Hallo zusammen,
nachdem leider in der VH keine Antwort kommt, probier ich's hier mal:
Ich bin auf der Suche nach dem/den Paragrafen, wo drin steht, dass die Haftung bei der BGB-Gesellschaft mit Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter erfolgt. Wo finde ich dies im Gesetz?
Danke für Eure Hilfe!
Monika
Frage Haftung GbR für WIR03
- Powerbiddy
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Hallo Monika,
du findest in dem Heft WIR 03 auf Seite 23: "...haftet sowohl die GbR selbst mit ihremGEsellschaftsvermögen als auch jeder Gesellschafter persönlich mit seinem Privatvermögen, und zwar unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch."
Hier steht kein §, außer über den Ausgleichsanspruch § 426 BGB.Müssen wir dann wohl auswendig wissen. Ich kann mir allerdings vorstellen, dass diese HAftung daher rührt, dass die GbR eine Personanengesellschaft ist, die an erster STelle der Personengesellschaften steht. Deshalb die höchste Haftung, denn die Haftung wird jaimLaufe der verschiedenen Gesellschaften immer mehr eingeschränkt.
Grüße
Biddy
du findest in dem Heft WIR 03 auf Seite 23: "...haftet sowohl die GbR selbst mit ihremGEsellschaftsvermögen als auch jeder Gesellschafter persönlich mit seinem Privatvermögen, und zwar unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch."
Hier steht kein §, außer über den Ausgleichsanspruch § 426 BGB.Müssen wir dann wohl auswendig wissen. Ich kann mir allerdings vorstellen, dass diese HAftung daher rührt, dass die GbR eine Personanengesellschaft ist, die an erster STelle der Personengesellschaften steht. Deshalb die höchste Haftung, denn die Haftung wird jaimLaufe der verschiedenen Gesellschaften immer mehr eingeschränkt.
Grüße
Biddy
Danke für die schnelle Rückmeldung!
In der Klausur wird's vermutlich nicht reichen, mit "Gesellschafter haften mit Privatvermögen, weil das eben so ist" zu argumentieren - oder? Normalerweise muss man ja angeben, auf welchen § man sich bei sowas beruft.
Noch jemand einen Tipp?
Grüße
Monika
In der Klausur wird's vermutlich nicht reichen, mit "Gesellschafter haften mit Privatvermögen, weil das eben so ist" zu argumentieren - oder? Normalerweise muss man ja angeben, auf welchen § man sich bei sowas beruft.
Noch jemand einen Tipp?
Grüße
Monika
Hallo Monika
WIR ist zwar schon etwas her, aber wenn ich das noch richtig im Kopf hab, gilt für die BGB-Gesellschaft die gleiche Haftung wie bei der OHG und deswegen gilt der OHG Paragraph. Sollte dann ab §128 HGB zu finden sein.
Grüße
Ines
WIR ist zwar schon etwas her, aber wenn ich das noch richtig im Kopf hab, gilt für die BGB-Gesellschaft die gleiche Haftung wie bei der OHG und deswegen gilt der OHG Paragraph. Sollte dann ab §128 HGB zu finden sein.
Grüße
Ines
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Hallo Monika,
sorry, ich muss den anderen da schon etwas widersprechen.
Also die Haftung läuft in den meisten fällen der Klausurlösungen über den 705 BGB. HGB ist völliger Quatsch, denn das hat mit OHG und KG etc. nichts zu tun. Ggf. kann eine OHG über gesetzliche Regelungen ins BGB greifen aber mir ist kein Fall bekannt, bei dem die BGB-Gesellschaft die Haftung über die OHG-Vorschriften abwickelt.
Also grundsätzlich wird immer über den § 705 BGB die Haftung begründet. Der angesprochene 421 BGB beschreibt dann noch mal die Gesamtschuldnerschaft, dass jeder quasi drangenommen werden kann der Gesellschafter. Wurde einer am Haken genommen, kann er es sich über 426 BGB von den anderen wieder anteilig erstatten lassen, da wie gesagt eine Gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, sofern nichts im Vertrag bestimmt ist nach gleichen Anteilen.
Tipp zum üben. Die Hefte der AKAD und besonders das Rote Buch bringt hier Klarheit beim üben.
Viele Grüße
Christian
sorry, ich muss den anderen da schon etwas widersprechen.
Also die Haftung läuft in den meisten fällen der Klausurlösungen über den 705 BGB. HGB ist völliger Quatsch, denn das hat mit OHG und KG etc. nichts zu tun. Ggf. kann eine OHG über gesetzliche Regelungen ins BGB greifen aber mir ist kein Fall bekannt, bei dem die BGB-Gesellschaft die Haftung über die OHG-Vorschriften abwickelt.
Also grundsätzlich wird immer über den § 705 BGB die Haftung begründet. Der angesprochene 421 BGB beschreibt dann noch mal die Gesamtschuldnerschaft, dass jeder quasi drangenommen werden kann der Gesellschafter. Wurde einer am Haken genommen, kann er es sich über 426 BGB von den anderen wieder anteilig erstatten lassen, da wie gesagt eine Gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, sofern nichts im Vertrag bestimmt ist nach gleichen Anteilen.
Tipp zum üben. Die Hefte der AKAD und besonders das Rote Buch bringt hier Klarheit beim üben.
Viele Grüße
Christian
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Unser Dozent - Leipzig sagte, dass BGH Urteile auf das HGB verweisen und somit die 128 ... 2 Dozenten 3 Meinungen 

Also ich habe mich mal eben schnell im Palandt (67. Aufl., § 714 Rdnr. 11) schlau gemacht. Dort wird festgehalten, dass sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Haftung der GbR-Gesellschafter mit deren ganzen Vermögen für die Verpflichtungen der GbR seit jeher als umstritten darstellt. Es gibt verschiedene Richtungen, die in Literatur und Schrifttum vertreten werden.
Offentsichtlich wird aber zwischenzeitlich eine überwiegende akessorische Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten durch eine Anlehnung an 128 HGB angenommen (gilt nur für die Aussen-GbR; die Innen-GbR wird nach den herkömmlichen Regelungen beurteilt).
Gruss
Gilbert
Offentsichtlich wird aber zwischenzeitlich eine überwiegende akessorische Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten durch eine Anlehnung an 128 HGB angenommen (gilt nur für die Aussen-GbR; die Innen-GbR wird nach den herkömmlichen Regelungen beurteilt).
Gruss
Gilbert