"Erkenntnisse aus der VH Peter Schneider (Dozent) 17.04.2011 19:32
Liebe Studenten,
vor einigen Wochen - rechtzeitig vor der letzten Klausur am 9.4.11 - hatte ich in diesem Forum Hinweise, zu häufigen Fehlern in der Klausur, eiingestellt.
Die Nutzung der VH ist Bestandteil Ihres Studiums, so daß es den Tutor verwundert, wenn trotz ausrücklicher (und mehrfacher) Hinweise in den Klausuren wieder die gleichen Fehler auftreten, und zwar gehäuft.
So nett andere Plattformen zum Austausch über Klausurinhalte sein mögen, sollten Sie die Möglichkeiten, die IHnen die VH für die Klausurvorbereitung bietet, nutzen .... denn nur die hier vermittelten Inhalte sind maßgeblich.
Mit freundlichen Grüssen, P. Schneider, Tutor"
anbei die Liste mit den Fehlern die immerwieder gemacht werden obwohl mehrmals daruf hingewiesen wurde.

"Häufige Fehler die 2010 gemacht wurden
Liebe Studenten,
in den Klausuren sind immer wieder die gleichen – vermeidbaren – Fehler festzustellen:
1.
Die Eintragung der Prokura - § 53 HGB – ist nur deklaratorisch, die Prokura besteht also wirksam ab Erteilung, gleiches gilt für den Entzug der
Prokura.
2.
Das Handelsgeschäft, § 343 HGB, ist etwas anderes als das kaufmännische Unternehmen, falsch ist also die Bearbeitung „K ist Kaufmann, da er ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB betreibt“.
3.
Auch der Begriff „Firma“ wird immer wieder falsch interpretiert. Die Firma ist - § 17 HGB – der Name des Kaufmanns / Unternehmens, so erfordert die Haftung nach § 25 HGB nicht nur die Weiterführung der Firma, sondern gerade auch die Weiterführung des Unternehmens.
4.
Die Fallbearbeitung ist nicht logisch aufgebaut. Wenn es um eine eventuelle Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht geht, setzt dies doch gedanklich voraus, dass überhaupt ein Mangel – der nicht rechtzeitig gerügt worden ist – vorliegt. Prüfungsreihenfolge daher (skizziert): Gewährleistungsanspruch, § 437? – Voraussetzungen §§ 433, 434, 446 BGB; evtl. ausgeschlossen nach § 377 II HGB? – Voraussetzungen §§ 343, 1 ff. HGB; Prüfung des § 377 HGB.
5.
§ 377 HGB erfordert eine genauere Bearbeitung der einzelnen Voraussetzungen (Möglichkeit einer Untersuchung , also kein verdeckter Mangel, unverzüglich - § 121 BGB -, allerdings soweit nach dem Geschäftsgang tunlich, Untersuchung, Mängelanzeige).
6.
Notarielle Beurkundung und notarielle Beglaubigung (= öffentliche Beglaubigung) sind zwei sehr unterschiedliche Dinge, Gesellschaftsvertrag der GmbH und Satzung der AG müssen notariell beurkundet werden.
7.
Das Fixgeschäft nach § 376 HGB erfordert – wie auch das Fixgeschäft nach BGB – nicht nur eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, sondern weiterhin, dass der Vertrag mit diesem Datum „stehen oder fallen“ soll, also die spätere Erfüllung ohne Interesse ist. Lässt sich dies aus dem Sachverhalt nicht feststellen, liegt kein Fixgeschäft, sondern nur eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vor.
8.
Die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil sind, beurteilt sich nach §§ 305 ff. BGB; hiervon ist zu unterscheiden, ob die – einbezogenen - AGB wirksam sind, also einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 standhalten.
03.04.2010 P. Schneider, Tutor"
"Häufige Fehler aus 2011
Liebe Studenten,
in den Klausuren sind leider immer wieder die gleichen – vermeidbaren – Fehler festzustellen:
1.
Was der immer wieder auftauchende Begriff „Entscheidungsgrundlage“ bedeuten soll, ist unverständlich, es gibt Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen, also: „Rechtsgrundlage für einen Anspruch des.... könnte sein“ oder „Anspruchsgrundlage könnte sein“.
2.
Die Anwendbarkeit des HGB ergibt sich nicht aus einer Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB, sondern aus der Kaufmannseigenschaft, §§ 1 ff. HGB. Nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann, aber jeder Kaufmann Unternehmer.
3.
Wenn Sie Bestimmungen / Anspruchsgrundlagen aus einem bestimmten Gesetz (z. B. dem HGB oder dem UWG) anwenden wollen, müssen Sie zunächst klären, ob das Gesetz grundsätzlich Anwendung findet (also Kaufmannseigenschaft oder Wettbewerbshandlung vorliegt).
4.
Die Eintragung der Prokura - § 53 HGB – ist nur deklaratorisch, die Prokura besteht also wirksam ab Erteilung, gleiches gilt für den Entzug der Prokura.
5.
Das Handelsgeschäft, § 343 HGB, ist etwas anderes als das kaufmännische Unternehmen, falsch ist also die Bearbeitung „K ist Kaufmann, da er ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB betreibt“ oder „ein Handelsgeschäft liegt vor, da K Kaufmann ist“.
6.
Auch der Begriff „Firma“ wird immer wieder falsch interpretiert. Die Firma ist - § 17 HGB – der Name des Kaufmanns / Unternehmens, so erfordert die Haftung nach § 25 HGB nicht nur die Weiterführung der Firma, sondern gerade auch die Weiterführung des Unternehmens.
7.
Die Fallbearbeitung ist nicht logisch aufgebaut. Wenn es um eine eventuelle Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht geht, setzt dies doch gedanklich voraus, dass überhaupt ein Mangel – der nicht rechtzeitig gerügt worden ist – vorliegt. Prüfungsreihenfolge daher (skizziert): Gewährleistungsanspruch, § 437? – Voraussetzungen §§ 433, 434, 446 BGB; evtl. ausgeschlossen nach § 377 II HGB? – Voraussetzungen §§ 343, 1 ff. HGB; Prüfung des § 377 HGB.
8.
§ 377 HGB erfordert eine genauere Bearbeitung der einzelnen Voraussetzungen (Möglichkeit einer Untersuchung , also kein verdeckter Mangel, unverzüglich - § 121 BGB -, allerdings soweit nach dem Geschäftsgang tunlich, Untersuchung, Mängelanzeige).
9.
Notarielle Beurkundung und notarielle Beglaubigung (= öffentliche Beglaubigung) sind zwei sehr unterschiedliche Dinge, Gesellschaftsvertrag der GmbH und Satzung der AG müssen notariell beurkundet werden.
10.
Das Fixgeschäft nach § 376 HGB erfordert – wie auch das Fixgeschäft nach BGB – nicht nur eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, sondern weiterhin, dass der Vertrag mit diesem Datum „stehen oder fallen“ soll, also die spätere Erfüllung ohne Interesse ist. Lässt sich dies aus dem Sachverhalt nicht feststellen, liegt kein Fixgeschäft, sondern nur eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vor.
11.
Die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil sind, beurteilt sich nach §§ 305 ff. BGB; hiervon ist zu unterscheiden, ob die – einbezogenen - AGB wirksam sind, also einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 standhalten.
12.
Eine BGB-Gesellschaft darf grundsätzlich kein Handelsgewerbe betreiben, dann ist sie eine OHG.
13.
Eine OHG kann auch dann bestehen, wenn in der Firma die Bezeichnung „OHG“ nicht auftaucht – das ist dann kein Fehler des Sachverhaltes, sondern es ist von Ihnen zu bearbeiten, ob wirksam eine OHG besteht, lesen Sie hierzu § 123 Abs. 2 HGB.
14.
Bei der OHG gibt es keine „vorrangige Haftung“ des Gesellschaftsvermögens, die Aussage „die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht“, ist daher falsch.
15.
Lesen Sie die Detailfragen genau. Wenn nach gesetzlichen Beschränkungen der Prokura gefragt ist, ist es falsch, auf § 50 Abs. 1 und Abs. 2 zu kommen, der nur vertragliche Beschränkungen meint. Gefragt ist dann nach der Gesamtprokura und der Filialprokura als im Gesetz genannten Ausnahmen von § 49 HGB.
Außerdem:
Vernachlässigen Sie nicht die Vorbereitung auf die Detailfragen.
Diese sind so gefasst, dass eigentlich (mindestens) knapp unter 20 Punkten erreicht werden könnten, wenn die Lektionen entsprechend durchgearbeitet worden sind (und nicht nur im Durchschnitt 12 Punkte).
Bei der Beantwortung der Detailfragen ist die Angabe von Gesetzesbestimmungen nicht erforderlich, Sie sollen – wie dies auch im „Vorwort“ zu den Detailfragen der Klausur aufgeführt ist – die Fragen in Ihren eigenen Worten beantworten.
Umfang der Bearbeitung:
Die Detailfragen sind in Kürze zu beantworten, während bei den Fallaufgaben – Komplexaufgabe 2.1 bzw. 2.2 – eine ausführliche Bearbeitung gefordert ist.
Dies ergibt sich schon aus der Zahl der erreichbaren Punkte, Beispiel:
Wenn für eine der vier Detailfragen fünf Punkte erreicht werden können, für einen Fall dagegen 15 Punkte, ist offensichtlich bei einer halben Seite Fallbearbeitung und 2 Seiten Antwort auf die Detailfrage etwas nicht richtig ....
Viel Erfolg für die Klausur !
03.04.2011 P. Schneider, Tutor Häufige Fehler 2011"
was soll uns das sagen öfter mal in die VH schauen

LG
Basti