Hallo,
heute habe ich das Schreiben der AKAD mit den in 2004 gezahlten Beträgen bekommen.
Da steht jetzt drin das man für ein Erststudium die Gebühren als Sonderausgaben bis 4.000 € (bei Ehepaar bis 8.000 €) absetzen kann. Letztes Jahr habe ich die AKAD-Gebühren als Werbungskosten anerkannt bekommen. Wenn man nicht über die Werbungskostenpauschale von 940 € kommt sind die Sonderausgaben doch sogar besser, oder ? Irgendwie hab ich da keinen Durchblick mehr. Wer kennt sich den damit hier aus?
Gruß
Willi
AKAD Gebühren: Sonderausgaben oder Werbungskosten?
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ich bin mir nicht ganz sicher.
ich glaube es kommt darauf an, ob es sich um weiterbildung oder fortbildung handelt. d.h. der unterschied, ob du das studium für deinen jetzigen beruf (so wie bei mir als bankkaufmann) machst oder um einen neuen beruf zu erlangen.
fortbildungskosten sind dann werbungskosten und unbegrenzt abziehbar, weiterbildungskosten sind sonderausgaben und eben nur begrenzt absetzbar. deswegen würd ich halt immer darauf achten, die als werbungskosten durchzukriegen.
so oder so ähnlich müsst das eigentlich sein, zu dem thema gibts hier aber schon ne menge postings, würd mal danach suchen und durchlesen.
grüße
björn
ich glaube es kommt darauf an, ob es sich um weiterbildung oder fortbildung handelt. d.h. der unterschied, ob du das studium für deinen jetzigen beruf (so wie bei mir als bankkaufmann) machst oder um einen neuen beruf zu erlangen.
fortbildungskosten sind dann werbungskosten und unbegrenzt abziehbar, weiterbildungskosten sind sonderausgaben und eben nur begrenzt absetzbar. deswegen würd ich halt immer darauf achten, die als werbungskosten durchzukriegen.
so oder so ähnlich müsst das eigentlich sein, zu dem thema gibts hier aber schon ne menge postings, würd mal danach suchen und durchlesen.
grüße
björn
Hallo Björn,
du hast Recht das da schon eine Menge drüber im Forum steht. Aber das Schreiben der AKAD liest sich so als ob da was anders geworden ist. Kann man sich jetzt aussuchen ob Sonderausgaben oder Werbungskosten !?
Gruß
Willi
du hast Recht das da schon eine Menge drüber im Forum steht. Aber das Schreiben der AKAD liest sich so als ob da was anders geworden ist. Kann man sich jetzt aussuchen ob Sonderausgaben oder Werbungskosten !?
Gruß
Willi
Hallo,
meiner Meinung nach konnte man bis letztes Jahr das Studium als Werbungskosten absetzen, da eine AKAD-Absolventin geklagt hatte. Allerdings hat sich der Bund wieder etwas neues einfallen lassen und jetzt ist des anscheinend so, dass man des nur als Sonderausgaben absetzen kann (mit 4000€ Grenze). Vielleicht klappt des ja auch die Gebühren als Werbungskosten abzusetzen. Einfach mal probieren beim FA.
Gruß!
meiner Meinung nach konnte man bis letztes Jahr das Studium als Werbungskosten absetzen, da eine AKAD-Absolventin geklagt hatte. Allerdings hat sich der Bund wieder etwas neues einfallen lassen und jetzt ist des anscheinend so, dass man des nur als Sonderausgaben absetzen kann (mit 4000€ Grenze). Vielleicht klappt des ja auch die Gebühren als Werbungskosten abzusetzen. Einfach mal probieren beim FA.
Gruß!
hi,
stimmt ja, da gabs diese änderung
ich werds auf jeden fall nochmal mit werbungskosten versuchen
grüße
björn
stimmt ja, da gabs diese änderung

ich werds auf jeden fall nochmal mit werbungskosten versuchen
grüße
björn

Zu diesem Thema ein interessanter Link zu einem Artikel des Hamburger Abendblatts von heute Samstag, dem 22.01.2005:
http://www.abendblatt.de/daten/2005/01/22/390161.html
Hallo,
ich habe auf dem gestrigen Steuerlehre Seminar dazu den folgenden Artikel bekommen. Vielleicht bringt er etwas Klarheit (zumindest bis die nächste Änderung kommt ...
):
Gruß
Willi
Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten
Von Jürgen Plenker
Permanentes Lernen ist insbesondere für Rechnungswesen- und Controllingfachleute ein "Muss", da sich diese Fachgebiete ständig weiterentwickeln. Nachdem kurz vor der Sommerpause (im Juli 2004) das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage: Inwiefern bzw. in welcher Höhe sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die Weiterbildung nunmehr steuerlich absetzbar?
Der Autor gibt hierauf - gewohnt anschaulich handfeste Antworten mit Praxisbeispielen.
Neuregelung der Aus- und Fortbildungskosten
Nach der bisherigen Rechtslage konnten Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die Weiterbildung (z.B. Lehrgangsgebühren, Fachliteratur ) in einem nicht ausgeübten Beruf lediglich bis zu 920 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag erhöhte sich auf 1.227 €, wenn der Steuerbürger wegen der Ausbildung, oder Weiterbildung außerhalb des Ortes untergebracht wurde, in dem er einen eigenen Hausstand unterhielt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. für 2003).
Demgegenüber konnten Aufwendungen für die Fortbildung in einem ausgeübten Beruf seit jeher in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte in den letzten Jahren die Abzugsmöglichkeit von Bildungsaufwendungen - bei einem konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen - deutlich zugunsten der Steuerbürger von den beschränkt berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben zu den voll abziehbaren Werbungskosten verschoben. Eine andere Sichtweise würde seiner Ansicht nach den tief greifenden Veränderungen am Arbeitsmarkt nicht gerecht werden. Diese Rechtsprechung war insbesondere dann vorteilhaft, wenn dem Steuerbürger hohe Kosten entstanden waren, weil Werbungskosten regelmäßig betragsmäßig, nicht begrenzt werden, oder wenn er im Jahr der Aus-/Fortbildung über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügte, weil dann ein sog. Verlustabzug festgestellt wurde, der in andere Jahre vor oder zurückgetragen werden konnte. Dies hat der Gesetzgeber - nicht zuletzt wegen der finanziellen Risiken für die öffentlichen Haushalte - zum Anlass genommen, die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten neu zu regeln.
Die Neuregelung im Einzelnen:
Ab 2004 gehören Aufwendungen für die eigene erste Berufsausbildung und für ein (berufsbegleitendes) Erststudium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 5 EStG i.d.F. ab 2004). Diese Aufwendungen können lediglich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Sie wirken sich somit bis zu diesem Höchstbetrag nur dann steuermindernd aus, wenn man über steuerpflichtige Einkünfte verfügt. Bei Ehegatten gilt der Betrag von 4.000 e übrigens für jeden Ehegatten gesondert (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. ab 2004).
Beispiel zum Erststudium (ohne Berufstätigkeit):
Der 20-jährige A studiert im Jahr 2004 Betriebswirtschaft (Erststudium). Die Aufwendungen betragen insgesamt 5.000 €.
Von diesen Aufwendungen kann A bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehen. Sie wirken sich somit bei ihm nur dann steuermindernd aus, wenn er über -andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen, Nebenjob über 400 € monatlich, Vermietungseinkünfte) verfügt.
Beispiel zum Erststudium (neben dem Beruf).
Bilanzbuchhalterin B wird vorläufig als Rechnungswesenleiterin eingesetzt und benötigt den Abschluss „Betriebswirtin VWA“ um die Stelle endgültig zu erhalten. Sie nimmt daher an einer „Fernakademie" ein berufsbegleitendes Erststudium dieser Fachrichtung auf.
B kann ihre Aufwendungen (z.B. Studiengebühren, Fahrtkosten, Literatur) bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehen. Da sie als Rechnungswesenleiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, wirken sich die Aufwendungen bei ihr auch bis zu dieser Höhe steuermindernd aus. Entstehen höhere Kosten als 4.000 €, sollte eine Bezahlung z.B. in jährlichen Raten vorgenommen werden, um den Höchstbetrag mehrfach nutzen zu können
(z. B. bei Aufwendungen von 5.000 € sollten 4.000 € in 2004 und 1.000 € in 2005 bezahlt werden).
Voll abziehbare Werbungskosten liegen - wie bisher - vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses ist.
Beispiel zum Erststudium im Ausbildungs-Arbeitsverhältnis:
IHK-Controller A absolviert ein praxisintegriertes Betriebswirtschaftsstudium an der Berufsakademie in Stuttgart. Pro Studienhalbjahr verbringt er hierbei 12 Wochen im Betrieb und 12 Wochen in der Berufsakademie.
Die hierfür entstandenen Aufwendungen kann A in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungs-Arbeitsverhältnisses ist.
Außerdem können - unabhängig von einem Arbeitsverhältnis - die Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen und für ein weiteres Studium (Zweitstudium) als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Auch Kosten für den Erwerb eines Doktortitels (Promotion) können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Eine Zurechnung der Promotion zur "ersten Berufsausbildung" bzw. zum "Erststudium" kommt m.E. nicht in Betracht.
Beispiel einer Weiterbildung zum "Bilanzbuchhalter International IHK":
A hat als Gruppenleiter in einer Finanzbuchhaltungsabteilung, bereits die Lehrgänge zur "Fachkraft (IHK) für betriebliches Rechnungswesen" sowie zum "Bilanzbuchhalter IHK- absolviert und will sich nun durch einen berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang zum "Bilanzbuchhalter International IHK" weiter qualifizieren.
Die Aufwendungen für den Weiterbildungslehrgang sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Beispiel einer Umschulung zur "Bilanzbuchhalterin IHK":
Die arbeitslose Sozialpädagogin schult in einem dreimonatigen Lehrgang zur "Bilanzbuchhalterin IHK“ um. Vor ihrem Sozialpädagogikstudium hatte sie mehr als drei Jahre Berufserfahrung im Rechnungswesen gesammelt.
B kann die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Erzielt sie im Jahr der Umschulung keine steuerpflichtigen
Einkünfte, wird ein Verlustabzug festgestellt, der vor- oder zurückgetragen werden kann.
Beispiel zum Zweitstudium:
C absolviert nach seinem Betriebswirtschaftsstudium den berufsbegleitenden MBA-Studiengang Investments & Financial Services (vier Semester), uni die in seinem ausgeübten Beruf bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können.
Die Aufwendungen stehen in einem konkreten Zusaninienhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit und sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
ich habe auf dem gestrigen Steuerlehre Seminar dazu den folgenden Artikel bekommen. Vielleicht bringt er etwas Klarheit (zumindest bis die nächste Änderung kommt ...

Gruß
Willi
Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten
Von Jürgen Plenker
Permanentes Lernen ist insbesondere für Rechnungswesen- und Controllingfachleute ein "Muss", da sich diese Fachgebiete ständig weiterentwickeln. Nachdem kurz vor der Sommerpause (im Juli 2004) das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage: Inwiefern bzw. in welcher Höhe sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die Weiterbildung nunmehr steuerlich absetzbar?
Der Autor gibt hierauf - gewohnt anschaulich handfeste Antworten mit Praxisbeispielen.
Neuregelung der Aus- und Fortbildungskosten
Nach der bisherigen Rechtslage konnten Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die Weiterbildung (z.B. Lehrgangsgebühren, Fachliteratur ) in einem nicht ausgeübten Beruf lediglich bis zu 920 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag erhöhte sich auf 1.227 €, wenn der Steuerbürger wegen der Ausbildung, oder Weiterbildung außerhalb des Ortes untergebracht wurde, in dem er einen eigenen Hausstand unterhielt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. für 2003).
Demgegenüber konnten Aufwendungen für die Fortbildung in einem ausgeübten Beruf seit jeher in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte in den letzten Jahren die Abzugsmöglichkeit von Bildungsaufwendungen - bei einem konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen - deutlich zugunsten der Steuerbürger von den beschränkt berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben zu den voll abziehbaren Werbungskosten verschoben. Eine andere Sichtweise würde seiner Ansicht nach den tief greifenden Veränderungen am Arbeitsmarkt nicht gerecht werden. Diese Rechtsprechung war insbesondere dann vorteilhaft, wenn dem Steuerbürger hohe Kosten entstanden waren, weil Werbungskosten regelmäßig betragsmäßig, nicht begrenzt werden, oder wenn er im Jahr der Aus-/Fortbildung über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügte, weil dann ein sog. Verlustabzug festgestellt wurde, der in andere Jahre vor oder zurückgetragen werden konnte. Dies hat der Gesetzgeber - nicht zuletzt wegen der finanziellen Risiken für die öffentlichen Haushalte - zum Anlass genommen, die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten neu zu regeln.
Die Neuregelung im Einzelnen:
Ab 2004 gehören Aufwendungen für die eigene erste Berufsausbildung und für ein (berufsbegleitendes) Erststudium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 5 EStG i.d.F. ab 2004). Diese Aufwendungen können lediglich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Sie wirken sich somit bis zu diesem Höchstbetrag nur dann steuermindernd aus, wenn man über steuerpflichtige Einkünfte verfügt. Bei Ehegatten gilt der Betrag von 4.000 e übrigens für jeden Ehegatten gesondert (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. ab 2004).
Beispiel zum Erststudium (ohne Berufstätigkeit):
Der 20-jährige A studiert im Jahr 2004 Betriebswirtschaft (Erststudium). Die Aufwendungen betragen insgesamt 5.000 €.
Von diesen Aufwendungen kann A bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehen. Sie wirken sich somit bei ihm nur dann steuermindernd aus, wenn er über -andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen, Nebenjob über 400 € monatlich, Vermietungseinkünfte) verfügt.
Beispiel zum Erststudium (neben dem Beruf).
Bilanzbuchhalterin B wird vorläufig als Rechnungswesenleiterin eingesetzt und benötigt den Abschluss „Betriebswirtin VWA“ um die Stelle endgültig zu erhalten. Sie nimmt daher an einer „Fernakademie" ein berufsbegleitendes Erststudium dieser Fachrichtung auf.
B kann ihre Aufwendungen (z.B. Studiengebühren, Fahrtkosten, Literatur) bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehen. Da sie als Rechnungswesenleiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, wirken sich die Aufwendungen bei ihr auch bis zu dieser Höhe steuermindernd aus. Entstehen höhere Kosten als 4.000 €, sollte eine Bezahlung z.B. in jährlichen Raten vorgenommen werden, um den Höchstbetrag mehrfach nutzen zu können
(z. B. bei Aufwendungen von 5.000 € sollten 4.000 € in 2004 und 1.000 € in 2005 bezahlt werden).
Voll abziehbare Werbungskosten liegen - wie bisher - vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses ist.
Beispiel zum Erststudium im Ausbildungs-Arbeitsverhältnis:
IHK-Controller A absolviert ein praxisintegriertes Betriebswirtschaftsstudium an der Berufsakademie in Stuttgart. Pro Studienhalbjahr verbringt er hierbei 12 Wochen im Betrieb und 12 Wochen in der Berufsakademie.
Die hierfür entstandenen Aufwendungen kann A in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungs-Arbeitsverhältnisses ist.
Außerdem können - unabhängig von einem Arbeitsverhältnis - die Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen und für ein weiteres Studium (Zweitstudium) als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Auch Kosten für den Erwerb eines Doktortitels (Promotion) können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Eine Zurechnung der Promotion zur "ersten Berufsausbildung" bzw. zum "Erststudium" kommt m.E. nicht in Betracht.
Beispiel einer Weiterbildung zum "Bilanzbuchhalter International IHK":
A hat als Gruppenleiter in einer Finanzbuchhaltungsabteilung, bereits die Lehrgänge zur "Fachkraft (IHK) für betriebliches Rechnungswesen" sowie zum "Bilanzbuchhalter IHK- absolviert und will sich nun durch einen berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang zum "Bilanzbuchhalter International IHK" weiter qualifizieren.
Die Aufwendungen für den Weiterbildungslehrgang sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Beispiel einer Umschulung zur "Bilanzbuchhalterin IHK":
Die arbeitslose Sozialpädagogin schult in einem dreimonatigen Lehrgang zur "Bilanzbuchhalterin IHK“ um. Vor ihrem Sozialpädagogikstudium hatte sie mehr als drei Jahre Berufserfahrung im Rechnungswesen gesammelt.
B kann die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Erzielt sie im Jahr der Umschulung keine steuerpflichtigen
Einkünfte, wird ein Verlustabzug festgestellt, der vor- oder zurückgetragen werden kann.
Beispiel zum Zweitstudium:
C absolviert nach seinem Betriebswirtschaftsstudium den berufsbegleitenden MBA-Studiengang Investments & Financial Services (vier Semester), uni die in seinem ausgeübten Beruf bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können.
Die Aufwendungen stehen in einem konkreten Zusaninienhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit und sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Man sollte sein Studium eben so planen, dass max. 4000 Euro pro Jahr anfallen. Nur so kann man gewährleisten, dass man alles absetzen kann.
Hallo,
der Hinweis mit den 4.000 € ist schon richtig.
Allerdings fand diese Rechtsänderung mitten im Jahr statt (in meinem EStG steht das zum Beispiel noch nicht drin, obwohl Rechtsstand 2004 !!). Dann die 4.000 € nicht zu überschreiten ist bei den AKAD Gebühren (+ mehrtägige Seminare mit Hotel, Reisekosten, Zusatzliteratur ...) nicht so einfach. Ist schon toll was unseren "Volksvertretern" da so im Nachhinein immer so einfällt
Gruß
Willi
der Hinweis mit den 4.000 € ist schon richtig.
Allerdings fand diese Rechtsänderung mitten im Jahr statt (in meinem EStG steht das zum Beispiel noch nicht drin, obwohl Rechtsstand 2004 !!). Dann die 4.000 € nicht zu überschreiten ist bei den AKAD Gebühren (+ mehrtägige Seminare mit Hotel, Reisekosten, Zusatzliteratur ...) nicht so einfach. Ist schon toll was unseren "Volksvertretern" da so im Nachhinein immer so einfällt

Gruß
Willi
Wenn man die 4.000 EUros nicht überschreitet, ist der ABzug über die Sonderausgaben doch günstiger, weil man die Werbungskosten ohnehin noch pauschal absetzen kann. Oder sehe ich das falsch?


Hallo!
Ich bin persönlich für Werbungskosten. Durch die doch rel. hohen Beiträge + ev. ein paar Übernachtungen + Fahrtkosten + Abschreibung für PC + Kauf von Büromaterialien und Büroeinrichtungsgegenständen für Studiumzwecke + Fahrten zu Lerngemeinschaften
komme ich allemal über 4000 Euro.
Ich bin persönlich für Werbungskosten. Durch die doch rel. hohen Beiträge + ev. ein paar Übernachtungen + Fahrtkosten + Abschreibung für PC + Kauf von Büromaterialien und Büroeinrichtungsgegenständen für Studiumzwecke + Fahrten zu Lerngemeinschaften
komme ich allemal über 4000 Euro.
Hallo Mitstreiter!!
Ich mache eine IHK Weiterbildung zum TFW und habe letztes Jahr 12/2004 ein Notebook gekauft. Wie ist die beste Möglichkeit dieses abzusetzen?
Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Danke für eure Antwort!
Gruß Thomas
Ich mache eine IHK Weiterbildung zum TFW und habe letztes Jahr 12/2004 ein Notebook gekauft. Wie ist die beste Möglichkeit dieses abzusetzen?
Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Danke für eure Antwort!
Gruß Thomas

Hallo,
wenn Du das Notebook als Werbungskosten absetzen willst, musst Du eine Verbindung zu Deinem Beruf herstellen können. Lohnt sich auch nur wenn du die 920 € Pauschbetrag schon durch andere Werbungskosten (z.B. Weg zur Rabeit ...) überschreitest. Wenn Du (durch Gebühren, Fahrtkosten für deine Fortbildung etc.) nicht über die 4.000 € Obergrenze für die Sonderausgaben kommst, ist das Notebook da wahrscheinlich besser aufgehoben.
Gruß
Willi
wenn Du das Notebook als Werbungskosten absetzen willst, musst Du eine Verbindung zu Deinem Beruf herstellen können. Lohnt sich auch nur wenn du die 920 € Pauschbetrag schon durch andere Werbungskosten (z.B. Weg zur Rabeit ...) überschreitest. Wenn Du (durch Gebühren, Fahrtkosten für deine Fortbildung etc.) nicht über die 4.000 € Obergrenze für die Sonderausgaben kommst, ist das Notebook da wahrscheinlich besser aufgehoben.
Gruß
Willi
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- Registriert: 20.08.03 10:49
- Wohnort: KA
hi,
wie ist das, ich hab 2004 einen gebrauchten PC für 50 euro zzgl. aufrüstung für vielleicht 150 euro gekauft -> muss ich das auch abschreiben oder kann man so kleine beträge (ähnlich GWG) auf einmal ansetzen?
en gruß
björn
wie ist das, ich hab 2004 einen gebrauchten PC für 50 euro zzgl. aufrüstung für vielleicht 150 euro gekauft -> muss ich das auch abschreiben oder kann man so kleine beträge (ähnlich GWG) auf einmal ansetzen?
en gruß
björn
