Die Druckerfrage in den Klausuren (WIR02)

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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FX
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Moin,

hin und wieder kommt folgende Frage in den Klausuren dran:

"Rechtsanwalt kauft für seine Kanzlei Drucker. Den Transport übernimmt für die Fa. Büromarkt ein Student . Auf dem Weg zum RA gibt’s Unfall und der Drucker geht kaputt. Frage sinngemäß: Muß der RA den Drucker trotzdem bezahlen? Dann Fallabwandlung: anstelle des RA kauft eine Studentin einen Drucker. Beurteilen der Rechtslage…"

Im roten Buch findet man nix dazu, in den Heften als Beispiel auch nichts; hat jemand eine Musterlösung dazu? Anspruchsgrundlage etc? bitte?

Tschüss,
FX
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BWLJackson
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diese aufgabe kam am 27.9. dran - im übrigen kamen in der klausur überhaupt keine fragen aus dem roten buch dran!!!
das rote buch scheidet damit als feste größe aus....und das war ziemlich bitter!
mFg

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FX
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Alter Schwede.... naja, da ich die 26 Fälle nach 10 Tagen Strandurlaub incl. Paragraphen auswendig kann, dürfte mir das ein wenig helfen (hoffentlich). Den Sinn dahinter habe ich jedenfalls begriffen.

Die Frage ist nur, welche Anspruchsgrundlage hier bei der Druckeraufgabe zu Beginn genommen werden muss. Denn da fällt mir nix zu ein (im Augenblick).

Wie bist Du am 27.9 rangegangen?

Salü
FX
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BWLJackson
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ja was habe ich da genommen....keine ahnung mehr...habe ich total verdrängt....ich war so entmutigt und habe mir was aus den fingern gesogen, dass sich die akad tische im raum gebogen haben....

tut mir leid
mFg

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GReiff
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Hallo zusammen,
das nachfolgende ist jetzt zwar keine der reinen Lehre folgende Lösung; aber schaut es Euch mal kritisch an.

Der Rechtsanwalt muss m. E. den Drucker bezahlen. Gem. § 447 I BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald die Sache einer zur Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Das wäre wohl m. E. beim Studenten zu bejahen.

Fraglich bliebe, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGb) handelt. Dann fände § 447 BGB keine Anwendung. Voraussetzung des § 474 BGB ist aber, dass der Käufer ein Verbraucher ist. Der Verbraucher ist in § 13 BGB definiert.

Gem. § 13 ist ein Verbraucher eine natürliche Person (was ein Rechtsanwalt per se ist), der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen nach seiner selbständigen Beruflichkeit zugerechnet werden kann.

Zur Begründung der Selbständigkeit ziehe ich jetzt mal § 18 I Ziffer 1 EStG heran. Der Rechtsanwalt ist also selbständig, was heißt, er ist kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Kein Verbraucher, heißt § 474 II BGB greift nicht. Folglich heißt dies wiederum § 447 I BGB greift durch und der advocatus diaboli muss die Rechnung zahlen.

Grüsse

G. Reiff
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BWLJackson
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also am 27.9. war die druckerfrage in bezug auf gewährleistung - drucker defekt...händler schliesst in vereinbarung komische regeln ein etc.
das kann ja nichts mit untergang zu tun haben
ibt es da zwei druckeraufgaben?
mFg

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GReiff
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Hallo zusammen,
die eigentliche Aufgabe kenne ich nicht. Ich habe nur meine Lösung zum Sachverhalt im Eingangsposting abgeliefert. Wahrscheinlich gibt es dann zwei Aufgabenstellungen.

Grüsse

G. Reiff
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@GReiff... danke.
Stimmt...darauf kams an, Verbrauchsgüterkauf und Untergang der Ware beim Transport...usw.. RA nicht Konszument, Student ist es aber.. so biegt man es hin. Anspruchsgrundlage erst mal 433 usw....

Die andere Fragestellung kenne ich nicht. Klingt aber verdammt nach Fall 13 mit AGB (§307ff)

FX
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