STL - Frage zu Mieteinnahmen mit Optionsrecht (UStG)

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Floyd
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Hallo,

vielleich kann mir einer von euche diese Frage beantworten.

Ein Unternehmer machen nach $ 9 UStG von seinem Optionsrecht Gebrauch. Er vermietet seine mehrstöckige Wohnung an mehrere Parteien.

Wenn im 1. OG. nun ein Physiotherapeut / Makler wohnt, frage ich mich nun ob der Umsatz hier steuerbar ist? Weil steuerbar ist nach $ 9 Abs. 1 UStG der Umsatz (durch Vermietung und Verpachtung) nur wenn dieser "an einen anderen Unternehmer für dessern Unternehmen ausgeführt wird." Gehört nun auch der Physiotherapeut oder ein Makler zu den Unternehmern nach §2 Abs. 1 UStG? Oder ist der Umsatz von Mieteinahmen vom 1. OG nicht steuerbar, da ein Physitherapeut oder Makler Einnahmen aus selbständige Arbeit beziehen (§18 ABs. 1 Nr. EStG).

Über einen Tipp wäre ich echt dankbar.
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BiBu82
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Hi,

hier mal ein Erklärungsversuch von mir...

Erstmal muss ich auf den Unterschied zwischen steuerbar und steuerpflichtig hinweisen:

Grundsätzlich ist eine Vermietung steuerbar, da sämtliche Anforderungen gemäß §1 (1) Nr. 1 UStG erfüllt werden (Sonstige Leistung, durch einen Unternehmer, im Inland, gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens). Also egal ob im zweiten Schritt dann steuerfrei oder steuerpflichtig - steuerbar ist die Vermietung so oder so, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Dann ist die Vermietung allerdings laut §4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerbefreit.

In § 9 UStG ist nun geregelt, dass die Vermietung allerdings auch umsatzsteuerpflichtig behandelt werden kann. Und zwar unter den Voraussetzungen:

-> §9 (1) UStG - wenn der Umsatz ein einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und
-> §9 (2) UStG - wenn der Leistungsempfänger (also der Mieter) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das UStG definiert: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständigt ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen." Also sind nun erstmal sowohl Physiotherapeut, Makler, Ärzte, Versicherungsvertreter, Handwerker oder was auch immer Unternehmer i. S. von §9 (1) UStG. Wichtig ist die weitere Betrachtung von §9 (2) UStG - ob die jeweiligen Unternehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ich würde jetzt lieber nen Arzt als Beispiel nehmen als einen Physiotherapeuten (Begründung gleich). Und zwar ist dieser ja gemäß §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Aus diesem Grund hat er ja auch keinen Vorsteueranspruch. Somit greift §9 (2) UStG nicht und man kann in diesem Fall nicht optieren.

Wäre jetzt an einen Handwerker vermietet, wäre dieser ja im Regelfall umsatzsteuerpflichtig und man könnte somit optieren.

Hier noch die Begründung zu den Physiotherapeuten - es gab dort eine Gesetzesänderung oder ein Gerichtsurteil, dass Physiotherapeuten ab 2012 umsatzsteuerpflichtig sind mit ihrem Umsätzen, wenn sie Behandlungen ohne Arzt- oder Heilpraktikerrezept ausführen. Deswegen würde ich als AKAD eigentlich keine Aufgabe mehr mit Physiotherapeuten stellen, sondern was eindeutiges wie einen Arzt nehmen... Dieser letzte Absatz soll jetzt nicht verwirren, steht nirgends in den Skripten, aber nur der vollständigkeithalber! ;-)

Hoffe das hilft!?

Viele Grüße

Daniel
Diplom-Kaufmann (FH) seit 23.09.2016
Controlling / Bilanzmanagement / Betriebliche Steuerlehre
Floyd
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Hallo Daniel,

danke für die ausführliche Erläuterung. Das hilft mir echt weiter! :)
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