Hallo, nach dem Auffinden meiner Unterlagen hier eine Zusammenfassung der STL01-Fragen vom 14.02.2009 in Frankfurt bei Prof. Nosko.
Detail:
1. Welche Steuerarten können durch die im Folgenden angeführten Sachverhalte berührt werden? Es genügt jeweils die Angabe der Steuerart. Berechnungen und Begründungen sind nicht erforderlich. Sollten Sie der Meinung sein, dass keine Steuern betroffen sind, vermerken Sie dies bitte ebenfalls.
a) Die Sanus-AG aus D. verkauft Erkältungsmedikamente an Apotheker.
b) Apotheker verkauft Hustenmedikament an Kundin.
c) Frau M. kauft im Reformhaus Erkältungskräuter.
d) Am Frühjahrsbeginn nimmt R. sein mit Saison-KZ versehenes Motorrad wieder in Betrieb.
e) N. schenkt ihrem Enkel zur bestandenen Prüfung ein Auto.
f) Zur Finanzierung des Autokaufs hat N. bei der Hausbank ein Darlehen aufgenommen, für das sie Zinsen und Tilgung bezahlt.
2. Die Abgabenordnung unterscheidet die endgültige und die nicht endgültige (vorläufig, Vorbehalt der Nachprüfung) Festsetzung von Steuern. Wie wird in den folgenden Fällen die Festsetzung der Steuern erfolgen?
a) G. erbt von seinem Freund Z. 100.000 €. Der enterbte Bruder des Z. ficht das Testament an und trägt einen Rechtsstreit aus.
b) Der Arbeitnehmer G. gibt seine Einkommensteuererklärung für 2006 im Mai 2007 ab. Er fügt einen Ausdruck seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie sämtliche erforderlichen Belege bei. Das vom Finanzamt ermittelte zu versteuernde Einkommen ist etwa so hoch wie in den letzten Jahren.
c) Der Unternehmer E. gibt seine Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2006 im Dezember 2007 ab. Er fügt seine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bei. Für das Frühjahr 2008 ist bei E. eine Betriebsprüfung für die Jahre 2004 – 2006 vorgesehen.
3. Zuordnen von Ausgaben zu Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und nicht ab-zugsfähigen Kosten der Lebensführung (z. B. Beitrag zum Berufsverband, Unterhalt Ex-Frau, Unter-halt Kind, …). In einer vorgegebenen Tabelle soll jeweils angekreuzt werden, zu welcher Art der Aus-gaben sie gehören.
4. Ist eine Person laut UStG Unternehmer? Ist der Vorgang gewerbesteuerpflichtig? Angabe der Fundstellen im Gesetz.
a) Privatmann vermietet sein Haus an 2 Familien.
b) GbR vermietet 20 Objekte
c) GmbH hat 500 Mandate
5. Der Ehemann verdient 60.000 € und seine Ehefrau nur 12.000 €! Entscheiden Sie welche Steuer-klassen die beiden wählen sollten und erklären Sie warum!
Komplex II
1. Bert Brettl betreibt in Altenberg (Erzgebirge) eine Ski- und Snowboardschule, Verkauft Ski- und Wanderzubehör und vermietet Ferienwohnungen. Das Unternehmen tätigte im Dezember 2007 fol-gende Umsätze (Nettowerte, sofern nichts anderes angegeben).
a) Brettl gab dem Schüler Dirk Deppert einen Snowboardkurs. Er nahm von Deppert 250€ bar ein.
b) An Kurt Könner verlieh er Skiausrüstung für 300€.
c) An die britische Urlauberin Bella Beauty verkaufte er einen Skianzug. Dieser hatte im Einkauf in der vorherigen Saison 300€ gekostet und war im Laden für 350€ angeboten worden. Jetzt verkaufte ihn Brettl für 220€.
d) Der Verkäuferin Franzi Fleißig überlässt er ein Paar Skihandschuhe der neuesten Kollektion. Diese hatten im Einkauf 50€ gekostet und waren im Laden für 75€ angeboten worden. Franzi muss für die Handschuhe nichts bezahlen.
e) Den alten Skianzug seiner Frau verkaufte Brettl für 100€ an den Gebrauchtwarenhändler Klaus Klamotte.
Prüfe, ob es sich um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handelt, ermittle ggf. die Bemessungs-grundlage der Umsatzsteuer, den Steuersatz sowie die zu zahlende Umsatzsteuer. Begründe die Aussage kurz unter Angabe der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Bettina Brettl betreibt ein Imbissrestaurant am Skihang in Altenberg. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Der vorläufige Gewinn für das Jahr 2007 beträgt 32.000€. Bei seiner Ermittlung wurden folgende Geschäftsvorfälle noch nicht berücksich-tigt:
a) Bettina erwarb im Juni 2007 ein Gerät zum Prüfen von Geldscheinen, dessen Nutzungsdauer vom Hersteller mit 7 Jahren angegeben wird für 220€ zzgl. USt.
b) Im September 2006 verkaufte sie einen Kühlschrank dessen Buchwerk noch 50 € betrug für 100 € zzgl. USt an den Rentner Stefan Sparmann.
c) Der als Ersatz ebenfalls im September angeschaffte neue Kühlschrank kostete 2.000€ zzgl. USt. Seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.
d) Ein Kunde prellt im Februar die Zeche, wodurch ihr Einnahmen i.H.v. 40 € entgingen.
e) Die Köchin Karina Koch bezahlte sie im August 2006 ein Seminar zu Hygienevorschriften, die Se-minargebühr betrug 200€ zzgl. USt.
Bestimme die Einkunftsart und ermittle die Einkünfte der Bettina Brettl. Begründe die Aussage kurz unter Angabe der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
3. Bettina Brettl erbrachte im Jahr 2007 folgende Leistungen an Ihre Angestellten
a) Der Köchin Karina Koch überlässt sie für 4 Monate eine kleine Wohnung (35qm) über dem Imbiss-restaurant. Die ortsübliche Kaltmiete für derartige Wohnungen in Altenberg beträgt 4€/qm. Die Köchin bezahlt den gleichen Preis.
b) Die Köchin besuchte das Seminar über Hygienevorschriften (Seminargebühr 200€ zzgl. USt). für das sie nichts bezahlen musste.
c) Die Kellnerin Olga Obermann, die schon seit 10 Jahren im Imbissrestaurant beschäftigt war, kündigt aus persönlichen Gründen. Da sie nicht sofort wieder eine neue Anstellung fand, zahlte ihr Bettina Brettl eine Abfindung i.H.v. 2.000€.
d) Alle Mitarbeiter des Imbissrestaurants erhalten im Dezember 2007 ein Weihnachtsgeld i.H.v. 500 €
e) Der Oberkellner Fridolin Flink erhält im Februar 2007 eine Umsatzbeteiligung für 2006 i.H.v. 800 €.
Entscheide jeweils, ob diese Zuwendungen bei den Empfängern einkommenssteuerpflichtig oder steuerfrei sind. Sollten die Zuwendungen steuerpflichtig sein, gebe die Bemessungsgrundlage der Steuer an. Begründe kurz unter Angabe der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Komplex III habe ich nicht mal richtig durchgelesen, da ich spontan die andere genommen habe. Viel-leicht kann sie jemand ergänzen.
Viele Grüße
Joel