Klausur WIR02 18.02. in Leipzig

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maari
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Registriert: 09.03.10 21:34
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Hallo Zusammen,

das Seminar bei Dr. Georgi war nochmal ein grober Überblick. Die Komplexaufgaben der Klausur waren aber deutlich kniffliger.
Daran kann ich mich erinnern:

Detailfragen

Zusammenhang/Unterschied Garantie und Gewährleistung erklären
Was ist dingliches Recht
Unterschied gesetzl. und vertragl. Schuldverhältnisse
Antrag unter Abwesenden
Verbindlichkeit des Antrages
Lieferung nicht bestellter Waren
Was ist ein Grundstück
Wie kann ein Mietverhältnis enden
Erfordert der Mietvertrag eine besondere Form

Komplexaufgaben

2.1

Angorapulli
...
und irgendwas mit Mietrecht?

2.2

Privatperson V verkauf Gebrauchtwagen mit Eigentumsvorbehalt gegen Scheck an Privatperson B. Fahrzeugbrief und Schlüssel werden übergeben.
B verkauf weiter an D gegen Bar. Der Scheck platzt. Kann V von D das Auto zurückfordern?

Privatperson kauft beim Autohändler einen Neuwagen. In der Broschüre, die im Verkaufsraum lag, stand ein Verbrauch von 5l/100km.
Das Auto verbraucht tatsächlich 10l/100km. Der Händler behauptet, er kennt die Broschüre nicht. Für den Inhalt möchte er nicht verantwortlich gemacht werden.
Kann der Käufer zurücktreten oder so ähnlich...

Privatperson kauft im Geschäft einen Herd und bittet um Anlieferung. Bei Anlieferung wird durch Mitarbeiter das Parkett beschädigt.
Kann der Geschäftsmann die Transportkosten an den Käufer weiterberechnen?
Kann der Käufer Schadensersatz verlangen?

Vielleicht kann noch jemand ergänzen.

Grüße
Fertsch
blueurlaub
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So habe ich die Fragen auch in Erinnerung. Für die Detail, lohnt sich auf jeden Fall die Zusammenfassung aus dem Forum, die ist super, wenn man die drauf hat, kann eigentlich nix passieren...zumindest bei den Detail...Komplexaufgaben waren echt knifflig. Nun hoffen wir mal...WIR03 am 03.03. in FFM...
Zyrus
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Registriert: 13.10.10 17:56

In Düsseldorf wurde die gleiche Klausur geschrieben.

Ergänzung zu der ersten Komplexaufgabe:
1. Der erste Fall behandelte wie bereits geschrieben den Mangel des Anforapullovers
2. ??? (Zwar erst eine Woche her, aber ich hab keine Ahnung mehr, obwohl ich die Aufgabe bearbeitet habe)
3. Im dritten Fall ging es um einen Mietvertrag, der nur mündlich abgeschlossen wurde. Es wurden Modernisierungsmaßnahmen angemeldet. Frage war, ob diese zu dulden sind/Mieterhöhungen zulässing sind. Hierzu gab es eine Abwandlung: Der mündlich abgeschlossene Mietvertrag war zeitlich begrenzt. Es sollte geklärt werden, ob der Vermieter nach Ablauf der Zeit einen Herausgabeanspruch der Mietsache hat.

Insgesamt denke ich machbar, ist aber auch ne Wundertüte :) Mal abwarten ;)
Gerhard
blueurlaub
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Noten sind online in LE, puuh bestanden, keine Glanzleistung...aber vorbei.
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