hallo!
ich bin in polen geboren, polnisch ist auch meine muttersprache.
ich lebe jedoch seit mehr als 10 jahren in deutschland und bin auch gerade dabei ein studium an der deutschen hochschule abzuschließen.
nebenbei bin ich sehr daran interessiert eine übersetzerprüfung für polnisch abzulegen.
jedoch weiß ich nicht recht wo ich sie ablegen kann, ich würde gern eine prüfung mit dem schwerpunkt " recht" ablegen, um mich an einem gericht als übersetzerin anmelden zu können.
bisher war ich jedoch erfolglos bei der suche nach der geeineten stelle, oder einer beispielsklausur, die mich bei einer solchen prüfung erwarten könnte.
hat jemand zufällig ahnung, wer da zuständig ist und wie eine solche prüfung vor sich geht?
danke!
polnisch übersetzung
- Reinold Skrabal
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Hallo Apia,
die staatl. Ü-Prüfung für Polnisch wird derzeit von den Prüfungsämtern Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen abgenommen.
Vorbereitungskurse im Präsenz- bzw. Fernunterricht gibt es meines Wissens nicht. Die Zulassung zur Prüfung ist in diesem Fall nur über eine mehrjährige nachweisbare Berufspraxis möglich. Auskünfte erteilen die Prüfungsämter direkt. Fordern Sie die Prüfungsordnung an; sie gibt Auskunft über Anforderungen, Prüfungsablauf und weitere Details.
Die Zusendung von Texten aus früheren Prüfungen ist grundsätzlich den Prüfungsämtern überlassen, manchmal klappt es, manchmal nicht. Den Schwierigkeitsgrad zumindest im Deutschen (Korrespondenz-Prüfungssprache!) können Sie dem Verzeichnis der früheren Ü-Klausuren unter www.oberschulamt-karlsruhe.de entnehmen, u.a. auch im Sachfach Recht.
Die neue, aber noch nicht aktive Website-Adresse (Stand Anfang Mai 05) des Oberschulamts Karlsruhe ist durch dessen organisatorische Einbindung in das dortige Regierungspräsidium nunmehr: www.rp.baden-wuerttemberg.de.
Viel Erfolg wünscht
Reinold Skrabal
die staatl. Ü-Prüfung für Polnisch wird derzeit von den Prüfungsämtern Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen abgenommen.
Vorbereitungskurse im Präsenz- bzw. Fernunterricht gibt es meines Wissens nicht. Die Zulassung zur Prüfung ist in diesem Fall nur über eine mehrjährige nachweisbare Berufspraxis möglich. Auskünfte erteilen die Prüfungsämter direkt. Fordern Sie die Prüfungsordnung an; sie gibt Auskunft über Anforderungen, Prüfungsablauf und weitere Details.
Die Zusendung von Texten aus früheren Prüfungen ist grundsätzlich den Prüfungsämtern überlassen, manchmal klappt es, manchmal nicht. Den Schwierigkeitsgrad zumindest im Deutschen (Korrespondenz-Prüfungssprache!) können Sie dem Verzeichnis der früheren Ü-Klausuren unter www.oberschulamt-karlsruhe.de entnehmen, u.a. auch im Sachfach Recht.
Die neue, aber noch nicht aktive Website-Adresse (Stand Anfang Mai 05) des Oberschulamts Karlsruhe ist durch dessen organisatorische Einbindung in das dortige Regierungspräsidium nunmehr: www.rp.baden-wuerttemberg.de.
Viel Erfolg wünscht
Reinold Skrabal
Danke sehr für die Antwort. Sei wird mir mit Sicherheit weiter helfen.
Ich frage mich nur, wie man zu der Berufspraxis kommen soll, wenn man noch keinen abschluß hat?
Ich habe öffter schon polnisch unterrichtet, in soweit habe ich Praxis.
Ich frage mich nur, wie man zu der Berufspraxis kommen soll, wenn man noch keinen abschluß hat?
Ich habe öffter schon polnisch unterrichtet, in soweit habe ich Praxis.
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Hallo apia,apia hat geschrieben:... Ich frage mich nur, wie man zu der Berufspraxis kommen soll, wenn man noch keinen abschluß hat? ...
es ist nicht ganz einfach, die Prüfungsämter davon zu überzeugen, dass Sie über eine mehrjährige und vor allem nachsweisbare Berufspraxis verfügen. Dass Sie hin und wieder Polnisch unterrichtet haben, reicht meines Erachtens leider nicht aus:
Die berufliche Tätigkeit, die einer berufsqualifizierenden Ausbildung entspricht, besteht z.B.:
in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit ausschließlich als Übersetzer/Dolmetscher im Angestelltenverhältnis,
falls die Übersetzer-/Dolmetschertätigkeit nur berufliche Teiltätigkeit ist, sind mindestens 6 Jahre gefordert, bei nur stundenweisem Einsatz entsprechend mehr.
Bei Freiberuflern müssen die Nachweise diesen Tätigkeitsumfang glaubhaft machen. Hier ist neben Bestätigungen von dritter Seite gegebenenfalls eine lückenlose Dokumentation über Art, Umfang und Auftraggeber erforderlich...
Quelle: www.oberschulamt-karlsruhe.de
Weitere Auskünfte können bei den Prüfungsämtern eingeholt werden. Im Übrigen verweise ich auf die wertvollen Hinweise unseres Moderators Reinold Skrabal.
Viel Glück wünscht Ihnen
Buddel
hm, ich verstehe. ich muss es dann wohl einfach versuchen.
Diese Regelung ist jedoch sehr unflexibel, besonders für Muttersprachler.
Ich frage mich, wie man ohne diese prüfung in ein angestelten verhältnis kommen soll.
Diese Regelung ist jedoch sehr unflexibel, besonders für Muttersprachler.
Ich frage mich, wie man ohne diese prüfung in ein angestelten verhältnis kommen soll.