Hallo Allerseits,
da wird immer wieder von dem bekannten "Dachdecker-Fall im Forum berichtet und dieser oft schon Teil der Klausur war.
Diesen speziellen Fall konnte ich bis jetzt nirgendwo finden.........
Die Beschreibungen in diesem Forum zu diesem Fallbeispiel habe ich mir mal angeschaut und vielleicht kennt jemand ja die Details besser und kann ergänzen oder berichtigen.
Der Dachdeckerunternehmer hinterlässt auf einer Baustelle eine Pflichtverletzung -das Dach ist undicht, es regent hinein. -aus einem Werkvertrag - der Auftraggeber mahnt den Unternehmer ab ( 1 Woche Frist)
Die Frage lautet, kann der Hauseigentümer die Reparaturkosten geltend machen und von dem Dachdecker verlangen der zwischenzeitlich im Krankenhaus liegt - noch eitere 14 Tage, -weil er auf anderer Baustelle vom Dach fiehl.
Es sieht so aus, als ob der "Einmann-Dachdeckerbetrieb" - da im Krankenhaus liegend - die Nachbesserung nicht erfülen kann...
Meine Frage latet:
Anspruchsgrundlage resultiert aus §§ 631, 633 und ist:
- § 280 BGB in Verbindung mit § 281 BGB?
- Die Fristsetzung ist entbehrlich gem: § 281 Abs. 2?
Durch § 275 Abs.4 von der Nacherfüllung befreit. ( Nachträgliche subjektive Unmöglichkeit )?
Der Vertrag bleibt bestehen?
Vertretenmüssen § 276 Abs. 1?
Anstatt Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger § 284 -
Ersatz der Aufwendungen verlangen?
Im Ergebnis:
- hat der der Hausseigentümmer einen Anspruch darauf, dass der Dachdeckerbetrieb die Reparaturkosten bezahlt?
Vielleicht gibt es ja jemanden der die Aufgabe kennt und ein statement dazu abgeben kann.....
.....ansonsten bis morgen bei der Klausur
Grüsse
manybin