WIR02 - Hilfe bei 2 Fällen

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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Natascha_82
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Hallo zusammen,

folgende Fragen kamen schon in Klausuren dran, aber irgendwie hab ich keine Idee, was die Lösung sein könnte...Vielleicht kann jemand helfen:

1.Frau A bestellt beim Büroartikelhersteller B einen PC mit Monitor und Drucker. Vereinbart ist Abholung am 1.7. Frau A kommt nicht am 1.7. und auch nicht an den darauf folgenden Tagen. B ist erbost udn will ihr die Artikel zuschicken. Leider wird der LKW des Spediteurs beim Überqueren der Brücke von einer Flutwelle erfasst und von der Brücke gerissen. Muss Frau A den PC trotzdem bezahlen?

2. Kunde kauft einen Herd und bittet um Lieferung. Lieferung erfolgt druch die Mitarbeiter, die den Herd auf dem Parkett des Kunden fallen lassen.
Kann Laden die Lieferung in Rechnung stellen?

Vielen Dank und schöne Grüße
Natascha
Schwabe
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Hallo,

zu 1.) Die Lösung kann im Buch "Standardfälle Zivilrecht für Anfänger" von Merten / Niederle nachgelesen werden, dort ist ein leicht abgewandelter Fall vorhanden (vgl. Fall 16). Kurzversion: Fraglich ist der Gefahrenübergang vgl. § 446 BGB. Dieser fand (...) statt da Annahmeverzug nach § 293 vorliegt. Anspruch auf Zahlung damit gerechtfertigt.

zu 2.) Hier gehts grundsätzlich um eine Nebenpflichtverletzung und Schadensersatz. Der von dir beschriebenen Aufgabenteil ist nur eine Unterfrage die darauf abstellt herauszufinden ob dir § 448 BGB geläufig ist. Da steht die Antwort drin.

So far.

Greets
Natascha_82
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Vielen Dank für die Hinweise.

Schöne Grüße
Natascha
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