Hallo zusammen,
ich stelle hier mal einen Lösungsvorschlag zum verliehenen Buch ein. Die Antwort ist mir etwas zu kurz. Habe ich etwas übersehen?
Ein Student verleiht sein Buch (Wert 65 €) an Freund und will es bis zum 1.6. zurückhaben. Freund gibt’s nicht zurück und am 2.6. gibt Student eine neue Frist bis zum 9.6., da er das Buch für Klausur am 15.6. braucht. Freund gibt es nicht zurück, sondern fährt 3 Wochen damit in den Urlaub. Student kauft sich ein neues Buch für 95 € und will jetzt die 95 Euro von dem Freund als Schadensersatz fordern. Zu Recht?
Anspruchsgrundlage:
S könnte gegen F ein Anspruch auf Ersatz der Buchkosten als Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 (1) und (2), 286 haben.
Voraussetzung:
• Schuldverhältnis
• Pflichtverletzung gem. §§ 280 (1) und (2), 286 (1)
• die der Schuldner vertreten muss
• Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 also
o Nichterbringung einer geschuldeten Leistung
o trotz Fälligkeit und
o trotz Mahnung.
Überprüfung:
Zwischen S und F besteht ein Leihvertrag gemäß § 598. S hat klar gemacht, dass er das Buch wieder zurückhaben möchte. Nach § 604 ist F verpflichtet das Buch nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. F kommt nach §286 (1) in Verzug, weil er auch nach Mahnung des S nicht leistet. Für den Schadensersatzanspruch genügt es grundsätzlich nicht, dass der Schuldner in Verzug gerät. Vielmehr muss der Gläubiger dem Schuldner vor Augen führen, dass seine Verzögerung Konsequenzen haben wird. Diese Funktion kommt der Mahnung zu. Die Mahnung muss nach dem Wortlaut des § 286 (1) nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Eine Mahnung nach Fälligkeit liegt lt. SV vor. Hier liegt die Konstellation der Leistungsverzögerung durch Nichtleistung ab Fälligkeit – Mahnung – weiter Leistungsverzögerung vor. Eine Leistungsverzögerung ist die nicht rechtzeitige Leistung trotz der Möglichkeit überhaupt noch leisten zu können. Eine Leistungsverzögerung liegt durch das Unterlassen der rechtzeitigen Rückgabe § 604 vor. F hat die unterbliebene Rückgabe des Buches zu vertreten § 276. § 280 (1) S.2 und § 286 (4) ist lt. SV nicht gegeben.
Ergebnis:
F hat Schadensersatz zu leisten weil er nach §§ 280 (1) und (2), 286 im Verzug ist. S kann die Kosten für das Buch i.H.v. 95 € verlangen.