Hey Leute,
ich bin gerade die Hausarbeit zu WIR 04 am bearbeiten und ich muss sagen, dass mir Aufgabe 7 c Probleme bereitet. Vielleicht kann mir einer von euch ein wenig dabei helfen.
Aufgabe Nr. 7
A, B, C, D und E gründen zusammen eine AG. Sie möchten unter sich bleiben und keine weiteren Aktionäre beteiligen. Das Grundkapital soll 50 000 Euro betragen. A bringt ein Erfindungspatent im Wert von 25 000 Euro, B ein Haus im Wert von 100 000 Euro (hypothekarische Belastung 90 000 Euro) und C, D und E bringen je 5 000 Euro.
c) Nach einiger Zeit kommt es infolge schlechten Geschäftsganges zu Streitigkeiten. C scheidet aus, indem er seine Aktien an A und B verkauft. Die AG führt den Betrieb noch kurze Zeit weiter und wird schließlich insolvent. Die Schulden der AG betragen 40 000 Euro. Der Hauptgläubiger stellt sich auf den Standpunkt, dass A, B, D und E persönlich haften, da nach dem Ausscheiden von C die AG nicht mehr weiter bestehen konnte und A und B seither eine BGB-Gesellschaft bildeten. – Ist die Argumentation des Hauptgläubigers richtig? (Begründung)
Meine Antwort:
Eigentlich haften ja nach § 48 AktG für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Da aber C schon vorher ausgestiegen ist mit dem Wissen dass es der Firma schlecht geht kann von Ihm Schadensersatz gefordert werden. Aber keiner haftet mit seinem Privatvermögen oder doch??
Wäre echt super, wenn ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen könnte. Schon mal vielen Dank im Voraus.
WIR 04 Hausarbeit Nr. 7c
Hi,
ich kenne die Aufgabe zwar nicht, aber das ändert an sich nichts an meiner Antwort.
Eine AG ist, als Kapitalgesellschaft, grundsätzlich nicht Personengebunden. Wenn ein Aktionär seine Aktien verkauft ändert das nichts am weiterbestehen der Gesellschaft. Ähnlicher Sachverhalt bei der Grundform aller Kapitalgesellschaften, dem Verein.
Es besteht also nach dem Ausscheiden weiterhin eine AG, mit der entsprechenden Haftungsregelung. Die verbleibenden Aktionäre bzw. Gesellschafter haften also nicht mit Ihrem Privatvermögen sondern nur mit Ihrer Einlage.
o.g. gilt nicht wenn es eine Mindestpersonenzahl für eine AG gibt. Davon hab ich allerdings noch nichts gehört.
Sag mal bescheid wie Du die Aufgabe gelöst hast und wie der Korrektor sie bewertet hat.
Viele Grüße
Stephan
ich kenne die Aufgabe zwar nicht, aber das ändert an sich nichts an meiner Antwort.
Eine AG ist, als Kapitalgesellschaft, grundsätzlich nicht Personengebunden. Wenn ein Aktionär seine Aktien verkauft ändert das nichts am weiterbestehen der Gesellschaft. Ähnlicher Sachverhalt bei der Grundform aller Kapitalgesellschaften, dem Verein.
Es besteht also nach dem Ausscheiden weiterhin eine AG, mit der entsprechenden Haftungsregelung. Die verbleibenden Aktionäre bzw. Gesellschafter haften also nicht mit Ihrem Privatvermögen sondern nur mit Ihrer Einlage.
o.g. gilt nicht wenn es eine Mindestpersonenzahl für eine AG gibt. Davon hab ich allerdings noch nichts gehört.
Sag mal bescheid wie Du die Aufgabe gelöst hast und wie der Korrektor sie bewertet hat.
Viele Grüße
Stephan
Hallo Gabriele,
zuerst zu Deinem Lösungsvorschlag und DJibes Antwort:
1. die Haftung für Verbindlichkeiten der AG ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 geregelt, Dein Hinweis auf § 48 ist grundfalsch.
2. die Kenntnis des C von der schlechten Lage der AG kann ihn nicht in die Haftung zurückholen, er hat ja seine Einlage bereits erbracht.
3. der Aktionär ist Mitglied der AG, aber kein Gesellschafter. Zwischen der AG als Kapitalgesellschaft und den Aktionären mußt Du einen DICKEN Trennstrich ziehen.
4. Es gibt eine Mindestpersonenzahl, nämlich nach § 2 mindestens 1 Person. Wenn diese ihr gesamtes Aktienpaket an 1 andere Person verkauft, besteht die AG immer noch.
Zur Lösung kannst Du auf das schon auf das Vorstehende zurückgreifen:
1. die Argumente des Hauptgesellschafters sind natürlich falsch, die Gesetzesvorschriften für die Ablehnung mußt Du nur sinnvoll verarbeiten.
2. Im Nebensatz würde ich darauf hinweisen, dass der Hauptgesellslchafter die Existenz von D und E offenbar negiert.
3. Ausserdem mußt Du noch auf folgende §§ eingehen: 262 Abs. 1 Nr. 3, 263 und 264 Abs. 1. Wegen der Insolvenz kommt der Insolvenzverwalter ins Spiel. Da nach § 27 eine Sachgründung vorliegt, könnte er die Werte der von A und B eingelegten Vermögenswerte bezweifeln, dann haben A und B Nachzahlungsverpflichtungen.
Nun gutes Gelingen bei der Lösung.
Friedow
zuerst zu Deinem Lösungsvorschlag und DJibes Antwort:
1. die Haftung für Verbindlichkeiten der AG ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 geregelt, Dein Hinweis auf § 48 ist grundfalsch.
2. die Kenntnis des C von der schlechten Lage der AG kann ihn nicht in die Haftung zurückholen, er hat ja seine Einlage bereits erbracht.
3. der Aktionär ist Mitglied der AG, aber kein Gesellschafter. Zwischen der AG als Kapitalgesellschaft und den Aktionären mußt Du einen DICKEN Trennstrich ziehen.
4. Es gibt eine Mindestpersonenzahl, nämlich nach § 2 mindestens 1 Person. Wenn diese ihr gesamtes Aktienpaket an 1 andere Person verkauft, besteht die AG immer noch.
Zur Lösung kannst Du auf das schon auf das Vorstehende zurückgreifen:
1. die Argumente des Hauptgesellschafters sind natürlich falsch, die Gesetzesvorschriften für die Ablehnung mußt Du nur sinnvoll verarbeiten.
2. Im Nebensatz würde ich darauf hinweisen, dass der Hauptgesellslchafter die Existenz von D und E offenbar negiert.
3. Ausserdem mußt Du noch auf folgende §§ eingehen: 262 Abs. 1 Nr. 3, 263 und 264 Abs. 1. Wegen der Insolvenz kommt der Insolvenzverwalter ins Spiel. Da nach § 27 eine Sachgründung vorliegt, könnte er die Werte der von A und B eingelegten Vermögenswerte bezweifeln, dann haben A und B Nachzahlungsverpflichtungen.
Nun gutes Gelingen bei der Lösung.
Friedow