Hallo ihr Lieben,
kann mir den Jemand der in WIR02 einigermaßen es blickt mir die Lösung von disen 3 Fällen verraten.: Wäre sehr sehr dankbar. Der Seminarleiter und Tutor beantworten diese Fragen leider nicht :-/.
1. Fall
MOTORYACHT:
Der Fall mit der Motoryacht, welche vor Übergabe und Bezahlung aufgrund einer Explosion gesunken ist. V verkauft K eine Motorjacht am 11.7. um 13 Uhr. Bezahlung und Übergabe soll am nächsten Tag erfolgen. V erfährt am 11.7. um 11 Uhr, dass seine Jacht aufgrund einer Explosion gesunken ist.
Welche Ansprüche/ Rechte kann K geltend machen?
2. Fall
HERD:
Kunde kauft einen Herd und bittet um Lieferung. Lieferung erfolgt durch die Mitarbeiter, die den Herd auf dem Parkett des Kunden fallen lassen. -Kann K Schadensersatz dafür verlangen?
Kann der Verkäufer die Transportkosten verlangen?
Kann Laden die Lieferung in Rechnung stellen?
3. Fall
KEIN BOCK:
Würstlstandfall
A bittet B den Stand zu übernehmen, B stimmt zu und sagt kurzfristig ab, weil sie sich nicht "die Beine in den Bauch stehen" will. A muss Aushilfe einstellen. Kann A Schadenersatz verlangen?
Lieben Dank im Voraus für jede Unterstützung!!!
lg V.
WIR02 Klausurfälle / Lösung Hilfe?
Hallo an Mitstudenten.
mittlerweile habe ich den 1. und 2. Fall gelöst.
kurz und bündig:
Fall 1 Lösung:
Anpsruchsgrundlage Übereignung von Boot: 433 Abs 1.
Sumsum: 275 Abs. 1 GBG leistungspflichtbefreiung für V. K hat kein Recht mehr auf Übereignung da Unmöglichkeit und Stückschuld.
Anpsruchsgrundlage: Kaufpreiszahlung von K. 433 Abs. 2
Da Leistungspflicht für V entfallen nah 275 ABs. 1 hat V kein Recht mehr auf Gegenleistung durch K nach § 326 Abs. 2
Ergebnis: V hat kein Recht auf Kaupfreiszahlung von K §433 abs. 2
Fall 3 verstehe ich nicht ob es sich hierbei um das Thema handelt Geschftsführung mit Auftrag etc??...
Bitte um Korrektur wenn Jemand lust hat. Danke.
mittlerweile habe ich den 1. und 2. Fall gelöst.
kurz und bündig:
Fall 1 Lösung:
Anpsruchsgrundlage Übereignung von Boot: 433 Abs 1.
Sumsum: 275 Abs. 1 GBG leistungspflichtbefreiung für V. K hat kein Recht mehr auf Übereignung da Unmöglichkeit und Stückschuld.
Anpsruchsgrundlage: Kaufpreiszahlung von K. 433 Abs. 2
Da Leistungspflicht für V entfallen nah 275 ABs. 1 hat V kein Recht mehr auf Gegenleistung durch K nach § 326 Abs. 2
Ergebnis: V hat kein Recht auf Kaupfreiszahlung von K §433 abs. 2
Fall 3 verstehe ich nicht ob es sich hierbei um das Thema handelt Geschftsführung mit Auftrag etc??...
Bitte um Korrektur wenn Jemand lust hat. Danke.
nochmals ich...
Bitte um Korrektur durch mitstudenten die evlt. auch Klausur schreiben oder in Recht fit sind, da ich die Klausur in 1 woche habe...büddee
1. Dachdecker 1 Mann Betrieb hat das Dach von Kunde M neu gedeckt. Das dach ist undicht und es regent herein. M. setzt D einen First zur Behebung des Manges von 1 Woche. D. ist erkrankt 3 wochen. Kann. M den Mangel von einer anderen Frima beheben lassen und die Kosten der Reparatur von D verlangen?
Hier weiß ich jetzt nicht was genau in Frage kommt: Ich versuchs mal.
1. Lösung: Anpsruchsgrundlage: §280 ABs. 1 und § 284 BGB
Sumsum: Voraussetzungen des § 280 BGB sind gegeben. Es liegt auch eine Pflichtverletzung nach § 631 und 633 BGB. Nach § 280 Abs 1 Satz 2 hat der Schulder den Schaden nach § 276 BGB zu vertreten. Somit kann M da er kein Schadensersatz benapsruchen möchte Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen.
2. Lösung: Anpsruchsgrundlage §633 und §631 oder kommt hier §280 und §284 als Anpsruchsgundlage???
Sumsum: Es liegt eine Pflichtverletzung des Werkvertrages nach §631 und 633. Nach §634 nr. 4 und §284 BGB hat M. ein Recht auf Aufwednungsersatz der Kosten durch den neuen Dachdecker.
Ich denke doch das §280 ABs. 1,3, 281 BGB nicht in Frage kommt, da der Dachdecker kein schadensersatz benspruchen möchte oder??

Bitte um Korrektur durch mitstudenten die evlt. auch Klausur schreiben oder in Recht fit sind, da ich die Klausur in 1 woche habe...büddee
1. Dachdecker 1 Mann Betrieb hat das Dach von Kunde M neu gedeckt. Das dach ist undicht und es regent herein. M. setzt D einen First zur Behebung des Manges von 1 Woche. D. ist erkrankt 3 wochen. Kann. M den Mangel von einer anderen Frima beheben lassen und die Kosten der Reparatur von D verlangen?
Hier weiß ich jetzt nicht was genau in Frage kommt: Ich versuchs mal.
1. Lösung: Anpsruchsgrundlage: §280 ABs. 1 und § 284 BGB
Sumsum: Voraussetzungen des § 280 BGB sind gegeben. Es liegt auch eine Pflichtverletzung nach § 631 und 633 BGB. Nach § 280 Abs 1 Satz 2 hat der Schulder den Schaden nach § 276 BGB zu vertreten. Somit kann M da er kein Schadensersatz benapsruchen möchte Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen.
2. Lösung: Anpsruchsgrundlage §633 und §631 oder kommt hier §280 und §284 als Anpsruchsgundlage???
Sumsum: Es liegt eine Pflichtverletzung des Werkvertrages nach §631 und 633. Nach §634 nr. 4 und §284 BGB hat M. ein Recht auf Aufwednungsersatz der Kosten durch den neuen Dachdecker.
Ich denke doch das §280 ABs. 1,3, 281 BGB nicht in Frage kommt, da der Dachdecker kein schadensersatz benspruchen möchte oder??
mein letzer Fall....bitte ebenfalls um Bemerkungen von euch...
1. Es geht um eine Gemälde aus dem 17. Jhd. Neben dem Gemälde standein Schild mit einem Gutachten welches beinhaltet das Gemälde wurde vom Maler XY geschrieben. Der Käfuer lies dies durch seinem gutachter untersuchen und stelle fest das das Gemälde von einem anderen Maler stand. Kann Käfuer vom Kaufvertrag zurücktretten?
Anspruchsgrundlage: § 437 Nr. 2 und §323
Voraussetzungen siehe §
Sumsum: Rücktritt erst möglich wenn Sachmangel vorliegt. Dieser nach § 434 Abs. 1 ist gegeben da verinbarte Beschaffenheit (bestimmter Maler) nicht gegeben. Nach § 323 Abs. 1 bedarf es an einer Fristsetzung zur Nacherfülltung. Dies ist dem Verkäufer nach § 275 BGB unmöglich da Stückschuld. Verkäufer hat allerdings den Mangel nach § 442 den mangel auch arglilstig verschwiegen. Allerdings nach § 323 Abs. 5 Bedarf es an einer Fristsetzung nicht da die Pflichtverletzung erhablich ist.
ERgebnis: Rücktritterklärung nach §346/349 und §437 nr. 2 und §323 abs 5 satz 2
2 Möglichkeit:
Anspruchsgrundlage §119, 123
Sumsum: Anfechtung des Vertrages aufgrund eines Irrtums und Täuschung § 123 BGB
Ergebnis: KV unwirksam, und Rücktritt vom KV möglich...
Vielmals um Bemerkungen....
1. Es geht um eine Gemälde aus dem 17. Jhd. Neben dem Gemälde standein Schild mit einem Gutachten welches beinhaltet das Gemälde wurde vom Maler XY geschrieben. Der Käfuer lies dies durch seinem gutachter untersuchen und stelle fest das das Gemälde von einem anderen Maler stand. Kann Käfuer vom Kaufvertrag zurücktretten?
Anspruchsgrundlage: § 437 Nr. 2 und §323
Voraussetzungen siehe §
Sumsum: Rücktritt erst möglich wenn Sachmangel vorliegt. Dieser nach § 434 Abs. 1 ist gegeben da verinbarte Beschaffenheit (bestimmter Maler) nicht gegeben. Nach § 323 Abs. 1 bedarf es an einer Fristsetzung zur Nacherfülltung. Dies ist dem Verkäufer nach § 275 BGB unmöglich da Stückschuld. Verkäufer hat allerdings den Mangel nach § 442 den mangel auch arglilstig verschwiegen. Allerdings nach § 323 Abs. 5 Bedarf es an einer Fristsetzung nicht da die Pflichtverletzung erhablich ist.
ERgebnis: Rücktritterklärung nach §346/349 und §437 nr. 2 und §323 abs 5 satz 2
2 Möglichkeit:
Anspruchsgrundlage §119, 123
Sumsum: Anfechtung des Vertrages aufgrund eines Irrtums und Täuschung § 123 BGB
Ergebnis: KV unwirksam, und Rücktritt vom KV möglich...
Vielmals um Bemerkungen....
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Schadensersatz müsste nach 280 IV hat geschrieben: 2. Fall
HERD:
Kunde kauft einen Herd und bittet um Lieferung. Lieferung erfolgt durch die Mitarbeiter, die den Herd auf dem Parkett des Kunden fallen lassen. -Kann K Schadensersatz dafür verlangen?
Kann der Verkäufer die Transportkosten verlangen?
Kann Laden die Lieferung in Rechnung stellen?
(1) Schuldverhältnis (+, da KV)
(2) Pflichtverletzung durch V (+, da Nebenpflicht nach 241 II)
(3) Schaden bei K (+)
(4) Vertretbarkeit (+, da nichts anderes im SV)
(5) Ursächlichkeit (+, da bei Lieferung kaputtes Parkett entstanden)
Folge: Schadenersatz
Transportkosten müsste im Kaufvertrag geregelt sein, was der SV hier nicht hergibt. Würde (wenn ich nicht mehr hättte) die 433 prüfen
(1) Schuldverhältnis (+, da KV)
(2) Eigentumsübergabe und Besitzverschaffung (+, da Lieferung)
(3) Kein Sach, und Rechtsmangel (+, steht ja nicht drin, dass dieser Herd kaptuttging)
Daher Zahlung des Kaufpreises (inkl. der Transporkosten, wenn das im Vertrag so vereinbart wurde)
Zur Dritten Frage - Hier würde ich antworten, dass dies auf den geschlossenen Kaufvertrag ankommt, ob die lieferung frei Haus oder kostenpflichtig erfolgte, kann man aus dem SV nicht herauslesen, oder?
Hmmm... Hat auf jeden Fall was mit Vollmacht zu tun würde ich meinen, wenn mir nix einfällt, würde ich einfach den normalen Schadenersatz 280 prüfen, s.o.V hat geschrieben: 3. Fall
KEIN BOCK:
Würstlstandfall
A bittet B den Stand zu übernehmen, B stimmt zu und sagt kurzfristig ab, weil sie sich nicht "die Beine in den Bauch stehen" will. A muss Aushilfe einstellen. Kann A Schadenersatz verlangen?
1) Schuldverhältnis (+, da Vollmacht erteilt nach 167)
(2) Pflichtverletzung durch B (+)
(3) Schaden bei K (+, da Kosten für Aushilfe)
(4) Vertretbarkeit (+, da der Kerl einfach abhaut - KURZFRISTIG)
(5) Ursächlichkeit (+, da durch nicht rechtzeitige Anzeige Aushilfe eingestellt weden musste)
Folge: Schadenersatz
Bei der 2. Sache bin ich mir aber nicht sooo sicher, vielleicht hat ein anderer noch ne gute Idee????
Die anderen Fälle schau ich mir mal zu gegebener Zeit an

grüsse Andi
Hallo Andy,
mal ne blöde Frage bei der Lieferung vom Herd besteht ja ein Schuldverhältnis aufgrund dem Kaufertrag verständlich. Handelt es sich bei diesem Kauvertrag um ein Werktvertrag oder Werklieferungsvertrag..da ich es mal annehme das die Firma z. B: den Erfolg verspricht den Herd zu installieren?..Sprich ich hätte es so begründet: Aus dem Werkvertrag §631 und §633 bestehen nicht nur Hauptfplichten sondern auch Nebenpflichten aus "241 Abs. " BGB.
Oder handelt es sich um einen stink normalen KV das die Hauptpflichten aus §433 ABs. 1 BGB zu entnehmen wären, das der Lieferant eben seien Hauptfpflicht hat die Ware frei von Mangel zu liefern und zu übereigenen etc.?
Und bei den Transportosten...meinst du ich kann das auch begründen aufgrund dem §448?...Dort steht ja das der Käfuer für Kosten der Lieferung haftet...D.h. Anspruchsgrundlage sowie du es gesagt hast nach §433 Abs. 2 und §448 BGB oder?
hoffe es ist richtig...
mal ne blöde Frage bei der Lieferung vom Herd besteht ja ein Schuldverhältnis aufgrund dem Kaufertrag verständlich. Handelt es sich bei diesem Kauvertrag um ein Werktvertrag oder Werklieferungsvertrag..da ich es mal annehme das die Firma z. B: den Erfolg verspricht den Herd zu installieren?..Sprich ich hätte es so begründet: Aus dem Werkvertrag §631 und §633 bestehen nicht nur Hauptfplichten sondern auch Nebenpflichten aus "241 Abs. " BGB.
Oder handelt es sich um einen stink normalen KV das die Hauptpflichten aus §433 ABs. 1 BGB zu entnehmen wären, das der Lieferant eben seien Hauptfpflicht hat die Ware frei von Mangel zu liefern und zu übereigenen etc.?
Und bei den Transportosten...meinst du ich kann das auch begründen aufgrund dem §448?...Dort steht ja das der Käfuer für Kosten der Lieferung haftet...D.h. Anspruchsgrundlage sowie du es gesagt hast nach §433 Abs. 2 und §448 BGB oder?
hoffe es ist richtig...
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Naja von Installieren steht nix im SV - daher würd ich den KV prüfen, oder?
laut http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... rtrag.html ist der Liefervertrag ein Kauvertrag...
Zu den Transportkosten laut 448 (1) "Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort"
steht nix von Haftung
und 269 (Leistungsort) steht nur: "(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."
Aber es wurde ja bestimmt, dass der Lieferort der des Gläubigers ist (Bringschuld), oder?
Greetz Andi
laut http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... rtrag.html ist der Liefervertrag ein Kauvertrag...
Zu den Transportkosten laut 448 (1) "Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort"
steht nix von Haftung
und 269 (Leistungsort) steht nur: "(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."
Aber es wurde ja bestimmt, dass der Lieferort der des Gläubigers ist (Bringschuld), oder?
Greetz Andi
ach soo..ich dachte immer wenn nichts bestimmt ist dann gilt eben der Ort des Verkäufer als Erfüllungsort und solang aus dem SV wie hier eine Bringschuld zu entnehmen ist..hat der Käfuer zu zahlen deshalb bin ich auf §449 BGB gestoßen....
also nehme ich dann ganz einfach die Überprüfung durch den -§433 Abs. 2 das eben der Herd kein Mangel aufweist und der Verkäfuer sowohl Kaufpreis als auch Transportkosten aus dem wirksamen KV verlangen kann.
aha....
danke dir.
PS: bei dem Fall mit dem Dachdecker....ich glaub mittelerweile liege ich richtig. ich hätte als Anspruchsgrundlage: §280 abs 1,3 und §281 und dan eben prüfen das hier ein Werkvertrag vorliegt und dieser nicht erfüllt ist und das eben nach §634 nr. 4 dem Auftraggeber schaden zusteht nach §280 usw. oder?...dann Fristsetzung entbehrlich das Unmöglichkeit nach §275 abs. ! und schadens ersatzanspruch gültig. Da keine Nachfristsetzung möglich , zwecks krankheit
also nehme ich dann ganz einfach die Überprüfung durch den -§433 Abs. 2 das eben der Herd kein Mangel aufweist und der Verkäfuer sowohl Kaufpreis als auch Transportkosten aus dem wirksamen KV verlangen kann.
aha....
danke dir.
PS: bei dem Fall mit dem Dachdecker....ich glaub mittelerweile liege ich richtig. ich hätte als Anspruchsgrundlage: §280 abs 1,3 und §281 und dan eben prüfen das hier ein Werkvertrag vorliegt und dieser nicht erfüllt ist und das eben nach §634 nr. 4 dem Auftraggeber schaden zusteht nach §280 usw. oder?...dann Fristsetzung entbehrlich das Unmöglichkeit nach §275 abs. ! und schadens ersatzanspruch gültig. Da keine Nachfristsetzung möglich , zwecks krankheit
Hallo V,
ich hab schon immer wieder mal von diesem ominösen Fallbeispiel gehört. Kannst Du mir bitte mal die genaue Fundstelle des SV nennen? Danke!
Nur mal so ne Vermutung am Rande: Hier ist wohl § 311 II BGB mit all seinen Implikationen (WE etc.) zu prüfen.
Merci
Gilbert
ich hab schon immer wieder mal von diesem ominösen Fallbeispiel gehört. Kannst Du mir bitte mal die genaue Fundstelle des SV nennen? Danke!
Nur mal so ne Vermutung am Rande: Hier ist wohl § 311 II BGB mit all seinen Implikationen (WE etc.) zu prüfen.
Merci
Gilbert
Hallo,
also Fundstelel war hier Forum ....ich hab die Aufgabe irgendwo kopiert weil irgendeiner geschrieben hat das sie in der Klausur gekommen war...
Ähm §311...hätte ich glaub ich nicht geprüft....weil ja ein Schuldverhältnis aus dem Werkvertrag besteht sprich §631 eher oder?...
Ich werde auf jeden Fall am Samstag den Dozenten mit dieser Aufgabe plagen bis er mir die Lösung nennt..und wenn ich dese habe werde ich sie hier im Forum rein stellen....
Wie gesagt nach §311 hätte ich jetzt nicht gelöst....
lg
also Fundstelel war hier Forum ....ich hab die Aufgabe irgendwo kopiert weil irgendeiner geschrieben hat das sie in der Klausur gekommen war...
Ähm §311...hätte ich glaub ich nicht geprüft....weil ja ein Schuldverhältnis aus dem Werkvertrag besteht sprich §631 eher oder?...
Ich werde auf jeden Fall am Samstag den Dozenten mit dieser Aufgabe plagen bis er mir die Lösung nennt..und wenn ich dese habe werde ich sie hier im Forum rein stellen....
Wie gesagt nach §311 hätte ich jetzt nicht gelöst....
lg
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Meiner Meinung nach dürfte es sich hier um einen Werkvertrag handeln. Daher sind wohl (wie V schon sagte) eher diese spezielleren §§ zu prüfen, als der "allgemeine" 311er, oder?
@GReiff - Warum würdest du 311 nehmen?
Der Andi
@GReiff - Warum würdest du 311 nehmen?
Der Andi
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Ich versuch mich mal
, obwohl ich beim WErkvertrag noch nicht so richtig angekommen bin
Selbstvornahme könnte nach §§ 634, 637 BGB
(1) Wirksamer WErkvertrag (+)
(2) Pflichtverletzung (+, weil nass)
(3) keine Angaben über Sonderregelungen wg. Mangelausschluss
(4) angemessene Frist der Mangelbeseitigung und erfolgloser Ablauf der Frist (+, Frist von 1 Wo und [das deut ich mal in den unvollständigen SV] bestimmt schon überschritten) Wenn der Sachverhalt lautet, dass es aktuell reinregnet, wäre m.E. nach laut 637 (2) eine Frist nicht notwendig , da es dem Besteller unzumutbar ist (und das nehm ich mal wegen des REgens an, oder???)
(5) Verweigerungsrecht des Unternehmers
a) 275 (1) Unmöglichkeit (-, bin mir aber unsicher... da es objektiv möglich ist, das Dach zu repaieren, subjektiv, also dem D nur nicht)
b) 275 (2) zu hoher Aufwand (-)
c) 275 (3) nicht zumutbar (-, aber hier bin ich mir unsicher, wobei er im Zweifel jemanden gg. Bezahlung hinschicken könnte, egal ob 1-Mann-Betrieb oder nicht)
Folge: Darf Mangel seblst beseitgen und Ersatz der erforderlichen Aufwendugnen verlangen
Somit würde ich garnich in die 280er kommen, da es hier m.E. nicht um Schadenersatz geht - Gegenstimmen???
Wenn ich 5 anders prüfe würde ich s so machen...
(5) Verweigerungsrecht des Unternehmers
a) 275 (1) Unmöglichkeit (+, subjektive Unmöglichkeit)
Folge: Das wäre dann - Darf Mangel nicht selbst beseitgen und Ersatz der erforderlichen Aufwendugnen verlangen - was mich aber nicht zufriedenstellt...
Ok dann könnte man die 280er Prüfen, wg. Schadenersatz, oder?

Frage: Kann M den Mangel von einer anderen Firma verlangen??V hat geschrieben: 1. Dachdecker 1 Mann Betrieb hat das Dach von Kunde M neu gedeckt. Das dach ist undicht und es regent herein. M. setzt D einen First zur Behebung des Manges von 1 Woche. D. ist erkrankt 3 wochen. Kann. M den Mangel von einer anderen Frima beheben lassen und die Kosten der Reparatur von D verlangen?
Selbstvornahme könnte nach §§ 634, 637 BGB
(1) Wirksamer WErkvertrag (+)
(2) Pflichtverletzung (+, weil nass)
(3) keine Angaben über Sonderregelungen wg. Mangelausschluss
(4) angemessene Frist der Mangelbeseitigung und erfolgloser Ablauf der Frist (+, Frist von 1 Wo und [das deut ich mal in den unvollständigen SV] bestimmt schon überschritten) Wenn der Sachverhalt lautet, dass es aktuell reinregnet, wäre m.E. nach laut 637 (2) eine Frist nicht notwendig , da es dem Besteller unzumutbar ist (und das nehm ich mal wegen des REgens an, oder???)
(5) Verweigerungsrecht des Unternehmers
a) 275 (1) Unmöglichkeit (-, bin mir aber unsicher... da es objektiv möglich ist, das Dach zu repaieren, subjektiv, also dem D nur nicht)
b) 275 (2) zu hoher Aufwand (-)
c) 275 (3) nicht zumutbar (-, aber hier bin ich mir unsicher, wobei er im Zweifel jemanden gg. Bezahlung hinschicken könnte, egal ob 1-Mann-Betrieb oder nicht)
Folge: Darf Mangel seblst beseitgen und Ersatz der erforderlichen Aufwendugnen verlangen
Somit würde ich garnich in die 280er kommen, da es hier m.E. nicht um Schadenersatz geht - Gegenstimmen???
Wenn ich 5 anders prüfe würde ich s so machen...
(5) Verweigerungsrecht des Unternehmers
a) 275 (1) Unmöglichkeit (+, subjektive Unmöglichkeit)
Folge: Das wäre dann - Darf Mangel nicht selbst beseitgen und Ersatz der erforderlichen Aufwendugnen verlangen - was mich aber nicht zufriedenstellt...
Ok dann könnte man die 280er Prüfen, wg. Schadenersatz, oder?
Hallo zusammen,
warum ich § 311 II BGB heranziehen würde?
Ganz einfach: der SV gibt für mich nichts anderes her! Worin erblickt Ihr einen Werkvertrag (def. § 631 II BGB)? Welche Sache soll den hergestellt werden oder verändert werden?
A und B haben über doch nur über die Übernahme des Geschäfts geredet, doch nicht über das Braten oder sonstiges einer oder mehrerer Würstchen!
Wie gesagt: ich kenne den genauen SV nicht! Aber wenn vorvertragliche Verhandlungen geführt werden, ist § 311 BGB einschlägig (vor der Schuldrechtsreform 2002 nannte man das culpa in contrahendo = Verschulden bei Vertragsabschluß). Durch die Schuldrechtsreform ist diese aus Richterrecht geschaffene Rechtsfigur in das BGB als Norm aufgenommen worden.
Ich würde mich freueen, wenn wir dieses Thema diskutieren würden.
Beste Grüße
Gilbert[/u]
warum ich § 311 II BGB heranziehen würde?
Ganz einfach: der SV gibt für mich nichts anderes her! Worin erblickt Ihr einen Werkvertrag (def. § 631 II BGB)? Welche Sache soll den hergestellt werden oder verändert werden?
A und B haben über doch nur über die Übernahme des Geschäfts geredet, doch nicht über das Braten oder sonstiges einer oder mehrerer Würstchen!
Wie gesagt: ich kenne den genauen SV nicht! Aber wenn vorvertragliche Verhandlungen geführt werden, ist § 311 BGB einschlägig (vor der Schuldrechtsreform 2002 nannte man das culpa in contrahendo = Verschulden bei Vertragsabschluß). Durch die Schuldrechtsreform ist diese aus Richterrecht geschaffene Rechtsfigur in das BGB als Norm aufgenommen worden.
Ich würde mich freueen, wenn wir dieses Thema diskutieren würden.
Beste Grüße
Gilbert[/u]