Hallo,
beim Einfuehrungsseminar wurde den anwesenden Studenten mitgeteilt,
dass fuer Seminare der AKAD von den Arbeitgebern kein Sonderurlaub
im Rahmen der "politischen Bildung" gegeben werden muss.
Da ich im naechsten Jahre mehrere einwoechige Seminare besuchen muss,
wuerde ich mich ueber Tipps und Erfahrungen zum Thema Sonderurlaub
freuen.
Viele Gruesse,
Ralf
Sonderurlaub fuer Seminare
- Ralf Thesing
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Hi Ralf!
Soviel ich weiß, kommt es auf das Bundesland an, ob es überhaupt Bildungsurlaub gibt.
In Baden Württemberg gibt es so was leider nicht? Aber ob der Arbeitgeber dir den geben muss, wenn es ihn denn gibt, kann ich leider nicht sagen.
Gruß
Holger
Soviel ich weiß, kommt es auf das Bundesland an, ob es überhaupt Bildungsurlaub gibt.
In Baden Württemberg gibt es so was leider nicht? Aber ob der Arbeitgeber dir den geben muss, wenn es ihn denn gibt, kann ich leider nicht sagen.
Gruß
Holger
Hallo, Ralf,
ich bin mir nicht mehr sicher, was bzgl. AKAD-Seminaren und Bildungsurlaub seinerzeit gesagt wurde. Dachte aber, für AKAD-Seminare könne grundsätzlich Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden. Vielleicht ist ja auch das länderspezifisch.
Nähere Infos findest Du auf jeden Fall unter: Bildungsurlaub.com.
Für NRW beginnt das ArbeitnehmerWeiterbildungsGesetz mit:
Martina
ich bin mir nicht mehr sicher, was bzgl. AKAD-Seminaren und Bildungsurlaub seinerzeit gesagt wurde. Dachte aber, für AKAD-Seminare könne grundsätzlich Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden. Vielleicht ist ja auch das länderspezifisch.
Nähere Infos findest Du auf jeden Fall unter: Bildungsurlaub.com.
Für NRW beginnt das ArbeitnehmerWeiterbildungsGesetz mit:
Gruß & viel Erfolg bei der Recherche,§ 1 Grundsätze
1.Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Martina
- Ralf Thesing
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Hallo!

Ralf
Vielen Dank fuer die Adresse, werde mich dort mal informieren.MTigges hat geschrieben: Nähere Infos findest Du auf jeden Fall unter: Bildungsurlaub.com.

Ralf
Hallo zusammen,
mich würde interessieren, ob es hierzu aktuellere Infos und vor allem Erfahrungen gibt???
Hattet Ihr Erfolg beim Beantragen von Sonderurlaub?
Ich komme aus Hessen.
Bin für jeden Tip dankbar.
Basti
mich würde interessieren, ob es hierzu aktuellere Infos und vor allem Erfahrungen gibt???
Hattet Ihr Erfolg beim Beantragen von Sonderurlaub?
Ich komme aus Hessen.
Bin für jeden Tip dankbar.
Basti
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Hallo,
laut Aussage meines Arbeitgebers steht mir kein bezahlter Bildungsurlaub zu!! Aha.
Bin mir aber nicht sicher ob er sich da nicht eher von "Wunschdenken" leiten läst. Aber wenigstens unbezahlten Urlaub könnte ich bekommen, wenn es sich denn im Rahmen hält.
Na wenn das nichts ist!!
Gruß Andreas.
laut Aussage meines Arbeitgebers steht mir kein bezahlter Bildungsurlaub zu!! Aha.
Bin mir aber nicht sicher ob er sich da nicht eher von "Wunschdenken" leiten läst. Aber wenigstens unbezahlten Urlaub könnte ich bekommen, wenn es sich denn im Rahmen hält.


Gruß Andreas.
Salu zusammen!
Also, ob die Seminare als Bildungsurlaub anerkannt sind, hängt tatsächlich i.d.R. vom Bundesland ab.
@andreas: Aus welchem Bundesland kommst Du denn? Ich kenne es eigentlich so, dass man Anspruch darauf hat, wenn man rechtzeitig den Bildungsurlaub anmeldet und keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Ich mag mich da ja täuschen, aber Dein Arbeitgeber kann Dich ja offensichtlich entbehren?!
Also, ob die Seminare als Bildungsurlaub anerkannt sind, hängt tatsächlich i.d.R. vom Bundesland ab.
@andreas: Aus welchem Bundesland kommst Du denn? Ich kenne es eigentlich so, dass man Anspruch darauf hat, wenn man rechtzeitig den Bildungsurlaub anmeldet und keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Ich mag mich da ja täuschen, aber Dein Arbeitgeber kann Dich ja offensichtlich entbehren?!
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Hallo Nike,
ich komme aus Elmshorn in der Nähe von Hamburg, Schleswig - Holstein.
Gruß Andreas.
ich komme aus Elmshorn in der Nähe von Hamburg, Schleswig - Holstein.
Gruß Andreas.
Hi!
Also, je nachdem, wo Dein Arbeitssitz ist, ist die Grundlage das jeweilge Gesetz zum Biludungsurlaub, wobei sich das in Hamburg und S.-H. nich wesentlich unterscheidet:
www.bildungsurlaub.schleswig-holstein.de
www.bildungsurlaub-hamburg.de
Die Frage ist im Grunde, inwieweit Du Dich mit Deinem Arbeitgeber darüber auseinandersetzen willst/kannst...
Also, je nachdem, wo Dein Arbeitssitz ist, ist die Grundlage das jeweilge Gesetz zum Biludungsurlaub, wobei sich das in Hamburg und S.-H. nich wesentlich unterscheidet:
www.bildungsurlaub.schleswig-holstein.de
www.bildungsurlaub-hamburg.de
Die Frage ist im Grunde, inwieweit Du Dich mit Deinem Arbeitgeber darüber auseinandersetzen willst/kannst...
Hi,
also ich habe bis jetzt - und hoffe, das bleibt auch weiterhin so
- keine Schwierigkeiten - ein Pluspunkt für meinen Arbeitgeber "Die Bahn" !
Soweit ich weiß, gilt wie oben bereits gesagt :
1. in welchem Bundesland du bist - gibts unterschiedliche Regelungen = bis zu 5 W-Tage je nach BL
2. der Arbeitgeber KANN davon aber abweichen und dir entgegen kommen
3. in großen Unternehmen und entsprechenden Tarifverträgen können auch Regelungen dazu aufgenommen worden sein
Ich konnte auch schon im GS meine 5 Tage !
für die Prüfungstage nutzen bzw. für das Semi "Planspiel". Mußte nur ca. 6 Wo vor Beginn des BilUrl einen Antrag stellen mit Termin + Begründung ans Personalbüro .
Hatte damit nie Schwierigkeiten, da mein Jahresurlaub nie und nimmer für die Prüfungsvorbereitung und den DVPs gereicht hätte. Auf meine unzähligen Überstunden konnte ich mich nicht verlassen, da man mich sonst aus "Ruhe = Freizeitausgleich " hätte holen können, wenn "Not am Mann" = plötzliche K-Meldung von Kollegen kam. Entsprechende Vereinbarungen traf ich dann mit meinem Diensteinteiler , wenn R dann aber ohne Unterbrechung bzw. wir haben es gemischt = U + R , damit ich auch Überstunden abbauen konnte - sind immerhin noch so an die 380 . Die werd ich dann 2006 auch "verbraten", da ich 7 DPs schreiben muß .
Falls du , Ralf , in der "glücklichen" Lage sein solltest und Üstd haben, dann vereinbar doch mit deinem Arbeitgeber, falls er keinen BilUrl gewährt, dass du dann die für die Semis GARANTIERT benutzen darfst. Auch wenn gerade ein "Pers.-Engpass ist. Schließlich kann er ja - falls du ihn erhalten bleibst - von deinem Studium auch profitieren oder nicht ?
gruß susi
also ich habe bis jetzt - und hoffe, das bleibt auch weiterhin so

Soweit ich weiß, gilt wie oben bereits gesagt :
1. in welchem Bundesland du bist - gibts unterschiedliche Regelungen = bis zu 5 W-Tage je nach BL
2. der Arbeitgeber KANN davon aber abweichen und dir entgegen kommen
3. in großen Unternehmen und entsprechenden Tarifverträgen können auch Regelungen dazu aufgenommen worden sein
Ich konnte auch schon im GS meine 5 Tage !

Hatte damit nie Schwierigkeiten, da mein Jahresurlaub nie und nimmer für die Prüfungsvorbereitung und den DVPs gereicht hätte. Auf meine unzähligen Überstunden konnte ich mich nicht verlassen, da man mich sonst aus "Ruhe = Freizeitausgleich " hätte holen können, wenn "Not am Mann" = plötzliche K-Meldung von Kollegen kam. Entsprechende Vereinbarungen traf ich dann mit meinem Diensteinteiler , wenn R dann aber ohne Unterbrechung bzw. wir haben es gemischt = U + R , damit ich auch Überstunden abbauen konnte - sind immerhin noch so an die 380 . Die werd ich dann 2006 auch "verbraten", da ich 7 DPs schreiben muß .
Falls du , Ralf , in der "glücklichen" Lage sein solltest und Üstd haben, dann vereinbar doch mit deinem Arbeitgeber, falls er keinen BilUrl gewährt, dass du dann die für die Semis GARANTIERT benutzen darfst. Auch wenn gerade ein "Pers.-Engpass ist. Schließlich kann er ja - falls du ihn erhalten bleibst - von deinem Studium auch profitieren oder nicht ?
gruß susi
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Hallo,
vielen Dank für die Infos zum Thema Bildungsurlaub in SH. Ich werde zu diesen Infos mal meinen Arbeitgeber um seine Meinung bitten, aber ganz vorsichtig. Man hat sich dort nämlich entschlossen die Studiengebühren zu übernehmen, ist ja auch was Wert.
Gruß Andreas.
vielen Dank für die Infos zum Thema Bildungsurlaub in SH. Ich werde zu diesen Infos mal meinen Arbeitgeber um seine Meinung bitten, aber ganz vorsichtig. Man hat sich dort nämlich entschlossen die Studiengebühren zu übernehmen, ist ja auch was Wert.
Gruß Andreas.
Hallo Ralf,
ich hab mich jetzt zum ersten Seminar im Hauptstudium angemeldet und von der AKAD einen Bescheid bekommen, dass das Seminar (BWL) "bildungsurlaubsanerkannt" ist.
Grundsätzlich kommt es auf das Bundesland an, in dem Du arbeitest, ob Bildungsurlaub gesetzlich vorgesehen ist oder nicht. Ist der Bildungsurlaub vorgesehen, ist es völlig egal, aus welchem Bundesland die Anerkennung für die Bildungsmaßnahme kommt (z. B. kannst Du in NRW Bildungsurlaub bekommen für eine Veranstaltung, die nur nach Hessischem Recht für Bildungsurlaub anerkannt ist).
Außerdem gibt es die Möglichkeit, des Bildungsurlaubsvor- bzw. -rücktrages, d. h. wenn Du in diesem Jahr noch keinen BU beansprucht hast, teilst Du Deinem AG kurz schriftlich mit, dass Du den Dir zustehenden Bildungsurlaub für 2005 mit in das Jahr 2006 nimmst und hast dann nächstes Jahr quasi die doppelte Menge an BU. Der Arbeitgeber muss diesem Übertrag nicht zustimmen, man muss es ihm nur mitteilen.
Bei der AKAD in Stuttgart ist eine Dame, die sich ausschließlich mit Bildungsurlaub befasst (Namen hab ich leider vergessen), aber die kann vielleicht auch weiterhelfen.
Grüße,
Maria
ich hab mich jetzt zum ersten Seminar im Hauptstudium angemeldet und von der AKAD einen Bescheid bekommen, dass das Seminar (BWL) "bildungsurlaubsanerkannt" ist.
Grundsätzlich kommt es auf das Bundesland an, in dem Du arbeitest, ob Bildungsurlaub gesetzlich vorgesehen ist oder nicht. Ist der Bildungsurlaub vorgesehen, ist es völlig egal, aus welchem Bundesland die Anerkennung für die Bildungsmaßnahme kommt (z. B. kannst Du in NRW Bildungsurlaub bekommen für eine Veranstaltung, die nur nach Hessischem Recht für Bildungsurlaub anerkannt ist).
Außerdem gibt es die Möglichkeit, des Bildungsurlaubsvor- bzw. -rücktrages, d. h. wenn Du in diesem Jahr noch keinen BU beansprucht hast, teilst Du Deinem AG kurz schriftlich mit, dass Du den Dir zustehenden Bildungsurlaub für 2005 mit in das Jahr 2006 nimmst und hast dann nächstes Jahr quasi die doppelte Menge an BU. Der Arbeitgeber muss diesem Übertrag nicht zustimmen, man muss es ihm nur mitteilen.
Bei der AKAD in Stuttgart ist eine Dame, die sich ausschließlich mit Bildungsurlaub befasst (Namen hab ich leider vergessen), aber die kann vielleicht auch weiterhelfen.
Grüße,
Maria
Hallo,
"Bei der AKAD in Stuttgart ist eine Dame, die sich ausschließlich mit Bildungsurlaub befasst (Namen hab ich leider vergessen), aber die kann vielleicht auch weiterhelfen."
Diese Dame heisst Karin Gläser und ist ausgesprochen nett und hilfsbereit. Sie kann auch kompetent beraten.
Gruß
Susanna
"Bei der AKAD in Stuttgart ist eine Dame, die sich ausschließlich mit Bildungsurlaub befasst (Namen hab ich leider vergessen), aber die kann vielleicht auch weiterhelfen."
Diese Dame heisst Karin Gläser und ist ausgesprochen nett und hilfsbereit. Sie kann auch kompetent beraten.
Gruß
Susanna
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Ich denke nicht, das es hier um die AKAD geht. Mehrere einwöchige Seminare gibt es meines Wissens nach nicht bei der AKAD (eventuell ja früher bei nicht modularisierten Studiengängen).
Meines Wissens nach wird in Hessen kein Studienseminar als Bildungsurlaub anerkannt. Unabhängig davon hat man das Recht auf eine Woche Bildungsurlaub.
Ich vermute mal, dass es kein rein fachliches Seminar sein darf. I Hessen sieht man bei den Volkshochschulen öfters Seminare wie beispielsweise "Linux als Kommunikationsserver" und im 2. Satz dann noch, dass man Auswirkung der Vernetzung in der Informationsgesellschaft sozial beleuchtet. Im Seminar gibt es dann ausschließlich LINUX und nichts mit gesellschaftlichen Aspekten. Ein Seminarleiter hat mir mal gesagt, dass es wohl mal erwähnt wurde, damit es leichter ist die Woche als Bildungsurlaub anzuerkennen...
Meines Wissens nach wird in Hessen kein Studienseminar als Bildungsurlaub anerkannt. Unabhängig davon hat man das Recht auf eine Woche Bildungsurlaub.
Ich vermute mal, dass es kein rein fachliches Seminar sein darf. I Hessen sieht man bei den Volkshochschulen öfters Seminare wie beispielsweise "Linux als Kommunikationsserver" und im 2. Satz dann noch, dass man Auswirkung der Vernetzung in der Informationsgesellschaft sozial beleuchtet. Im Seminar gibt es dann ausschließlich LINUX und nichts mit gesellschaftlichen Aspekten. Ein Seminarleiter hat mir mal gesagt, dass es wohl mal erwähnt wurde, damit es leichter ist die Woche als Bildungsurlaub anzuerkennen...
Zum Thema Hesse:
Rechtsfragen
Ziele Recht auf Bildungsurlaub andere Bundesländer
Anbieter Bildungsurlaubsveranstaltungen Antrag
Politische Bildung Berufliche Weiterbildung Gesetzestext
Übertragung von Bildungsurlaub Anspruchsberechtigte
Ziele des Bildungsurlaubsgesetzes
Unsere berufliche und soziale Umwelt verändert sich rasant. Stichworte wie Globalisierung, europäische Einigung, Reform des Sozialstaates oder Massenarbeitslosigkeit prägen die politische Diskussionen. Aber auch betriebliche Arbeitsabläufe ändern sich. Arbeitsmodelle wie Gruppen- oder Telearbeit erfordern neue Qualifikationen. Schlüsselqualifikationen wie Zeitmanagement und Kommunikationsfähigkeiten, sind heute in vielen Berufen unverzichtbar geworden. Berufsbilder und -anforderungen bleiben nicht wie früher jahrzehntelang die gleichen. In vielen Fällen ist nicht sicher, ob ein ganzes Leben lang der gleiche Beruf ausgeübt werden kann. Wichtig ist die Fähigkeit zum "lebenslangen Lernen". Dies zu fördern, ist das Ziel von Bildungsurlaub.
Er gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gelegenheit, sich eine Woche zusammen mit anderen unter qualifizierter Anleitung außerhalb des Berufsalltages zu politischen oder beruflichen Themen weiterzubilden. Bildungsurlaub kann dazu beitragen, das Lernen zu lernen. Bildungsurlaub kann zeigen, dass das Lernen Spaß macht und dass es lohnenswert ist, sich mit neuen Inhalten auseinanderzusetzen.
Das Recht auf Bildungsurlaub
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung. Der Anspruch ist in dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub - kurz: Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) - vom 16. Oktober 1984 (GVBl. I, S.261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I, S. 269, vgl. Neubekanntmachung vom 28. Juli 1998, GVBl. I S.294) geregelt. Pro Jahr steht allen in Hessen Beschäftigten, die in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub zu. Bei einer längeren oder kürzeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit verlängert oder verkürzt sich der Anspruch entsprechend.
Übertragung von Bildungsurlaub
Gemäß §5 Abs. 8 HBUG können Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub vom laufenden auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallvarianten: Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer - nicht beansprucht haben, so müssen sie ihrem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Haben Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr geltend gemacht und ist die Freistellung von seiten des Arbeitgebers abgelehnt worden, so ist der Bildungsurlaub automatisch, ohne dass es einer Erklärung bedarf, auf das folgende Jahr übertragen.
Anspruchsberechtigte
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende (nur politische Bildung), die in Hessen arbeiten, haben, wenn ihr Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht, Anspruch auf Bildungsurlaub. Das gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) sowie für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes. Nicht unter das Hessische Bildungsurlaubsgesetz fallen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten und Zivildienstleistende. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften.
Anbieter in Hessen
In Hessen gibt es rund 250 Veranstalter, die Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz durchführen dürfen. Veranstalter, die Bildungsurlaub für hessische Beschäftigte anbieten möchten, müssen zunächst eine Anerkennung beim Hessischen Sozialministerium beantragen. Sie werden von der Behörde unter Beteiligung weiterer Gremien auf ihre Eignung überprüft. Sofern die Veranstalter die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, keine Gewinnerzielungsabsicht, d.h. Gemeinnützigkeit, angemessene personelle und organisatorische Ausstattung, qualifizierte Bildungsarbeit) erfüllen, werden sie als Träger nach dem HBUG anerkannt und dürfen Bildungsurlaubsveranstaltungen anbieten. Interessierte sollten Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung in Hessen fragen, denn nur diese gewährleistet Kenntnisse über die Rechtslage zum Bildungsurlaub in Hessen.
Zu nicht in Hessen anerkannten Anbietern s. "In anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen".
Bildungsurlaubsveranstaltungen
Es können ausschließlich Veranstaltungen besucht werden, die an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen oder in zwei zeitlichen Blöcken an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen (allerdings nicht für Auszubildende) stattfinden. Die tägliche Arbeitszeit muss in der Regel sechs Zeitstunden betragen. Die Veranstaltungen dienen entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Bildungsurlaubsanspruch nur zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung. Für die übrigen Beschäftigten besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der Frage, ob sie an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Sämtliche Bildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich vom Hessischen Sozialministerium als Bildungsurlaub anerkannt worden sein. Interessierte sollten immer vor der Buchung eines Seminars den Veranstalter nach dieser Anerkennung fragen. Nur so ist sichergestellt, dass eine Veranstaltung auch tatsächlich den Voraussetzungen des HBUG entspricht.
In anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz enthält eine Ausnahmeregelung, nach der auch Veranstaltungen besucht werden können, die nicht in Hessen anerkannt sind. Hessische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich auch für Veranstaltungen von solchen Anbietern entscheiden, die in Hessen nicht als Träger anerkannt sind. Das HBUG regelt in diesen Fällen, dass die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes genügt. Eine Anerkennung des Veranstalters als Träger ist danach ebenso entbehrlich wie die Anerkennung der Veranstaltung durch die hessische Anerkennungsbehörde.
Die in einem anderen Bundesland anerkannte Bildungsveranstaltung muss jedoch auch zwingend an fünf aufeinander folgenden Tagen oder in zwei zeitlichen Blöcken an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Zeitstunden stattfinden. Sie muss darüber hinaus den inhaltlichen Voraussetzungen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz, genügen. Hierüber hat der Veranstalter hessischen Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung zu erteilen.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können in Hessen Beschäftigte nach der Ausnahmeregelung einen Anspruch auf Freistellung nach dem HBUG gegenüber ihren Arbeitgebern notfalls auch mit Hilfe der Gerichte durchsetzen. Daher sollte bei dem Veranstalter immer konkret nachgefragt und eine schriftliche Bestätigung dieser Voraussetzungen verlangt werden. Dem Arbeitgeber ist die Anerkennung nach dem Bildungsfreistellungs- oder Bildungsurlaubsgesetz des anderen Bundeslandes vorzulegen.
Quelle: www.bildungsurlaub.hessen.de
Rechtsfragen
Ziele Recht auf Bildungsurlaub andere Bundesländer
Anbieter Bildungsurlaubsveranstaltungen Antrag
Politische Bildung Berufliche Weiterbildung Gesetzestext
Übertragung von Bildungsurlaub Anspruchsberechtigte
Ziele des Bildungsurlaubsgesetzes
Unsere berufliche und soziale Umwelt verändert sich rasant. Stichworte wie Globalisierung, europäische Einigung, Reform des Sozialstaates oder Massenarbeitslosigkeit prägen die politische Diskussionen. Aber auch betriebliche Arbeitsabläufe ändern sich. Arbeitsmodelle wie Gruppen- oder Telearbeit erfordern neue Qualifikationen. Schlüsselqualifikationen wie Zeitmanagement und Kommunikationsfähigkeiten, sind heute in vielen Berufen unverzichtbar geworden. Berufsbilder und -anforderungen bleiben nicht wie früher jahrzehntelang die gleichen. In vielen Fällen ist nicht sicher, ob ein ganzes Leben lang der gleiche Beruf ausgeübt werden kann. Wichtig ist die Fähigkeit zum "lebenslangen Lernen". Dies zu fördern, ist das Ziel von Bildungsurlaub.
Er gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gelegenheit, sich eine Woche zusammen mit anderen unter qualifizierter Anleitung außerhalb des Berufsalltages zu politischen oder beruflichen Themen weiterzubilden. Bildungsurlaub kann dazu beitragen, das Lernen zu lernen. Bildungsurlaub kann zeigen, dass das Lernen Spaß macht und dass es lohnenswert ist, sich mit neuen Inhalten auseinanderzusetzen.
Das Recht auf Bildungsurlaub
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung. Der Anspruch ist in dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub - kurz: Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) - vom 16. Oktober 1984 (GVBl. I, S.261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I, S. 269, vgl. Neubekanntmachung vom 28. Juli 1998, GVBl. I S.294) geregelt. Pro Jahr steht allen in Hessen Beschäftigten, die in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub zu. Bei einer längeren oder kürzeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit verlängert oder verkürzt sich der Anspruch entsprechend.
Übertragung von Bildungsurlaub
Gemäß §5 Abs. 8 HBUG können Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub vom laufenden auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallvarianten: Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer - nicht beansprucht haben, so müssen sie ihrem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Haben Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr geltend gemacht und ist die Freistellung von seiten des Arbeitgebers abgelehnt worden, so ist der Bildungsurlaub automatisch, ohne dass es einer Erklärung bedarf, auf das folgende Jahr übertragen.
Anspruchsberechtigte
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende (nur politische Bildung), die in Hessen arbeiten, haben, wenn ihr Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht, Anspruch auf Bildungsurlaub. Das gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) sowie für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes. Nicht unter das Hessische Bildungsurlaubsgesetz fallen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten und Zivildienstleistende. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften.
Anbieter in Hessen
In Hessen gibt es rund 250 Veranstalter, die Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz durchführen dürfen. Veranstalter, die Bildungsurlaub für hessische Beschäftigte anbieten möchten, müssen zunächst eine Anerkennung beim Hessischen Sozialministerium beantragen. Sie werden von der Behörde unter Beteiligung weiterer Gremien auf ihre Eignung überprüft. Sofern die Veranstalter die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, keine Gewinnerzielungsabsicht, d.h. Gemeinnützigkeit, angemessene personelle und organisatorische Ausstattung, qualifizierte Bildungsarbeit) erfüllen, werden sie als Träger nach dem HBUG anerkannt und dürfen Bildungsurlaubsveranstaltungen anbieten. Interessierte sollten Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung in Hessen fragen, denn nur diese gewährleistet Kenntnisse über die Rechtslage zum Bildungsurlaub in Hessen.
Zu nicht in Hessen anerkannten Anbietern s. "In anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen".
Bildungsurlaubsveranstaltungen
Es können ausschließlich Veranstaltungen besucht werden, die an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen oder in zwei zeitlichen Blöcken an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen (allerdings nicht für Auszubildende) stattfinden. Die tägliche Arbeitszeit muss in der Regel sechs Zeitstunden betragen. Die Veranstaltungen dienen entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Bildungsurlaubsanspruch nur zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung. Für die übrigen Beschäftigten besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der Frage, ob sie an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Sämtliche Bildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich vom Hessischen Sozialministerium als Bildungsurlaub anerkannt worden sein. Interessierte sollten immer vor der Buchung eines Seminars den Veranstalter nach dieser Anerkennung fragen. Nur so ist sichergestellt, dass eine Veranstaltung auch tatsächlich den Voraussetzungen des HBUG entspricht.
In anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz enthält eine Ausnahmeregelung, nach der auch Veranstaltungen besucht werden können, die nicht in Hessen anerkannt sind. Hessische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich auch für Veranstaltungen von solchen Anbietern entscheiden, die in Hessen nicht als Träger anerkannt sind. Das HBUG regelt in diesen Fällen, dass die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes genügt. Eine Anerkennung des Veranstalters als Träger ist danach ebenso entbehrlich wie die Anerkennung der Veranstaltung durch die hessische Anerkennungsbehörde.
Die in einem anderen Bundesland anerkannte Bildungsveranstaltung muss jedoch auch zwingend an fünf aufeinander folgenden Tagen oder in zwei zeitlichen Blöcken an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Zeitstunden stattfinden. Sie muss darüber hinaus den inhaltlichen Voraussetzungen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz, genügen. Hierüber hat der Veranstalter hessischen Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung zu erteilen.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können in Hessen Beschäftigte nach der Ausnahmeregelung einen Anspruch auf Freistellung nach dem HBUG gegenüber ihren Arbeitgebern notfalls auch mit Hilfe der Gerichte durchsetzen. Daher sollte bei dem Veranstalter immer konkret nachgefragt und eine schriftliche Bestätigung dieser Voraussetzungen verlangt werden. Dem Arbeitgeber ist die Anerkennung nach dem Bildungsfreistellungs- oder Bildungsurlaubsgesetz des anderen Bundeslandes vorzulegen.
Quelle: www.bildungsurlaub.hessen.de