Hallo zusammen,
am Freitag schreibe ich WIR02 (nach mehrmaligem Verschieben traue ich mich nun!!).
Habe aber doch noch 2 offene Fragen.
1. Fall mit dem Angorapulli: Ist es richtig, dass ich hier § 437 Nr. 2, § 323 Rücktritt des Käufers wegen Mangel der Kaufsache prüfe? Und letztendlich zu dem Ergebnis komme, dass der Rücktritt möglich ist?
- Vorliegen Kaufvertrag: JA
- Vorliegen Mangel: JA
- Keine Sonderregel über Gefahrtragung: JA
- Kein Haftungsausschluss: JA
- Angemessene Nachfrist und erfolgloser Fristablauf: JA, Nachfrist entbehrlich da § 275 Abs. 2 + 3 unverhältnismäßig hohe Kosten
2. Fall mit Rechtsanwalt, der W und dessen Helfer E mit Malerarbeiten beauftragt. E hat aber Bier intus und beschädigt den Drucker vom Rechtsanwalt. Wer kann was von wem verlangen?
R --> W: Prüfung §831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen - Nach Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen hat W den Schaden zu verschulden
R --> E: Prüfung §823 Unerlaubte Handlung - Nach Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen hat W Schadensersatzersatzanspruch.
Ist es richtig, dass R von W und E Schadensersatz verlangen kann? Bin verwirrt.
Dankeschön für Eure Hilfe!!
WIR02 - Fragen
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Hej,
Pulli: ich meine, dass K mindern möchte. Hierzu 433, 434, 437 2.). 441: "Statt zurückzutreten" also Prüfung Rücktritt 440 > 439 (3) Verweigerung? > Ja also Rücktritt 440, 323, 326 möglich, also zur Minderung berechtigt nach 441. Betrag angemessen. Keine Kenntnis 442, kein Ausschluss 444, Mangel vor Übergang 446 außerdem Verbrauchsgüterkauf 474ff. insb. 476.
275 ist m.E. nicht zu prüfen, da es ja möglich wäre aber eben zu teuer.
Maler:
zuerst R > W
1) 823, 830. Sollte alles zutreffen, also Schadenersatz nach 823 i.v.M. 249
2) es besteht ja außerdem zwischen R und W ein Schuldverhältnis (Werkvertrag 631ff). Die Nebenpflicht Sorgfalt wurde erletzt (241 (2)). Schadenersatz nach 282, 280 prüfen; 276, 277, 278. Sollte alles zutreffen, also Schadenersatz nach 280 i.v.M. 249
dann R > E
1) 823. Sollte alles zutreffen, also Schadenersatz nach 823 i.v.M. 249
So würde ich es vermutlich lösen...
Viel Erfolg
Pulli: ich meine, dass K mindern möchte. Hierzu 433, 434, 437 2.). 441: "Statt zurückzutreten" also Prüfung Rücktritt 440 > 439 (3) Verweigerung? > Ja also Rücktritt 440, 323, 326 möglich, also zur Minderung berechtigt nach 441. Betrag angemessen. Keine Kenntnis 442, kein Ausschluss 444, Mangel vor Übergang 446 außerdem Verbrauchsgüterkauf 474ff. insb. 476.
275 ist m.E. nicht zu prüfen, da es ja möglich wäre aber eben zu teuer.
Maler:
zuerst R > W
1) 823, 830. Sollte alles zutreffen, also Schadenersatz nach 823 i.v.M. 249
2) es besteht ja außerdem zwischen R und W ein Schuldverhältnis (Werkvertrag 631ff). Die Nebenpflicht Sorgfalt wurde erletzt (241 (2)). Schadenersatz nach 282, 280 prüfen; 276, 277, 278. Sollte alles zutreffen, also Schadenersatz nach 280 i.v.M. 249
dann R > E
1) 823. Sollte alles zutreffen, also Schadenersatz nach 823 i.v.M. 249
So würde ich es vermutlich lösen...
Viel Erfolg
Diplom-Kaufmann (FH)
Grundstudium - von 11/10 - 01/13
Hauptstudium - ab 02/13 - 03/14
Abschlussnote 1.1
Vertiefungen
Controlling
Bilanzmanagement
Produktions- und Materialwirtschaft
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- Mitglied
- Beiträge: 42
- Registriert: 02.02.11 13:41
Hallo,
also nach dem Seminar letzte Woche in DüDo würde ich folgendes schreiben zum 2. Fall:
Anspruchsgrundlage §§ 280 I und 831
Prüfung §280 I:
Schuldverhältnis - ja wg Werkvertrag §631
Pflichtverletzung - vertragl. Schuldverhältnis §278 ja, somit Zurechnung zum Geschäftsherrn, Sorgfaltspflicht als Nebenpflicht
Verschulden - §276: fahrlässige Handlung ja
-> drei Tatbestandsmerkmale erfüllt, somit tritt Rechtsfolge des §280 I ein
Prüfung §831:
Verrichtung - im Rahmen des Arbeitsauftrages, Beachtung Geschäftsherr
in Ausführung - ja
Schädigung eines Dritten - §823 I S2 Aufsichtspflichtverletzung bei Annahme der Anwesenheit
-> notwendige Tatbestandsmerkmale erfüllt, somit tritt Rechtsfolge des §831 ein
beide §§ geprüft, zweimal erfüllt ->Schadensersatzpflicht
Höhe und Umfang nach §249 I
Bei Rückgriff auf Arbeitnehmer prüfst du § 823 I und II:
Absatz I:
Wer
Rechtsgutverletzung
Verletzungshandlung
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Rechtswidrigkeit
Kausalität
Absatz II:
Schutzgesetz
Verletzung
und bei Schmerzensgeld §253:
Schadensverursacher
geschütztes Rechtsgut
Schadensersatzpflicht - hier wieder §823 I und II sind zu prüfen
Vielleicht etwas kryptisch, aber es sollte helfen
Gruß Sina
also nach dem Seminar letzte Woche in DüDo würde ich folgendes schreiben zum 2. Fall:
Anspruchsgrundlage §§ 280 I und 831
Prüfung §280 I:
Schuldverhältnis - ja wg Werkvertrag §631
Pflichtverletzung - vertragl. Schuldverhältnis §278 ja, somit Zurechnung zum Geschäftsherrn, Sorgfaltspflicht als Nebenpflicht
Verschulden - §276: fahrlässige Handlung ja
-> drei Tatbestandsmerkmale erfüllt, somit tritt Rechtsfolge des §280 I ein
Prüfung §831:
Verrichtung - im Rahmen des Arbeitsauftrages, Beachtung Geschäftsherr
in Ausführung - ja
Schädigung eines Dritten - §823 I S2 Aufsichtspflichtverletzung bei Annahme der Anwesenheit
-> notwendige Tatbestandsmerkmale erfüllt, somit tritt Rechtsfolge des §831 ein
beide §§ geprüft, zweimal erfüllt ->Schadensersatzpflicht
Höhe und Umfang nach §249 I
Bei Rückgriff auf Arbeitnehmer prüfst du § 823 I und II:
Absatz I:
Wer
Rechtsgutverletzung
Verletzungshandlung
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Rechtswidrigkeit
Kausalität
Absatz II:
Schutzgesetz
Verletzung
und bei Schmerzensgeld §253:
Schadensverursacher
geschütztes Rechtsgut
Schadensersatzpflicht - hier wieder §823 I und II sind zu prüfen
Vielleicht etwas kryptisch, aber es sollte helfen

Gruß Sina
Der fall ist ähnlich dem aus der Einsendeaufgabe.
Vielleicht hilft dir das weiter der Fall und die korrigierte Lösung
Malermeister Lange hat den Auftrag, die Wohnung des Herrn Schön zu renovieren. Lange teilt seinen besten Gesellen, den erfahrenen Paul, für die Arbeit ein. Paul ist schon seit 10 Jahren in Langes Betrieb tätig. Er hat noch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Während der Arbeit tritt Paul versehentlich gegen einen Farbeimer. Der Inhalt ergießt sich über den Teppichboden des Herrn Schön. Es entsteht ein Schaden in Höhe von 1 000 Euro.
Kann Schön mit Erfolg von Lange Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 000 Euro verlangen?
1 Entscheidungsgrundlage:
Schön kann einen Schadenersatzanspruch aufgrund von § 280 Abs 1 und 2, § 241 Abs 2 BGB
wegen Verletzung einer Nebenpflich in Betracht ziehen.
Überprüfung.
Der Werkvertrag zwischen dem Malermeister und dem Herrn Schön bezieht sich nicht nur auf § 631 Abs 1 und § 633 Abs. 3 BGB die Malerarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, sondern nach § 241 Abs. 2 BGB auch Nebenpflichten. Dafür zu sorgen das die Rechtsgüter von Herrn Schön unversehrt bleiben.
Gegen diese Pflicht wurde verstoßen denn durch das Umstoßen des Farbeimers wurde der Teppichboden von Herrn Schön verunreinigt.
Lange hatte dies nach § 276 Abs 1 BGB nicht zu vertreten da er nicht selbst den Farbeimer umgestoßen hat sondern Paul. Ob Lange hierfür einzustehen hat, beurteilt sich nach § 278 BGB. Der Malermeister Lang haftet für die verschulden der von Ihm eingesetzten Arbeiter in vollem Umfang.
Ergebnis:
Lange ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus § 249 BGB. Hier 1000 Euro
Ferner war § 831 BGB zu prüfen.Die Voraussetzungen des § 831 I 1 BGB sind gegeben. Zu prüfen ist noch § 831 I 2 BGB. Hiernach haftet der Geschäftsherr für eigenes vermutetes Verschulden bei der Auswahl oder Leitung seiner Hilfspersonen. Da der Sachverhalt aussagt, dass P seit 10 Jahren keinerlei Anlass zu Beanstandungen gab, wird ihm der Entlastungsbeweis gelingen. Eine Haftung des L aus § 831 BGB entfällt.
Vielleicht hilft dir das weiter der Fall und die korrigierte Lösung
Malermeister Lange hat den Auftrag, die Wohnung des Herrn Schön zu renovieren. Lange teilt seinen besten Gesellen, den erfahrenen Paul, für die Arbeit ein. Paul ist schon seit 10 Jahren in Langes Betrieb tätig. Er hat noch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Während der Arbeit tritt Paul versehentlich gegen einen Farbeimer. Der Inhalt ergießt sich über den Teppichboden des Herrn Schön. Es entsteht ein Schaden in Höhe von 1 000 Euro.
Kann Schön mit Erfolg von Lange Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 000 Euro verlangen?
1 Entscheidungsgrundlage:
Schön kann einen Schadenersatzanspruch aufgrund von § 280 Abs 1 und 2, § 241 Abs 2 BGB
wegen Verletzung einer Nebenpflich in Betracht ziehen.
Überprüfung.
Der Werkvertrag zwischen dem Malermeister und dem Herrn Schön bezieht sich nicht nur auf § 631 Abs 1 und § 633 Abs. 3 BGB die Malerarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, sondern nach § 241 Abs. 2 BGB auch Nebenpflichten. Dafür zu sorgen das die Rechtsgüter von Herrn Schön unversehrt bleiben.
Gegen diese Pflicht wurde verstoßen denn durch das Umstoßen des Farbeimers wurde der Teppichboden von Herrn Schön verunreinigt.
Lange hatte dies nach § 276 Abs 1 BGB nicht zu vertreten da er nicht selbst den Farbeimer umgestoßen hat sondern Paul. Ob Lange hierfür einzustehen hat, beurteilt sich nach § 278 BGB. Der Malermeister Lang haftet für die verschulden der von Ihm eingesetzten Arbeiter in vollem Umfang.
Ergebnis:
Lange ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus § 249 BGB. Hier 1000 Euro
Ferner war § 831 BGB zu prüfen.Die Voraussetzungen des § 831 I 1 BGB sind gegeben. Zu prüfen ist noch § 831 I 2 BGB. Hiernach haftet der Geschäftsherr für eigenes vermutetes Verschulden bei der Auswahl oder Leitung seiner Hilfspersonen. Da der Sachverhalt aussagt, dass P seit 10 Jahren keinerlei Anlass zu Beanstandungen gab, wird ihm der Entlastungsbeweis gelingen. Eine Haftung des L aus § 831 BGB entfällt.