Komlexaufgaben

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
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student1980
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bearbeite gerad ein paar Komplexaufgaben.
bei 2 stehe ich doch noch etwas auf dem Schlauch und die lassen sich auch mit dem "roten Buch" nicht lösen :?: :?:


Komplex 15
2 Freunde A&B wollen auf unbelastetem Grundstück von A luxuriöse Eigentumwohnungen errichten. Beide haben kein Kapital und wollen auch nicht persönlich haften.
B ist jedoch Architekt und steuert einen entsprechenden Entwurf für diese Wohnungen bei.

Frage: Welche Unternehmensform, bzw. Formen sollen A&B wählen, welche besser nicht.


Komplex
OHG Gesellschafter A möchte:
a) neue Regale für das Lager kaufen
b) Prokurist bestellen, weil er jemand braucht, der ihm Arbeit abnimmt.
c) neue Filiale in einem anderen Stadtteil gründen, weil das Geschäft
Mitgesellschafter B weiß davon nichts. Ein spezieller Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor.
Ist dies wirksam im Innenverhältnis?
Wie verhält es sich im Außenverhältnis?

Wenn jemand eine Idee hat, oder eine Musterlösung und diese hier im Forum posten kann, so wäre ich sehr sehr dankbar :wink:
Akkadir
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Die erste Aufgabe klingt nach einer UG (haftungsbeschränkt) nach §5a GmbHG. Denn GmbH und AG fallen aufgrund des nicht vorhandenen Kapitals aus. KG, OHG und BGB-Gesellschaft aufgrund der WEigerung der Gesellschafter nicht persönlich haften zu wollen. GmbH & CO. KG käme vielleicht noch infrage, jedoch fehlt auch hier dass nötige Kapital um die GmbH zu gründen.

Wobei ich ehrlich gesagt auch hier außer der UG kein Plan habe, welche Gesellschaft die hier wollen.

EDIT: Mir fällt grad noch die Partnerschaftsgesellschaft ein. Da der eine Architekt ist, muss er den Entwurf und Bau verantworten, während der andere rein auf die Geldbeschaffung abzielen kann. Zumindest ist die Partnerschaftsgesellschaft für freie Berufe wie Architekten oder Ärzte.

Komplexaufgabe 2:

a.) und c.) sind aufgrund der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters möglich, d.h. die OHG geht hier unter Ihrer Firma (§124 Abs. 1 HGB) wirksame Kauf- bzw. Miet-/Pachtverträge ein. §125 Abs.1 HGB

b.) Nach §48 Abs. 1 können nur die INhaber des Handelsgeschäfts Prokura aussprechen. Laut Aufgabenstellung sind das Gesellschafter A und B, deshalb wird die Prokura nur wirksam nach Beschluss der Gesellschafter und Eintragung ins Handelsregister. §53 Abs. 1 HGB

Falls irgendetwas falsch sein sollte, bitte ich denjenigen meine Unkenntnis zu erhellen. Derjenige hilft dann bestimmt nicht nur mir. :)
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