Anonymous hat geschrieben:Wäre nicht Besitzkonstitut nach §930 möglich? Danach müsste der Verkäufer den unmittelbaren, der Käufer den mittelbaren Besitz erlangen und es müsste ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden. So könnte man den Liefervertrag sehen - oder?
Hallo,
ja so sehe ich es auch!
Der schuldrechtliche Vertrag, den § 930 BGB fordert, ist bei mir ein Auftrag nach § 662 BGB.
Demnach hätte der Eigentumsübergang schon im Laden stattgefunden und nicht erst beim Treffen der Besitzdiener.
Wenn dem so sein sollte, ist diese Teilaufgabe meiner Meinung nach ein unverschämt schwerer Fall (zumindest wenn man bedenkt, daß wir keine Juristen sein und werden wollen...).
Ansonsten fand ich die Klausur aber durchaus fair.
Wie seht Ihr das?
Liebe Grüße,
Alex