WIR02 Klausurfälle / Lösung Hilfe?

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
Der_Andi78
Forums-Scout
Forums-Scout
Beiträge: 750
Registriert: 29.07.07 17:59

Da bin ich aber voll contra ;) Das ist ein Werkvertrag, da das WErk "Dachdecken" mit einem ERfolg angeschlossen werdne soll (sag ich jetzt mal so) - Das Dach wurde ja gedeckt nur ist das jetzt mangelhaft...das gibt der SV her, Gegenstimmen???
GReiff
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 21
Registriert: 29.08.08 17:54
Wohnort: Stuttgart

Hi Andi,

meine Stellungnahme bezog sich auf den Würstlstandfall!

Grüße

Gilbert
Der_Andi78
Forums-Scout
Forums-Scout
Beiträge: 750
Registriert: 29.07.07 17:59

Achso ;) Ich häng grad beim Dachdeckerfall - kannst da helfen?
GReiff
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 21
Registriert: 29.08.08 17:54
Wohnort: Stuttgart

Hallo alle zusammen,

ich würde es einmal wie folgt versuchen:

1. Fall
MOTORYACHT:
Der Fall mit der Motoryacht, welche vor Übergabe und Bezahlung aufgrund einer Explosion gesunken ist. V verkauft K eine Motorjacht am 11.7. um 13 Uhr. Bezahlung und Übergabe soll am nächsten Tag erfolgen. V erfährt am 11.7. um 11 Uhr, dass seine Jacht aufgrund einer Explosion gesunken ist.
Welche Ansprüche/ Rechte kann K geltend machen?

Hier handelt es sich um den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit! V verkauft um 13 Uhr seine Yacht, obwohl er seit 11 Uhr (!) weiß, dass die Yacht bereits am Titanic-Syndrom leidet *fg*. Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft fallen auseinander (Abstraktionsprinzip)!

S T A R K V E R E I N F A C H T:

Rechte und Ansprüche des K!!!!!!!! Frage hier!!!

a) K könnte die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verweigern.

a1. Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB). K muss nicht bezahlen. = Recht

b) Der K könnte SE statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen vom V verlangen. = Anspruch --> § 194 BGB als Def.

b1. Die Leistung ist für V (und für jedermann) unmöglich, da die Yacht futsch ist (§ 275 I BGB)

b2. Die Rechte des Gläubiger bestimmen sich nach § 275 IV BGB

b3. Der Wirksamkeit des Vertrages (Verpflichtungsgeschäft) steht es nicht entgegen, dass das Leistungshindernis (Unmöglichkeit) schon bei Vertragsabschluß vorliegt (Verkauf um 13 Uhr, Untergang bereits um 11 Uhr am 11.7.) § 311a I BGBb)

b3. Der Gläubiger K kann nach seiner Wahl SE statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen im Umfang von § 284 BGB fordern.

Der Rest (Voraussetzungen SE statt der Leistung/Aufwendungersatz) ist nicht zu prüfen, da die Frage sich nur nach den Rechten/ansprüchen richtet.

Beste Grüße

Gilbert

PS: Freue mich über eine Diskussion
jms
Forums-Profi
Forums-Profi
Beiträge: 117
Registriert: 04.12.09 15:43
Wohnort: nirgendwo

GReiff hat geschrieben:PS: Freue mich über eine Diskussion
irgendwie bin ich doch ganz froh nur WIR02 auf dem plan zu haben.
Der_Andi78
Forums-Scout
Forums-Scout
Beiträge: 750
Registriert: 29.07.07 17:59

...ich will nichtmehr!!!
GReiff
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 21
Registriert: 29.08.08 17:54
Wohnort: Stuttgart

V hat geschrieben: 1. Dachdecker 1 Mann Betrieb hat das Dach von Kunde M neu gedeckt. Das dach ist undicht und es regent herein. M. setzt D einen First zur Behebung des Manges von 1 Woche. D. ist erkrankt 3 wochen. Kann. M den Mangel von einer anderen Frima beheben lassen und die Kosten der Reparatur von D verlangen?
Frage: Kann M den Mangel von einer anderen Firma verlangen??

S T A R K V E R E I N F A C H T:

Gedankenstütze: Werkvertragsrecht orientiert sich an Kaufrecht.

1. § 631 I BGB ist gegeben

2. Unternehmer muss mangelfrei herstellen § 633 I

3. Mangel ist gegeben: es schifft rein.

4 Mangel i. S. d. § 633 II Satz 2 Nr. 2 = Nacherfüllung 635 (vorrangig)

5 Nacherfüllungsverweigung nach 635 III

6 Nachträgliche Unmöglichkeit

7 275 IV BGB beachten

8 Pflichtverletzung = Schlechtleitung (es schifft rein)

9 Fristsetzung, ja, angemessene Frist auch ja, denn es schifft rein

10 284 greift

Gruss

Gilbert
GReiff
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 21
Registriert: 29.08.08 17:54
Wohnort: Stuttgart

I, warum dann? (das war die badische ader in mir!)

GLG

Gilbert
Der_Andi78
Forums-Scout
Forums-Scout
Beiträge: 750
Registriert: 29.07.07 17:59

gute Gedanken Gilbert - ich werd das mal durchdenken ;)


Zum Würstlstand ...

Ich würd den Auftrag 662 BGB als Schuldverhältnis nehmen

Als Anspruchsgrundlage die 671 (2)
671 Kündigt ohne Grund zur Unzeit, hat er Schadenersatz zu leisten

280

(1) Schuldverhältnis (+, da Auftrag s.o.)
(2) Pflichtverletzung (+, Kündigung zur Unzeit)
(3) Schaden (+, Kohle für Gehilfen)
(4) Vertretenmüssen (+, da zur Unzeit)

Folge Schadenersatz

Gegenstimmen ???
V
Forums-Profi
Forums-Profi
Beiträge: 202
Registriert: 12.09.07 15:36

Hallo GReiff,
ich glaub Andi und ich haben den Fall mit dem Dachdecker gemeint und nicht den Würstchen fall :-) ich glaub da haben wir an einander vorbei geschrieben....

also zum Dachdecker-Fall:
so langsam fange ich an diese Aufgabe zu hassen ....also ich hab gestern überlegt....das es ja sich eigentlich hierbei um eine Schlechtleistung handelt, weil ja der Dachdecker den Dach nicht richtig repariert hat...demensprechnd müsste doch der Schadensersatz geprüft werden weil ja der Auftraggeber den SChaden ersetz bekommen will, weil ihm ja zusäztlich Kosten durch den anderen Dachdecker enstehen! und dann würde ich es glaub mit dem " 276 ABs. 1 begründen das der Dachdecker Fahrlässig gehandelt hat da er ja die vereinbarte Beschaffenheit bzw. den Erfolg das der Dach repariert wird nicht erbracht hat. Und mit § 275 würd ich glaub gar nicht anfangen...weil es liegt weder eine Anfängliche Unmöglichkeit noch eine nachträgliche Unmöglichkeit vor...weil ja der Dachdecker wie gesagt eine Schlechtleistung bereits vollbracht hat, somit kann die Leistungspflicht nicht augeschlossen werden oder?....

Man Recht macht echt spaß was... :-/...kotz würg
V
Forums-Profi
Forums-Profi
Beiträge: 202
Registriert: 12.09.07 15:36

ähmm hab nicht gesehen das es eine 2 SEit gibt :-)...

seit ihr 2 eigentlich auch bei WIR02 diesen Samstag in Stuttgart dabei? oder in WIR03 am 13.02???

Grüße V.
Michaela85
Neues Mitglied
Neues Mitglied
Beiträge: 4
Registriert: 02.10.08 08:32
Wohnort: Blaubeuren

Hallo zusammen,

ich bin gerade auch dabei die "tollen" Komplexaufgaben zu lösen.
Bei der Dachdeckeraufgabe komme ich zur gleichen Lösung allerdings würde ich den §275 BGB auch mit aufnehmen, denn dem Schuldner ist es unmöglich die Nacherfüllung selbst durchzuführen. Ich habe nichts gefunden, dass die Unmöglichkeit bereits am Anfang bestehen müsste.
Bei § 275 BGB würde ich mich auf Absatz 3 stürzen, denn dem Schuldner ist es unmöglich die Leistung persönlich zu erbringen und ebenso kann es dem Gläubiger nicht zugemutet werden solange zu warten.
Bitte korrigiert mich sollte ich einen Denkfehler haben.

Ich hätte noch eine andere Frage bezüglich der Aufgabe mit dem Bild.
Verkäufer verkauft Bild, Kunde weiß dass es mehr wert ist, als der Preis den der VK angibt. K kauft das Bild und im nachhinein findet VK heraus, dass der das Bild viel zu billig verkauft hat. Kann der die Herausgabe des Bildes fordern?

Vielen Dank für eure Hilfe!
LG
Michaela
V
Forums-Profi
Forums-Profi
Beiträge: 202
Registriert: 12.09.07 15:36

Ich hab gedacht den §275 weg zu lassen weil wenn du unter "275 Abs. 4 schaust seht niergendswo das man bei Unmöglichkeit das REcht auf Schadensersatz statt der Leistung hat oder?...

ich werde mir mal heute definitv die Version von Gilbert anschauen weil ich irgendwie mich angesprochen hat :-).

Sowie der Würstchenfall..wobei von Andy die Version zum Würstenfall auch nicht uninteressant schein :-)...

oh man ich seh schon heute den Schlafmangel auf mich zukommen...*wein...

Zu Michaela: ich hab zwar ein anderen Fall mit dem Gemälde hier rein gestellt aber ok! Also ich hätte diesen Fall wie dem Fall im roten Buch "falscher Preisetikett" gelöst....da war doch so ne Aufgabe wo der Kunde in Mantel gekauft hatt für 560 oder ähnlich und der verkäufer plötzlich mehr haben wollte....also hier hätte ich als Anpsruchsgrund lage §985 und 986 genommen und begründet das ein wirksamer KV zustande gekommen ist. Und dann noch nach der Anfechtung, das kein Irrtum, Täuschung etc. vorlag das der Käfuer sich bewusst war das er da Gemälde verkaufen wollte.....das der Käfuer seien Vermutung nicht aussgesprochen hat denke ich kann man außer acht lassen...der der Verkäufer doch auch ein Gutachten hätte erstellen können oder?...so zumindest wäre mein erster Gedankengang....also ERgebnis: Kein Recht auf Herausgabenanspruch da gültiger KV und Eigentumserwerb §929!!!
V
Forums-Profi
Forums-Profi
Beiträge: 202
Registriert: 12.09.07 15:36

Ähm ich meinte §812 als Anspruchsgrundlage zwecks Herausgabenanspruch...heehh
Der_Andi78
Forums-Scout
Forums-Scout
Beiträge: 750
Registriert: 29.07.07 17:59

Heute wenig zeit zum posten ;)

Zur Frage - ich schreib (oder will das zumindest) am 20.2. WIR02 in L.E. und am 6.3. WIR03 auch in LE

Morgen hab ich hoffentlich mehr Zeit ;)
Antworten