzung 2007 angeschrieben und angemerkt, dass ich die berufliche Veranlassung des Studiums noch nicht dargelegt hätte.

Dann hab ich ihm freundlich dargelegt, warum das Studium beruflich veranlasst ist - und er hat es anerkannt.

Ergo für dich: Lege Einspruch/Widerspruch ein - und teile deinem Steuerbeamten mit, warum dein Studium beruflich veranlasst ist.
Das kann natürlich viel sein.....;
Sicherst du vielleicht deinen aktuellen Arbeitsplatz - oder hast du damit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt - falls Kündigungen drohen? Oder haben alle in deiner Abteilung einen Hochschulabschluss - nur du nicht?...Was auch immer. Es muss plausibel klingen. Deinen aktuellen oder zukünftigen Arbeisplatz irgendwie sichern/fördern....

Versuch es einfach....

Bei mir handelt es sich übrigens um ein Erststudium....vielleicht hab ich aber auch nur einen netten Steuerbeamten.

LG/Chris
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Pielm
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Hallo Tommes0203,

wenn es ein Erststudium ist, kannst du es definitiv nur als Sonderausgaben absetzen.

Ist es ein Zweitstudium, dann sind es Werbungskosten, wenn es aus beruflichen Gründen absolviert wird (was z.B. bei studierenden Rentnern verneint werden wird).

Folgendes gilt u.a. auch als Zweitstudium (also Werbungskostenabzug):

ein Universitätsstudium nach einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium;
ein Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengang;
ein Masterstudiengang, da der Bachelor-Abschluss Voraussetzung ist;
ein Promotionsstudium.

Das Zweitstudium muß mit dem Erststudium inhaltlich nicht zusammenhängen.

(Wie das 2007 vom Finanzamt behandelt wurde, spielt dabei eigentlich keine Rolle).

Ich hoffe, das hilft dir weiter.

Grüße Elke
Pielm
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tommes0203 hat geschrieben:Dürfen die FA den Ansatz der Ausgaben (Werbungskosten/Sonderausgaben) in den Folgejahren willkürlich ändern? :oops:
Nein, willkürlich nicht. Aber erstens ändern sich die Gesetze ständig, außerdem wissen auch Finanzbeamte nicht immer so genau bescheid und manchmal ist auch einer kulanter als ein anderer.
SeeYou
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@pielm:
Eine kleine Ergänzung:
Ein Erststudium kann unter bestimmten Bedingungen als (vorweggenommene) Werbungskosten angesetzt werden.

Im Wesentlichen dann, wenn es im "Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt". Mein Erststudium ist auf jeden Fall voll absetzbar. Es kommt sicherlich immer auf die genauen Umstände an - aber ein zweiter Blick bzw. eine überarbeitete Begründung kann u.U. nicht schaden.

//Chris
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Pielm
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Hallo Seeyou,

Was du meinst betrifft den § 12 Nr. 5 EStG und bezieht sich auf Ausbildungsdienstverhältnisse (z.B. bei Rechtsreferendaren, Beamtenanwärtern, Offiziersanwärtern). In diesen Fällen hat der BFH die Aufwendung als Werbungskosten anerkant.

Ich würde daher sagen, wenn obiges bei dir nicht zutrifft, dann hast du Glück gehabt, dass der Finanzbeamte das akzeptiert (gönne ich dir auch gerne :D ).

Ich möchte damit nur sagen, dass in normalen Arbeitsverhältnissen kein Anspruch auf Anerkennung als Werbungskosten besteht, wenn es sich um ein Erststudium handelt, auch wenn es berufsbegleitend ist und den beruflichen Aufstieg fördert.

Es schadet natürlich auch nicht, bei Abgabe der Steuererklärung die Kosten dort einzutragen, wo sie am günstigsten sind (was nicht in allen Fällen der Werbungskostenabzug ist) und es einfach darauf ankommen zu lassen, da es im schlechtesten Fall nicht akzeptiert wird. Passieren kann ja nichts. Ebenso kann man natürlich Einspruch einlegen und es versuchen, da es nichts kostet, aber man sollte sich nicht zuviel erwarten.

Einen schönen Sonntag noch

Elke
Toby66
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Hallo zusammen,

die Begrenzung der Absetzbarkeit auf 4000 € ist offenbar umstritten, in der Süddeutschen Zeitung fand ich folgendes:

Für alle, die nur 4000 Euro jährlich angeben (können), aber höhere Kosten für das Studium haben (z.B. durch Prüfungsgebühren, Hotelkosten, Fahrtkosten) empfiehlt es sich, ALLE Ausgaben anzugeben, auch wenn sie über 4000 Euro liegen, und dann gegen den Bescheid Einspruch einzulegen unter Hinweis auf BFH, Az. Vf R 31/07, Az. Vf R 14/07, Az. Vf R 6/07, Az. Vf R 49/07. Beim Bundesfinanzhof sind unter diesen Aktenzeichen nämlich Klagen anhängig mit der Frage: "Sind die Ausgaben für das erste Studium an einer Fachhochschule nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung seit dem Jahr 2004 nur bis zur Höhe von 4000 Euro Sonderausgaben oder sind sie unbegrenzte Werbungskosten?"

(aus der Süddeutschen Zeitung von Montag, 6. April 2009)

Viele Grüße
Thomas
harr
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Ein Erststudium ist schon seit einigen Jahren absetzbar, selbst wenn es nicht berufsbegleitend absolviert wurde. Ich kenne einige Fälle persönlich, die ihr erstes Präsenzstudium Jahre später im ersten Job abgesetzt haben. Hierzu gibt es ein Grundsatzurteil, (ich schau mal ob ich es noch finde) welches bisher leider kaum angewandt wird.

Leider kennen die meisten Finanzbeamten dieses Urteil noch nicht und reagieren sehr empfindlich wenn man sie darauf hinweist. Alle mir bekannten Fälle wurden nur durch mehrmalige Einsprüche eines Steuerberaters durchgesetzt, was auch mal ein paar Jahre dauern kann.
Fakt ist, auch ein Erststudium ist in der Regel absetzbar, nur oftmals ist der Weg dorthin steinig.
harr
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Habs gefunden:

Az.: VI R 26/05

Voraussetzung ist ein direkter Berufsbezug des Studiums, ein "Veranlassungszusammenhang“ zwischen Studium und späterer Berufstätigkeit.
Aber wer studiert schon BWL und wird dann Lehrer für Physik.
SebastianMA
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Guten Morgen,

könnte mir Jemand freundlicher Weise per PN einige Tipps über das Begleitschreiben zum beruflichen Zusammenhang schicken? Möchte da keinen Zweifel aufkommen lassen.

Danke.
stefanott
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stefanott
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tommes0203
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Danke für all Eure Anregungen und Hilfestellungen..

Habe heute meinen Widerspruch versendet und werde berichten, wie es gelaufen ist..

LG
tommes0203
stefanott
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tommes0203
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Hallo zusammen,

ein erster Zwischenstand:

Widerspruch abgelehnt, trotz ausführlicher Bestätigung meines Arbeitgebers.. Ich bleibe dran und halte Euch auf dem Laufenden..

Grüße
Tommes0203
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