Hallo!
Ich bin absoluter Laie was das Steuerrecht angeht, aber ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Ich beziehe zur Zeit Übergangsgeld, zahle also keine Steuern. Mein Mann arbeitet in Klasse 3. Wir haben zwei Kinder. Nun haben wir unsere Einkommenssteuererklärung gemacht und mussten rund 1100,- € nachzahlen. Nach 6 Wochen kam dann wieder ein Bescheid und wir sollen nochmal 210,- € zahlen.
Meine Frage: kann das sein das man zweimal zahlen mussen, also das das Finanzamt nochmal nachrechnet und ich lese immer von Progressionsvorbehalt, vorunter wir wahrscheinlich fallen. Wenn ja, was ist das??? Bitte möglichst einfach erklären. Wäre euch wirklich dankbar. Sollten wir vielleicht auch die Steuerklasse wechseln??
Vielen Dank und liebe Grüße Tina
Progressionsvorbehalt
Progressionsvorbehalt
Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung und die im Inland steuerfreien ausländischen Einkünfte mit einbezogen werden.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus den Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus den Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuß nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 .
Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung und die im Inland steuerfreien ausländischen Einkünfte mit einbezogen werden.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus den Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus den Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuß nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 .
kann es sein dass es sich bei den 210 euro um eine vorauszahlung für 2006 gehandelt hat?