ich habe die Wahl, gebe ich in meiner Steuererklärung die Studiengebühren als Sonderkosten oder besser als Werbungskosten an. Ich erfülle jedenfalls die Vorraussetzungen um eine der beiden Varianten auswählen zu können. Ich weiss auch, dass es mehr als 4000€ Aufwand für Studium im Jahr sowieso nicht wird. Ist es dann nicht besser es als Sonderkosten anzugeben? Kriege ich dabei nicht mehr Steuern zurück vom Finanzamt als wenn ich es als Werbungskosten angebe?
Hallo Lukas,
nur wenn Du Werbungskosten hast, die die Pauschale von 920 Euro überschreiten, lohnt es sich die Studiengebühren als Werbungskosten anzugeben. Falls Du keine Werbungskosten hast (oder weniger als 920 Euro), würdest Du zwar 4.000 Euro als Werbungskosten angeben, aber es würden nur 3.080 (4.000 - 920 Euro) wirklich zusätzlich in der Berechnung des Einkommens wirken. Besser ist du würdest dann die Studiengebühren als Sonderausgaben ansetzen. Dann würdest Du nämlich die 920 Euro Werbungskostenpauschale bekommen und zusätzlich würden die Studiengebühren ab dem ersten Euro als Sonderausgaben wirken (da gibt es nämlich keine Pauschale). Problematisch an den Sonderausgaben ist das man maximal 4.000 Euro dort anerkannt bekommt.
Generell gibt es in der Wirkung keinen Unterschied: jeder Euro Werbungskosten (über der Pauschale) wirkt genau gleich wie jeder Euro Sonderausgaben (aber maximal nur bis 4.000 Euro)
Hoffentlich kann man das verstehen, Steuern sind irgendwie immer kompliziert
Gruß
Willi
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Hast mir sehr geholfen. Meine jährliche Werbungskosten sind nicht höher als 500 Euro und übersteigt die
Pauschale nicht. Daher werde ich es als Sonderkosten ansetzten.
Hast du keinen Job bei dem du ein paar km fahren musst???
Selbst bei 20km mal 230 Arbeitstage (30 cent Entfernungspauschale pro km) bist da ja bereits bei 1380 Euro Werbungskosten.
Ansonsten ist man bei der AKAD doch sehr schnell auf mehr als 4000 Euro Kosten die man absetzen könnte (als Werbungskosten).
In meinem Fall:
45km Entfernung zur Arbeitsstelle, daher auch so recht hohe Werbungskosten.
Ich versuche daher mein Studium als Werbungskosten durchzubekommen (Bescheinigung vom Arbeitgeber um es als Weiterbildung zu rechtfertigen da wichtig für den Job usw.)
Ich habe nun reine Studiengebühren von 330 Euro pro Monat => 3960 Euro.
Dazu kommen noch insgesamt 15 Seminare/Klausuren. Bei allen habe ich Reisekosten angesetzt (Wichtig: Hier kann man gefahrene km geltend machen und nicht nur die Entfernungs-km zuzüglich Tagespauschale 6-24 Euro je nach Dauer zuzüglich eventuell Übernachtungskosten). Da ich die Seminare teilweise in Frankfurt (=> 90km hin und zurück) und teilweise auch Stuttgart (500km beide Strecken) durchgeführt habe kommen hier nochmal mehr als 2000 Euro zusamen. Daher kann ich mehr als 6000 Euro als weitere Werbungskosten angeben.
Sollte es das Finanzamt nicht anerkennen wird es sowieso die 4000 Euro als Sonderausgaben ansetzen, insofern lohnt es sich zumindest es zu probieren.
Es ist sehr wichtig, dass Du dem Finanzbeamten/in glaubhaft darlegenkannst, dass das Studium unabdingbar ist für die Sicherung Deiner derzeitigen Position. Dann fällt es dem Finanzmann/frau leichter, das als Werbungskosten anzuerkennen. Die deutliche Formulierung des Arbeitgebers ist dabei entscheidend.
Zur Anerkennung eines Berufsbegleitenden Erststudiums gibt es ein Urteil vom BFH vom 4.12.2002, BFH/NV 2003 S. 255; BFH-Urteil vom 17.12.2002, BFH/NV 2003 S. 259
zugunsten der Studenten.
Die Steuertipps der Akademischen Arbeitsgemeinschaft geben dazu gute Hinweise. www.akademische.de.
Ist allerdings nicht um sonst. Bietet aber beste Hilfe und auch Software!
Rueckwirkend zum 01.01.2004 wurde aber diese BFH-Rechtsprechung IMHO durch nachfolgende Steueraenderung wieder rueckgaengig gemacht:
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können bis 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Hierzu gehören auch Kosten einer auswärtigen Unterbringung. Bislang waren lediglich 920 €, bei auswärtiger Unterbringung 1.227 € abzugsfähig. Die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums können nicht abgezogen werden, es sei denn, dass sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Damit wird die günstige neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs außer Kraft gesetzt, wonach derartige Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind.
Quelle: http://www.stbhr.de/thema.htm
Keine Probleme sollte es also IMHO geben, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhaeltnisses anfaellt.
Auch ein ausführlicher Brief mit Begründung reicht in der Regel nicht aus um es als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben absetzen zu können.
Die Finanzämter wurden konkret angewiesen jedes (!!!) Erststudium als Ausbildung zu sehen.
Selbst in meinem Fall (Erststudium wird vom Arbeitgeber sogar bezahlt ausser Seminare und Übernachtung!!!) wird das normalerweise nicht anerkannt. Allerdings würde ich es an Deiner Stelle einfach mal prüfen, denn letztlich entscheidet es der Sachbearbeiter.
Nur würde ich dafür keinen Zweizeiler einreichen sondern eine ausführlichere Begründung mit Argumenten warum man anfangs für den Job noch keine BWL Kenntnisse benötigt hatte und nun wegen Strukturwandel oder so alles anders ist usw.
Letztlich ist die Chance wohl da, aber man darf keineswegs damit rechnen, dass das Finanzamt nur wegen einer Erklärung des Arbeitgebers das Studium als Weiterbildung anerkennt.
Achja, im Zweifelsfall alles mit Erklärung des Arbeitgebers einreichen. Mehr als ablehnen kann es das FA nicht. Im Falle der Ablehnung setzen die es automatisch dann als Ausbildungskosten (mit der 4000 Euro Grenze) an.
Da kann man ggf. noch nen Einspruch einlegen, aber wie gesagt, der Sachbearbeiter muss überzeugt werden. Insofern keinen "Zweizeiler".
verstehe ich das richtig auch ohne angaben vom arbeitgeber sind auf jedenfall 4000 absetzbar(als ausbildungskosten)?
Ich habe schon bei akad den hochschulfachökonom gemacht und von der Steuer abgesetzt. Ist dann das dipl studium überhaupt noch absetzbar? Es wird ja immer von erststudium geredet. Hat jemand erfahrung damit?
Ein Zweitstudium (und jedes weitere) ist voll und unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig.
Ein Hochschulfachökonom ist leider nicht als ein Erststudium anerkannt. Ergo, Weiterbildung daher auch Werbungskosten. Ein späteres Studium ist dann das eigentliche Erststudium und kann daher mit max 4000 Euro abgesetzt werden.
Der Betrag ist meist niedriger als die Kosten, da man neben reinen Studienkosten auch Übernachtung, Reisespesen von Seminaren und Klausuren absetzen kann. Dieser Posten alleine machte bei mir etwa 3000 Euro aus, da ich 2004 bei 20 Seminaren/Klausuren war (ab und zu auch mal an einem weiter entfernten Ort). Und als Reisespesen kann man wirklich gefahrene Strecke und nciht nur Entfernungs-km absetzen (plus Tagespauschale und ggf. Übernachtung).
Können als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden
Für die Anerkennung unerheblich ist, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Voraussetzung des Werbungs- bzw. Betriebsausgabenabzugs ist, dass der Steuerpflichtige einen hinreichend konkreten objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit glaubhaft machen kann.
Die Feststellung dieses Nachweises ist Aufgabe des Finanzgerichts. Dessen Tatsachenwürdigung ist für den BFH bindend, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Der Steuerpflichtige muss daher spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht belegen, welche Ziele er durch das Studium erreichen will und welche konkreten Vorstellungen er sich über seine künftige Betätigung macht. Nur wenn er nachweisen kann, dass er das Studium aufgenommen hat, um in einem konkreten Berufsfeld tätig zu werden und seine Chancen, eine entsprechende Beschäftigung auch aufnehmen zu können für das Gericht nachvollziehbar sind, kommt ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug in Betracht.
Der Nachweis des Zusammenhangs der Aufwendungen mit den erstrebten Einnahmen ist dabei umso schwieriger zu führen, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts das Studium noch nicht beendet ist und eine berufliche Betätigung daher (noch) nicht ausgeübt wird. Auch kann das Finanzgericht das Alter und den Familienstand bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug verneint, weil die Klägerin bis zum voraussichtlichen Abschluss ihres Studiums bereits Mitte 50 sein wird und ein berufliches Tätigwerden daher als unwahrscheinlich angesehen wurde. Auch war die Klägerin verheiratet und der Mann erzielte ein ausreichend hohes Einkommen für die Ehepartner. Der BFH hat diese Entscheidung des Finanzgerichts gebilligt.
Ich habe mir übrigens von meinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass ich das Erststudium aus betrieblichen Gründen mache - insbesondere Arbeitsplatzsicherung - wurde ohne Probleme von meinem Finanzamt als Werbunskosten komplett anerkannt
dass Dein Arbeitgeber Dir das Studium bezahlt, finde ich interessant.
Wie funktioniert das denn steuerlich? Wird das vom Finanzamt als geldwerter Vorteil gewertet, und muss versteuert werden, oder so (ähnlich wie ein Dienstwagen)?
Wenn nicht, wäre es ja schlau, quasi auf einen Teil des Bruttolohnes zu verzichten, und sich dafür lieber das Studium bezahlen zu lassen.
Die Rechnung geht an die Firma. Wenn man irgendwelche Schulungen besucht, dann ist das auch kein geldwerter Vorteil, den man versteuern muss.
Ergo ist das schlau ^^ Im Prinzip erspart man sich die Diskussion ob Werbungskosten oder nicht, mehr sparen als wenn man es voll von der Steuer absetzen kann wird man ja auch nicht