Aus aktuellem Anlass habe mir daher einmal einen allgemeinen Rat von einem Rechtsanwalt geholt. Um exakt zu überprüfen, ob und ggf. wann es einen Zeitpunkt gibt, zu dem die AKAD uns die konkrete Durchführung einer Veranstaltung im rechtlichen Sinne zusichert, wäre eine detaillierte Auswertung der Studien- und Prüfungsordnungen, des Online-Meldeverfahrens und auch des Fernstudienvertrages erforderlich. Dazu kam es in der Kürze jetzt natürlich nicht.
In den Allgemeinen Studienbedingungen, welche auf meiner Studienanmeldung nur etwa eine halbe Seite kleingedruckten Text in Anspruch genommen haben, hält sich die AKAD ziemlich bedeckt. Dort heißt es:
Die Mindestteilnehmerzahl von „grundsätzlich“ 8 Teilnehmern sehe ich kritisch. Ich habe schon öfters an Seminaren teilgenommen, an denen weniger Studenten teilgenommen haben und ich kann mir auch gut vorstellen, dass es Studiengänge gibt, bei denen die Teilnehmerzahl i. d. R. nicht erreicht werden kann. Dies betrifft insbesondere auslaufende Studienmodule. Trotzdem sollte nach dieser ersten Rechtsberatung eine Mindestteilnehmerzahl grundsätzlich zulässig sein, auch wenn es für jeden Studenten ein unkalkulierbares Risiko darstellt. Es wäre hier Aufgabe der AKAD für mehr Transparenz zu sorgen (bspw. durch Darstellung der aktuellen Teilnehmerzahlen im Buchungssystem). Trotzdem darf die AKAD natürlich nicht das Mittel der kurzfristigen Veranstaltungsabsage missbrauchen und so womöglich bestimmte Veranstaltungen immer wieder vorenthalten. Die Studenten haben natürlich einen Anspruch auf das belegte Studienangebot und eine angemessene Vorbereitung auf die verschiedenen Prüfungen.„Seminare finden grundsätzlich ab 8 Teilnehmern statt. Sollte ein Termin aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl nicht zustande kommen, wird AKAD innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Ersatztermin anbieten.“
Im Allgemeinen Teil der mir vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge finden sich nach erster Durchsicht keine Regelungen zur verbindlichen Anmeldung und Durchführung von Präsenzveranstaltungen. Auch nicht in meiner Studien- und Prüfungnsordnung (Satzung) für meinen Studiengang (Dienstleistungsmanagement) und auch der Studien- und Prüfungsplan meines Beachelorstudiengangs sowie die Ausführliche Anleitung zur Nutzung der Virtuellen Hochschule die zum Download in der VH zur Verfügung steht, lässt zur Verbindlichkeit von gebuchten Präsenzterminen alle Fragen offen. - Findet hier jemand in seinen Unterlagen etwas konkreteres?

Ich würde daher gerne mit Euch darüber diskutieren und Fragen zusammenstellen, die in einem offenen Brief oder direkt durch unsere Studienvertreter angesprochen werden könnten.
Meine ersten Fragen wären:
- Melde ich mich online zu einer Prüfung an und wird diese grün bzw. mit „angemeldet“ vermerkt, so falle ich mit einer 5 durch die Prüfung durch wenn ich daran nicht teilnehmen (abgesehen von der Ausnahme einer Krankheit), da die AKAD diese Anmeldung als verbindlich ansieht. Mit welchem Recht? Wo ist diese Verbindlichkeit niedergeschrieben? Und falls sie niedergeschrieben ist: gilt diese Verbindlichkeit dann nicht auch für die Anmeldung an Präsenzseminaren?
- In den Studienbedingungen weißt die AKAD zwar darauf hin, dass in einem „angemessenen Zeitraum“ ein Ersatztermin angeboten wird, wenn das Seminar wegen zu wenigen Teilnehmern nicht stattfindet, jedoch bleibt die Frage darüber völlig offen, wie weit im Voraus eine Absage des Seminars erfolgt/erfolgen muss. Kann die AKAD hier eine für beide Seiten akzeptable Frist festlegen?
- Wie und in welcher Höhe wird die AKAD meine Reise- bzw. Stornokosten für nachweislich erforderliche Flug-, Bahn-, Mietwagen- und/oder Hotelbuchungen ersetzen, falls es zu einem Ausfall eines gebuchten Seminars kommt? Ist die AKAD in solchen Fällen versichert?