Falllösung WIR204 Fall 8

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
Antworten
matze5000
Neues Mitglied
Neues Mitglied
Beiträge: 8
Registriert: 16.02.05 20:54
Wohnort: Hessen

Hallo zusammen,

ich stecke mitten in der Prüfungsvorbereitung Recht und da im 2. Teil der Prüfung ein Mangel bei einem Werkvertrag vermutlich dran kommen wird, habe ich mir den Fall 8 der Lektion WIR204 mal genauer angesehen.

Leider hat die Lösung dort ein paar Fragen ausgelöst:

Warum werden die Schadensersatzansprüche für Neuherstellung, Gutachten und entgangenen Gewinn von den Ansprüchen für das beschädigte Gebäude und Inventar getrennt? Ich denke, dass das alles Mangelfolgeschäden sind, oder liege ich da falsch?

In welchem Paragraphen steht, dass Mangelfolgeschäden nach drei Jahren (regelmäßige Verjährung) verjähren? Das wird in der Lösung leider unterschlagen. Ist es evtl. § 634a I Nr. 3 BGB? Dann schließt sich die nächste Frage an.

Warum gelten dort nicht die Verjährungsfristen nach § 634a I Nr. 2 BGB? Denn es handelt sich ja noch immer um einen Mangelfolgeschaden für ein Werk an einem Bauwerk.

Vielen Dank für jegliche Hilfe!
Beate2
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 10
Registriert: 25.02.05 09:10

Hallo Matze,
hast Du die Klausur WIR02 inzwischen (hoffentlich erfolgreich) absolviert und kannst mir 'nen Tip geben?
Danke, Beate
matze5000
Neues Mitglied
Neues Mitglied
Beiträge: 8
Registriert: 16.02.05 20:54
Wohnort: Hessen

Die Prüfung war erst am 08.03. und ist ganz gut verlaufen.

Es kamen die Themen dran, die im Seminar besprochen wurden. Ich denke, dass ich mindestens die nötigen 51% habe, um durchzukommen.

Die Detailfragen sind manchmal wirklich knifflig, aber beim erstellen meines Lernskriptes hatte ich den richtigen Riecher für diese Fragen.
Antworten