Erbschaftsteuer

...hier stehen alle die Themen, die in den anderen Foren offtopic sind. :-)
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matze_BT
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Hallo zusammen,

Achtung jetzt wird es kompliziert.

Ich habe im September 2008 geerbt.
Werte gingen im Nachlassverzeichnis an das Amtsgericht. Dann kam ein Streit über das Erbe, der sich über ein Jahr hinzog. Ich konnte somit die Steuerklärung nicht abschließen. Mein Steuerberater meinte: macht nix....ich mach schon das es passt. Haha.....
Letzte Woche kam Post vom Amt. Der Steuerbescheid war gekommen. Inhalt: "bezahlen Sie bis xx.xx. 24000,- €" Soweit so gut. Ich dachte noch, ist ja billiger als erwartet. Zwei Tage später kam Post vom Steuerberater: "anbei der Bescheid, erwarteter Betrag 54000,-€". Man hörte meinen Aufschlag bis in den Nachbarort.
Heute ein Telefonat mit dem Steuerberater um folgendes zu klären:
- im Steuerbescheid steht: Grundlage ist das Erbrecht ab 01.01.2009. Kann ja nicht sein, der Todesfall ist 2008 gewesen.
- Werte wurde einfach aus dem Nachlassregister entnommen ohne weitere Prüfung der Immobilienwerte. D.H. eine Wohnung die ich mit 55000 geschätz hatte ist lt. Gutachten 75000 wert. Das Haus, das ich selbst bewohne, ist nach Einheitswert 1914 40000 wert, nicht die von mir angesetzten 120000 (Steuerrecht 2008 Einheitswert - Steuerrecht 2009 Marktwert) zudem steht das Haus unter Denkmalschutz und ist somit steuerlich noch besser gestellt.

Jetzt die Frage, Antworten bitte nach Möglichkeit, mit $ und Gesetzbuch.

Wenn ich 24000 zahle, ist dann alles in Butter? Diese Schätzung hat ja das Amt selbst gemacht, nicht ich. Könnte dann trotz allem noch eine Nachzahlung folgen, oder eine Nachprüfung?
(Mal ehrlich, die vom FA haben keine Ahnung was da ausgerechnet wurde. Ich bin nicht blutsverwandt ergo: 33% Steuersatz. Die haben mich mit 11% veranschlagt. )

Für Fragen, die zur weiteren Aufklärung dienen bin ich offen. Alles verworren und vor allem kompliziert :roll:
Matthias K.
"Älter werden ist,wie auf einen Berg steigen;
je höher man kommt,umso mehr Kräfte sind verbraucht; aber umso weiter sieht man."
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SebastianMA
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Komplexaufgabe STL05, oder? ;)

D. h. laut Steuerbescheid 24000€ und die 54000€ sind vom Steuerberater berechnet worden? Du hast ein Telefonat angesprochen, gibt es diesbzgl. noch mehr Infos?
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Schanecke
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Wundert mich nicht, dass der Steuerberater da so ne hohe Summe hat, der Verdient ja hier mit....

Ich weiß nur soviel, dass die Steuerbescheide immer den Vermerk vorläufig haben, sprich wenn denen noch einfällt sie bekommen Kohle von dir, dann kanns schon nochmal zur nur Prüfung kommen.

Klär das alles am Besten mit deinem Steuerberater ab! Bei den Summen wird mir echt schlecht :wink:

Drück dir auf jeden Fall die Daumen, dass alles positiv für dich wird!!
Wenn du etwas ändern willst
-fang erst mal bei dir selbst an!
matze_BT
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Hallo zusammen,

ich hab mich ein wenig schlauer gemacht. Unter Vorbehalt heißt: 4 Jahre lang kann es zu einer Nachprüfung kommen. §164 AO.

Das Kuriose ist, der Steuerberater hat mal nachgerechnet und jetzt einen Wert von 17000€ unter dem Strich stehen. Der Hinweis heute am Telefon:"aber diesmal bitte wegschicken". Klar, was denn sonst. Hätte ich die alte Erklärung versandt, na dann gute Nacht.

Dieser Fall zeigte mir auf für was STL eigentlich gut ist. Für mich als BWL Studi: zu nichts 8) Das sollen mal die Profis machen. Und verlasst Euch nicht auf Steuerbescheide vom Finanzamt. Die Jungs und Mädels schätzen schätzen die meiste Zeit zu ihren Ungunsten :twisted:

Wenn der Bescheid so durchgeht, dann bleibt noch was für Urlaub im Sommer übrig (nicht in Griechenland :wink: )

Schönes WE an alle
Matthias K.
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Schanecke
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:lol: Das Geld könntest du ja dann den Griechen als Kredit geben...

Drück dir die Daumen, dass es klappt und wünsch dir nen schönen NICHT-Griechenland-Urlaub :wink:
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Friedow
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Hallo Matze,

Deine Frage zum Erbschaftsteuerbescheid kann auch ein Experte ohne Kenntnis des Inhalts des Bescheides nicht beantworten. Dein Steuerberater hat die Erklärung erstellt und dafür ein Honorar erhalten. Er ist Dir zu Antworten zu Deinem Steuerbescheid verpflichtet. Wenn diese Erklärung Fehler enthält, die der Steuerberater zu vertreten hat, ist er Dir zum Schadenersatz verpflichtet (Berufshaftpflicht). Aus Deiner Sachverhaltsschilderung fällt mir auf:
1. Ich habe nicht gelesen, ob und ggfls welchen Vorbehalt der Nachprüfung Dein Bescheid enthält. Die steuerlichen Folgen sind dann verständlicherweise unterschiedlich.
2. Wenn das FA eine Steuer von 24.000 Euro festsetzt, wieso kann der Steuerberater dann von 54.000 Euro sprechen?
3. Die Finanzämter haben eigene Erbschaftsteuerstellen und dort sitzen geschulte Beamte. Dagegen beschäftigen sich Steuerberater nicht immer schwerpunktmäßig mit dem Erbschaftsteuerrecht.

Gruß Friedow
matze_BT
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Friedow hat geschrieben:Hallo Matze,

Deine Frage zum Erbschaftsteuerbescheid kann auch ein Experte ohne Kenntnis des Inhalts des Bescheides nicht beantworten. Dein Steuerberater hat die Erklärung erstellt und dafür ein Honorar erhalten. Er ist Dir zu Antworten zu Deinem Steuerbescheid verpflichtet. Wenn diese Erklärung Fehler enthält, die der Steuerberater zu vertreten hat, ist er Dir zum Schadenersatz verpflichtet (Berufshaftpflicht). Aus Deiner Sachverhaltsschilderung fällt mir auf:
1. Ich habe nicht gelesen, ob und ggfls welchen Vorbehalt der Nachprüfung Dein Bescheid enthält. Die steuerlichen Folgen sind dann verständlicherweise unterschiedlich.
2. Wenn das FA eine Steuer von 24.000 Euro festsetzt, wieso kann der Steuerberater dann von 54.000 Euro sprechen?
3. Die Finanzämter haben eigene Erbschaftsteuerstellen und dort sitzen geschulte Beamte. Dagegen beschäftigen sich Steuerberater nicht immer schwerpunktmäßig mit dem Erbschaftsteuerrecht.

Gruß Friedow
Zu 1.: dieser Vorbehalt wird nicht näher definiert.

zu 2.: beide, FA sowie Steuerberater, hatten grundlegend andere Grundlagen herangezogen. FA das Nachlassverzeichnis (das, ausser bei Bankkonten, nur eine grobe Schätzung enthält), der Steuerberater die falschen Berechnungsgrundlagen für die Steuerklasse, sowie den Wert des Hauses.

Zu 3.: dann sollten die Damen und Herren mal zur Schulungen gehen :wink:
Matthias K.
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Friedow
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Hallo Matze,

aus der Ferne noch einmal einige Bemerkungen zu Deinen Antworten:
1. Der Vorbehalt der Nachprüfung muß konkretisiert sein, entweder nach § 164 AO unterliegt der gesamte Bescheid dem Vorbehalt der Nachprüfung oder nach § 165 AO sind nur genau beschriebene Teile des Bescheides mit dem Nachprüfungsvorbehalt behaftet.
2. Du hast eine Erbschaftsteuererklärung mit einem bestimmten Inhalt - von einem Steuerberater nach Deinen Infos und Unterlagen erstellt - unterschrieben abgegeben. Wenn das FA abweichend von Deinen Erklärungen einen Bescheid erläßt, muß es unter "Erläuterungen" diese Abweichungen benennen und begründen.
3. Auch das FA arbeitet nicht fehlerfrei, das ist bekannt. Deswegen gibt es die Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem Dir der Bescheid bekannt gegeben worden ist. In diesem Zeitraum besteht für Dich wie auch für das FA die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur.
4. Nac h Ablauf der Rechtsbehelfsfrist besteht noch die Möglichkeit der Änderung Deines Erbschaftsteuerbescheides nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeiten. Das könnte in Deinem Fall zutreffen bei einem Ablesefehler des falschen Steuersatzes in den Steuerklassen.

Mehr an Infos kann ich Dir nicht geben. Wenn Du weitere Fragen zum Bescheid hast, auch das FA ist Dir auskunftspflichtig.

Gruß Friedow
matze_BT
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Friedow hat geschrieben:Hallo Matze,


2. Du hast eine Erbschaftsteuererklärung mit einem bestimmten Inhalt - von einem Steuerberater nach Deinen Infos und Unterlagen erstellt - unterschrieben abgegeben. Wenn das FA abweichend von Deinen Erklärungen einen Bescheid erläßt, muß es unter "Erläuterungen" diese Abweichungen benennen und begründen.

Gruß Friedow
Eben nicht. Das FA hat nach Nachlassverzeichnis geschätzt. Deshalb auch die verzwickte Situation :)
Matthias K.
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