WIR02 30.01.2010 - Stuttgart

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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GReiff
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So WIR02 ist hinter mir; es fragt sich nur ob bestanden und wenn ja wie.
Also wenn ich 40 Punkte habe, werde ich den Tag der Notenmitteilung sicherlich nicht mehr ungetrübt erleben, meiner Lieblingsbrauerei sei Dank.


Detail

Gattungsschuld/Stückschuld erklären

Was ist Gefährungshaftung

2 formgebundene Kaufverträge nennen

Umfang des Bereicherungsanspruches erklären

Mehr fällt mir gerade nicht mehr ein, aber es war gut machbar. Bitte um Ergänzung!


Komplex 1

1. Der Fall mit dem verliehenen Buch

2. weiß ich nicht mehr

3. Der Fall mit den Malerarbeiten, bei dem der angetrunkene Malergeselle die Farbe ins Fax kippt

Komplex 2

1. Großhändler A bestellt bei Importeur B 200 Sack Kaffeebohnen „Brasil“ zu einem vereinbarten Preis.

2 Tage nach der Bestellung ruft B bei A an und teilt ihm mit, dass sein Lagerhaus abgebrannt sei. Er müsse sich selbst erst wieder Ware beschaffen. Leider wären zwischenzeitlich die Preise um 15% gestiegen, weswegen er diese Preissteigerung an den A weitergeben müsse.

Kann A die Lieferung zum vereinbarten Preis verlangen?


2. Studentin A bestell bei Großhändler B einen PC, Bildschirm und Drucker. Beide vereinbaren, dass A die Sachen am 01.07. beim Großhändler abholt.

Am 01.07. kommt A nicht. Auch nicht in den folgenden Tagen kommt A nicht. B – ziemlich sauer – übergibt die Waren an einen Spediteur um diese der A zuzusenden. Der Lkw des Spediteurs stürzt (unverschuldet) in die Elbe

Kann B die Bezahlung des Kaufpreises verlangen?


3. A kauft bei B einen roten Angorapulli. Nach dem ersten Waschen ist dieser nur noch rosa.

A verlangt einen neuen Pulli von B. Eine Frist setzt sie nicht.
B verweigert die Bestellung eines neuen Pullis, da dieser aus China kommt und die Kosten zu hoch wären.
A möchte jetzt den Kaufpreis mindern.

Zu Recht?


Ich habe mich an Komplex 2 herangemacht, was sich für mich im Nachhinein als Fehler entpuppt hat. 2.1 habe ich gar nicht gelöst, nur im aller ersten Ansatz.

Seminar

Das Seminar hat Prof. Klink gehalten. Streckenweise hatte ich den Eindruck, dass das Seminar bei den Kollegen – wie auch bei mir – nicht unbedingt zur Klärung aller Wissensdürste geführt hat. Mir hat es gezeigt, dass das Auffinden der passenden Anspruchsgrundlagen allgemein nicht so einfach ist. Die im Seminar geäußerte Kritik, dass dies anhand der Studienmaterialien auch nicht unbedingt vermittelt wird ist sicherlich berechtigt. Allerdings muss festgehalten werden, dass wir uns bei der AKAD auch nicht auf der Ebene der Berufsschule bewegen und Studenten gewisse Inhalte sich auch selbst erarbeiten müssen.

Grundsätzlich scheint es aus meiner Sicht bestätigt, dass die Lektion WIR102 zuverlässig sitzen sollte.

Allen die teilgenommen haben die besten Wünsche

Gruß

Gilbert
Der_Andi78
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Kopf hoch - wird schon reichen ;)

Ich versuch mich mal an einigen Lösungsmöglichkeiten und bitte um heiße Diskussionen ;)
GReiff hat geschrieben: 2. Studentin A bestell bei Großhändler B einen PC, Bildschirm und Drucker. Beide vereinbaren, dass A die Sachen am 01.07. beim Großhändler abholt.

Am 01.07. kommt A nicht. Auch nicht in den folgenden Tagen kommt A nicht. B – ziemlich sauer – übergibt die Waren an einen Spediteur um diese der A zuzusenden. Der Lkw des Spediteurs stürzt (unverschuldet) in die Elbe

Kann B die Bezahlung des Kaufpreises verlangen?
B könnte die Bezahlung nach 433 (1) verlangen

Voraussetzungen:
Wirksamer Kaufvertrag (+)
Verkäufer will die Sache übergeben und damit auch übereignen - Nach 293 kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Sache nicht annimmt (+)
Nach § 300 (2) ist die Wirkung des annahmeverzuges, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs (LKW in Elbe) mit dem Annahmeverzug an den Käufer übergeht.

Folge: Kaufpreis muss gezahlt werden, oder?
Zuletzt geändert von Der_Andi78 am 30.01.10 20:22, insgesamt 2-mal geändert.
Der_Andi78
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GReiff hat geschrieben:1. Großhändler A bestellt bei Importeur B 200 Sack Kaffeebohnen „Brasil“ zu einem vereinbarten Preis.

2 Tage nach der Bestellung ruft B bei A an und teilt ihm mit, dass sein Lagerhaus abgebrannt sei. Er müsse sich selbst erst wieder Ware beschaffen. Leider wären zwischenzeitlich die Preise um 15% gestiegen, weswegen er diese Preissteigerung an den A weitergeben müsse.

Kann A die Lieferung zum vereinbarten Preis verlangen?
A könnte die Lieferung nach 433 (1) verlangen

Voraussetzung

(1) wirksamer Kaufvertrag (+, Angebot und Annahme)
(2) ausschluss der Leistungspflicht nach 275 ?
I) jedermann oder dem Schuldner unmöglich (-, da es möglich ist, aber nur teuer)
II) aufwand, der in grobem Missverhältnis steht zu dem Leistugnsinteresse des Gläubigers (-, da der aufwand derselbe ist ,wie bei der letzten Lieferung)
III) Unzumutbarkeit (-, s.o.)
(3) Ausschluss nach 439 (3) - Das ist jetzt Auslegungssache, da es sich hier um "unverhältnismäßig hohe Ksoten" handelt - Tja was ist unverhältnismäßig??? Meiner Meinung nach "-"

folge: Lieferung für den ursprünglichen Preis, oder?
Der_Andi78
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GReiff hat geschrieben: 3. A kauft bei B einen roten Angorapulli. Nach dem ersten Waschen ist dieser nur noch rosa.

A verlangt einen neuen Pulli von B. Eine Frist setzt sie nicht.
B verweigert die Bestellung eines neuen Pullis, da dieser aus China kommt und die Kosten zu hoch wären.
A möchte jetzt den Kaufpreis mindern.

Zu Recht?
A könnte von B Minderung nach 437 (2), 441 verlangen

Voraussetzung:
(1) wirksamer Kaufvertrag (+, laut Sachverhalt)
(2) Mangelhafte Sache (+, da es nun ein Batic-Pulli ist ;) )
(3) Keine Regelungen bzgl. Gefahrtragung und Haftungsausschluss
(4) Fristsetzung nach 440 entbehrlich, da der gläubiger nach 323 (2) Leistung verweigert hat (+, siehe SV)
(5) Ausschlusskriterium (erheblichkeit) findet hier keine anwendung (vgl. 441 (1) Satz 2)

Folge: Minderung (+), oder?
V
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Hallo Lieber Andi,

also ich stelle dir mal kurz meine Lösungen hier ein wie ich die klausur gelöst habe..sie stimmen mit deine ungefähr überein. Oh und noch ein tipp deine Lösunt mit dem Dachdecker war richtig es handel sich um eine Selbstvorname. Und so ne Info an ALLE lasst bitte die Finger von der Zusammenfassung die hier im Forum rum schwirt...die Antworten sind in Blau geschrieben..die sind leider so ziemlich falsch..also bitte nicht das lernen....den damit wäre ich fast auf die Nase gefallen in der Klausur :-/.

Nun zu den Aufgaben:
1. Fall:
Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 1 Weil hier verlangt ja der käufer was vom VerKäufer

Dann hab ich so gelöst das ja ürsprünglich ein wirksamer Kaufvertrag mit dem alten Preis vereinbart war und das der Käfuer nach § 150 ? glaub war es veränderte Anfrage etc. nciht angeommen wurde und deshalb besteht eine Ablehnung da der Käufer den neuen Vertrag mit Preissteigerung nicht angeommen hat und deswegen..besteht der alte Vertrag.....ob er noch liefern kann oder nicht..hab ich nciht begründet...

2. Fall. Anspruchsgrudnlage 433 Abs. 2 da der Verkäufer vom Käufe preis verlang. Dann begründet wie du Andi das Annahmeverzug 293 und dann das ja die Annahmefrist gegeben war der 1.07 und er nicht ware geholt hat und das kein Verschulden vom Verkäufer nach §300 vorhanden ist. Die Sache ist nur...es war eine Holschuld verinbart und keine Bringschuld....daher denke ich das ich die Aufgabe falsch gelöst habe...weil der Verkäufer aufgrund weil er sich verärgert hat, hat dann die Ware los geschcikt und der unglück ist dadruch passiert....also könnte sich doch der Käfuer darauf berufen das kein Wirksamer KV bestand das er die Ware liefern sollte...deshlab kein Recht auf Preisverlangen nach § 326 Abs. 1.........da ich anderst gelöst habe sprich Verkäufer hat recht auf Preiszahlung also §326 Abs. 1.

3. Fall habe ich sowie andi gelöst allerdings habe ich gesagt das die Nacherfüllung zwecks §439 Abs. 3 und 275 unmöglich ist ..da höhere Kosten.... und deswegen Minderung wirksam nach §323 Abs. 1 weil es ja die Fristsetzung nicht mehr bedarf udn diese auch nach §323 Abs. 2 verweigert wurde. Für alle nochmals: Für eine Minderung MÜSSEN die Voraussetzungen des §323 vorliegen. Außnahme der §323 Abs. 5 Satz 2 findet bei der Minderung keine Anwendung.

Mir kam nur bei der Klausur merkwürdig vor das ich alle Fälle mit Ja beantwortet habe sprich der eine Hatte Recht auf rückzahlung der andere auf Kaufpreisverlange etc....daher denke ich wie oben agenführt das der 2 Fall mit Nein hätte beantwortet müssen :-(..hoffen bin ich durch....hab angst..heul..


Andi gutes gelingen....ich werde mich jetzt mit wir03 vergnügen..hoffe du hilft mir auch dabei hier im Forum und gibst kräftig deien kommentare zu meinen Aufgaben oder Lösungen :-) den das hier alles hab ich für dich erfasst !!!
cu
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AlexR
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V hat geschrieben: Und so ne Info an ALLE lasst bitte die Finger von der Zusammenfassung die hier im Forum rum schwirt...die Antworten sind in Blau geschrieben..die sind leider so ziemlich falsch..also bitte nicht das lernen....den damit wäre ich fast auf die Nase gefallen in der Klausur :-/.
Da sollte man ganz allgemein beherzigen. Ich bin dankbar für den guten Willen, wenn jemand ne Zusammenfassung erstellt, aber manche sind so schlecht bzw. falsch, dass es echt unheimlich ist.
Weiß nicht mehr das Modul - könnte VWL02 gewesen sein, bin mir nicht sicher. Da gab's nen beantworteten Fragenkatalog, der war so schlecht, dass ich ihn nicht mal in die Klausur mitgenommen hätte, wenn er als Hilfsmittel zugelassen wäre...

Der Vorteil ist, wer die Lektionen durchgearbeitet hat, erkennt auf den ersten Blick, ob es ne gute Zusammenfassung ist, oder nicht - wer nur die Zusammenfassung lernt, hat Pech gehabt.

Grüße
Alex
Dipl.-Betriebswirt (FH) I Student of the Year 2013 HS Stuttgart (beste Gesamtnote)
Der_Andi78
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THanx @ V Ich werd mal deine Lösungsansätze durchprüfen ...
ThomasV
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V hat geschrieben: 2. Fall. Anspruchsgrudnlage 433 Abs. 2 da der Verkäufer vom Käufe preis verlang. Dann begründet wie du Andi das Annahmeverzug 293 und dann das ja die Annahmefrist gegeben war der 1.07 und er nicht ware geholt hat und das kein Verschulden vom Verkäufer nach §300 vorhanden ist. Die Sache ist nur...es war eine Holschuld verinbart und keine Bringschuld....daher denke ich das ich die Aufgabe falsch gelöst habe...weil der Verkäufer aufgrund weil er sich verärgert hat, hat dann die Ware los geschcikt und der unglück ist dadruch passiert....also könnte sich doch der Käfuer darauf berufen das kein Wirksamer KV bestand das er die Ware liefern sollte...deshlab kein Recht auf Preisverlangen nach § 326 Abs. 1.........da ich anderst gelöst habe sprich Verkäufer hat recht auf Preiszahlung also §326 Abs. 1.


cu
Hi,
die Aufgabe hat mich auch beschäftigt. Im Forum der Vh ist aber eine Erklärung dazu:

"Auszugehen ist bei dem von IHnen geschilderten Fall von § 433 II BGB. Frage dann, ob die Käuferin gegen den Kaufpreisanspruch ein Leistungsverweigerungsrecht, § 320, hat, weil noch nicht geliefert worden ist (und wohl auch nicht mehr geliefert werden kann). Nun die Frage, wer die Gefahr trägt - grundsätzlich der Verkäufer bis zur Übergabe, § 446 Satz 1, Übergabe ist hier noch nicht erfolgt. Aber: § 446 Satz 2, Übergabe gleichgestellt ist Verzug des Gläubigers (hier des Käufers). Dann: Prüfung, ob die Voraussetzungen des Gläubigerverzuges vorliegen, §§ 293 ff., wenn ja, ist die Gefahr auf den Käufer übergegangen. Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer - der sich ja schon in Annahmeverzug befunden hat - von der Versendung wusste und diese wollte."

Klingt doch ganz gut, hier im Forum schwirrt aber noch eine andere Lösung herum, die kam wohl von einem Dozenten. :roll:
V
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hallo Thomas,

dann hab ich ja so ähnlich gelöst wie du es hier schilderst ich hoffe es ist richtig...

noch was an ALLE:
Der fall mit dem Gemälde das ich hier rein gestellt habe wird wie folgt gelöst. Da im SV anscheind m.E steht = meines Erachtens....steht hat sich somit der Verkäufer von seiner Absicherung das das Gemälde von dem bestimmen XY Maler nicht stammt...somit hat der Käfuer kein Recht auf Rücktritt vom Kaufertrag da der Verkäufer nicht dafür gehaftet hat das es vom dem bestimmten Maler ist.

Dann der Fall mit der Couch...der ist leider lt. dieser bestimmen Lösung auch falsch. Hierbei hat der Verkäfuer nach §323 Abs. 1 eine gültige Frist von 2 h gesetzt, da nach §271 die Leistung sofort fällig war deshalb kann der Vekräufer vom KV zurück tretten. .....

Da ich die Antworten auch von mitstudneten habe..bitte ich euch trotzdem bei Gelegenheit euch mit andern studenten im Seminar abzusprechen ob diese Fälle auch so jemand anderst gelöst hätte oder notfalls den Doeznten fragen..falls er die Fragen beantwortet...

lg v.
Schwani
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Nun bin ich aber beruhigt, dass der Kaffebohnenfall nicht nur bei mir Fragezeichen ausgelöst hat. Anspruchsgrundlage für Lieferung war ja klar. Aber welche Einreden bitte???? Sonst wäre di eGeschichte ja reichlich kurz gewesen....
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