WIR 04 Hausarbeit Nr. 7c
Verfasst: 27.07.08 11:14
Hey Leute,
ich bin gerade die Hausarbeit zu WIR 04 am bearbeiten und ich muss sagen, dass mir Aufgabe 7 c Probleme bereitet. Vielleicht kann mir einer von euch ein wenig dabei helfen.
Aufgabe Nr. 7
A, B, C, D und E gründen zusammen eine AG. Sie möchten unter sich bleiben und keine weiteren Aktionäre beteiligen. Das Grundkapital soll 50 000 Euro betragen. A bringt ein Erfindungspatent im Wert von 25 000 Euro, B ein Haus im Wert von 100 000 Euro (hypothekarische Belastung 90 000 Euro) und C, D und E bringen je 5 000 Euro.
c) Nach einiger Zeit kommt es infolge schlechten Geschäftsganges zu Streitigkeiten. C scheidet aus, indem er seine Aktien an A und B verkauft. Die AG führt den Betrieb noch kurze Zeit weiter und wird schließlich insolvent. Die Schulden der AG betragen 40 000 Euro. Der Hauptgläubiger stellt sich auf den Standpunkt, dass A, B, D und E persönlich haften, da nach dem Ausscheiden von C die AG nicht mehr weiter bestehen konnte und A und B seither eine BGB-Gesellschaft bildeten. – Ist die Argumentation des Hauptgläubigers richtig? (Begründung)
Meine Antwort:
Eigentlich haften ja nach § 48 AktG für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Da aber C schon vorher ausgestiegen ist mit dem Wissen dass es der Firma schlecht geht kann von Ihm Schadensersatz gefordert werden. Aber keiner haftet mit seinem Privatvermögen oder doch??
Wäre echt super, wenn ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen könnte. Schon mal vielen Dank im Voraus.
ich bin gerade die Hausarbeit zu WIR 04 am bearbeiten und ich muss sagen, dass mir Aufgabe 7 c Probleme bereitet. Vielleicht kann mir einer von euch ein wenig dabei helfen.
Aufgabe Nr. 7
A, B, C, D und E gründen zusammen eine AG. Sie möchten unter sich bleiben und keine weiteren Aktionäre beteiligen. Das Grundkapital soll 50 000 Euro betragen. A bringt ein Erfindungspatent im Wert von 25 000 Euro, B ein Haus im Wert von 100 000 Euro (hypothekarische Belastung 90 000 Euro) und C, D und E bringen je 5 000 Euro.
c) Nach einiger Zeit kommt es infolge schlechten Geschäftsganges zu Streitigkeiten. C scheidet aus, indem er seine Aktien an A und B verkauft. Die AG führt den Betrieb noch kurze Zeit weiter und wird schließlich insolvent. Die Schulden der AG betragen 40 000 Euro. Der Hauptgläubiger stellt sich auf den Standpunkt, dass A, B, D und E persönlich haften, da nach dem Ausscheiden von C die AG nicht mehr weiter bestehen konnte und A und B seither eine BGB-Gesellschaft bildeten. – Ist die Argumentation des Hauptgläubigers richtig? (Begründung)
Meine Antwort:
Eigentlich haften ja nach § 48 AktG für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Da aber C schon vorher ausgestiegen ist mit dem Wissen dass es der Firma schlecht geht kann von Ihm Schadensersatz gefordert werden. Aber keiner haftet mit seinem Privatvermögen oder doch??
Wäre echt super, wenn ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen könnte. Schon mal vielen Dank im Voraus.