anbei die Klausurfragen von der WIR03 Klausur
Detail:
- 4 Grundsätze des Firmenrechts
- Eintragung der Prokura in HR dekl. oder konst. Bedeutung
- Unterschied Persondengesellschaft und Kapitalgesellschaft
- Charakter Handelsgewerbe
- Pflichten die sich aus der Kaufmannseigenschaft ergeben
- Entlastung des Vorstandes
- Wie werden Aktien übertragen
- Gruppen von Rechten des Aktionärs
- Wie wird bei der AG Stimmrechts ausgeübt, wenn Stückaktien statt Namensaktien gehalten werden ( komische Frage)
- unter welchen Vor. haftet der Erwerber eines Unternehmens für Altschulden
Komplex 1
1 Preisauschreiben --> Teilnahme an Preisausschreiben gelockt wurde mit einer Reise, ich kann nicht mehr sagen ob die teilnehmer das produkt kaufen mussten um am gewinnspiel teilzunehmen
2 Ein Modegeschäft wurde gegründet mit mehr als 40 Mitarbeitern und größeren Maschienenpark in einer Stadt bzw. Region wo schon
mehrere Läden vorhanden sind
Frage: Pflicht zur Eintragung ins HR nah §29 HGB Eintragungspflicht besteht / 2 Namen standen zur Auswahl ... Modebetriebe (der
Name war irreführend wegen Betriebe, sie hatte nur 1 Laden ) und ein name der sich zur Eintragung eignete
3 mehrere TV Geräte wurden am 01.08. gekauft, zugestellt am 03.08. glaub ich und geöffnet am 30.08. danach erfolgt die Mängelrüge, Ware war nicht ordnungsgemäß verpackt auf der Reise von Fernost korrodierten die Anschlüsse sichtbarer Mangel
Frage: Der Verkäufer möchte sein Geld
(meine Lösung: Der Gewährleistungsanspruch ist untergegangen da die Ware nicht unverzüglich untersucht hat 377 2 HGB. komischerweise steht bei 377 3 HGB ... zeigt sich später ein solcher Mangel ist dies unverzüglich nach Entdekung anzuzeigen . Ich habe in den Gesetzesbüchern kein Zeitraum gefunden was heißt unverzüglich gleich / eine Woche / 2 Wochen wann ist die Zeit abgelaufen ???
eine Abwandlung war noch habe ich jedoch nicht mehr geschafft.
Komplex 2 nicht gemacht 1 Aufgabe aus UWG
War machbar aber viel zu shreiben
bitte fehlendes ergänzen....
WIR03 09.04.2011 - Pinneberg
Hallo,
hatte auch die erste Komplexaufgabe und die Abwandlung war das nach einiger Zeit sich die Beschwerden der Kunden häufen, da sich die Fernseher nach einer Stunde abschalten wegen einen defekten Teil. Dem Produzenten S war das bei Versand schon bekannt und der Händler P fordert nun die Rücknahme aller Fernseher und die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Frage war ob zu Recht.
Meine Lösung war das der Mangel bei der Lieferung nicht zu erkennen war und nach §377,III dieser beim auftreten sofort gemeldet wurde. Also keine verspätete genehmigung des Mangels und deswegen kann man dann nach §437,II vorgehen. Meine Lösung war dann das er noch nicht zurücktreten kann weil es noch keine Frist zur Nachbesserung gab,aber ich war mir nicht sicher ob man nicht aufgrund §326,V(bin mir grad nich sicher und hab auch kein BGB zur Hand) auf eine Fristsetzung wegen des Verschweigens des Mangels hier verzichten kann.
hatte auch die erste Komplexaufgabe und die Abwandlung war das nach einiger Zeit sich die Beschwerden der Kunden häufen, da sich die Fernseher nach einer Stunde abschalten wegen einen defekten Teil. Dem Produzenten S war das bei Versand schon bekannt und der Händler P fordert nun die Rücknahme aller Fernseher und die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Frage war ob zu Recht.
Meine Lösung war das der Mangel bei der Lieferung nicht zu erkennen war und nach §377,III dieser beim auftreten sofort gemeldet wurde. Also keine verspätete genehmigung des Mangels und deswegen kann man dann nach §437,II vorgehen. Meine Lösung war dann das er noch nicht zurücktreten kann weil es noch keine Frist zur Nachbesserung gab,aber ich war mir nicht sicher ob man nicht aufgrund §326,V(bin mir grad nich sicher und hab auch kein BGB zur Hand) auf eine Fristsetzung wegen des Verschweigens des Mangels hier verzichten kann.
ich hätte den eigentumsvorbehalt auch wir02 zugeordnet, tauchte diese aufgabe ähnlich im roten buch auf unter handelsrecht???
wie ich das im roten buch lesen konnte,könnte dies in der klausur nur eine kleine teilaufgabe gewesen sein. Fall 23.
warte mal bis ende April Anfang Mai bis die Noten online sind
wie ich das im roten buch lesen konnte,könnte dies in der klausur nur eine kleine teilaufgabe gewesen sein. Fall 23.
warte mal bis ende April Anfang Mai bis die Noten online sind
Hallo zusammen,
ich glaube, ihr seid etwas vorschnell beim Thema "Einspruch". Das "rote Buch" ist doch nicht das AKAD-Studienmaterial. Was da drin steht ist für die AKAD doch gar nicht verbindlich. Als ich damals WIR02 und WIR03 gemacht habe, war ich auch erstaunt, wieviel Schuld- und Sachenrecht bei WIR03 auftauchte. Daß einige Dinge aus WIR02 vorausgesetzt werden, stand damals - meine ich zumindest - auch im Modulwegweiser, womöglich war WIR02 sogar Voraussetzung. Bevor da geschimpft wird: guckt mal nach, ob nicht irgendwo im Studienmaterial dahingegend immer noch etwas drin steht! Ich möchte fast wetten, daß dem so ist, denn Handelsrecht geht ohne Schuld- und Sachenrecht nicht. Das Thema "kann man WIR03 vor WIR02 absolvieren" wurde auch schonmal hier im Forum diskutiert und da steht im Prinzip auch drin, daß es geht, aber nicht empfehlenswert ist. Auch daran sieht man: Fragen aus Schuld- und Sachenrecht kamen in den WIR03-Klausuren immer schon vor.
Viele Grüße
Thomas
ich glaube, ihr seid etwas vorschnell beim Thema "Einspruch". Das "rote Buch" ist doch nicht das AKAD-Studienmaterial. Was da drin steht ist für die AKAD doch gar nicht verbindlich. Als ich damals WIR02 und WIR03 gemacht habe, war ich auch erstaunt, wieviel Schuld- und Sachenrecht bei WIR03 auftauchte. Daß einige Dinge aus WIR02 vorausgesetzt werden, stand damals - meine ich zumindest - auch im Modulwegweiser, womöglich war WIR02 sogar Voraussetzung. Bevor da geschimpft wird: guckt mal nach, ob nicht irgendwo im Studienmaterial dahingegend immer noch etwas drin steht! Ich möchte fast wetten, daß dem so ist, denn Handelsrecht geht ohne Schuld- und Sachenrecht nicht. Das Thema "kann man WIR03 vor WIR02 absolvieren" wurde auch schonmal hier im Forum diskutiert und da steht im Prinzip auch drin, daß es geht, aber nicht empfehlenswert ist. Auch daran sieht man: Fragen aus Schuld- und Sachenrecht kamen in den WIR03-Klausuren immer schon vor.
Viele Grüße
Thomas
Lieber Toby,
es wird WIR01 Vorrausgesetzt. WIR02:
Im Einzelnen können Sie
– erklären, wie vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen,
– die einzelnen Vertragstypen charakterisieren und gegeneinander abgrenzen,
– die Rechtsfolgen beschreiben, die sich ergeben, wenn die Pflichten aus einem
Schuldverhältnis verletzt werden,
– Eigentums- und Besitzrechte beschreiben,
– prüfen und beurteilen, ob Ansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen
bestehen,
– die Falllösungstechnik auf einfache Beispielfälle anwenden und diese Fälle erfolgreich
lösen sowie
– Unterlagen für juristische Fachleute vorbereiten
WIR03:
Im Studienmodulangebot der AKAD sind die notwendigen minimalen Grundkenntnisse
in der Rechtsgeschäftslehre durch das Studienmodul WIR01: Grundlagen des Rechts
(oder alternativ durch das Studienmodul WIR04: Recht kompakt) abgedeckt. Wenn Sie
eines dieser Studienmodule erfolgreich absolviert haben, erfüllen Sie die Minimalvoraussetzungen.
Kenntnisse über das Leistungsstörungsrecht und die Falllösungstechnik
vermittelt Ihnen das AKAD-Studienmodul WIR02: Schuld- und Sachenrecht.
Dann soll man sich auch dran halten und nicht MIXEN.NAJA ist jetzt gelaufen, aber der KLausurensteller sollte mal drüber nachdenken,oder die AKAD setzt WIR02 vorraus!
es wird WIR01 Vorrausgesetzt. WIR02:
Im Einzelnen können Sie
– erklären, wie vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen,
– die einzelnen Vertragstypen charakterisieren und gegeneinander abgrenzen,
– die Rechtsfolgen beschreiben, die sich ergeben, wenn die Pflichten aus einem
Schuldverhältnis verletzt werden,
– Eigentums- und Besitzrechte beschreiben,
– prüfen und beurteilen, ob Ansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen
bestehen,
– die Falllösungstechnik auf einfache Beispielfälle anwenden und diese Fälle erfolgreich
lösen sowie
– Unterlagen für juristische Fachleute vorbereiten
WIR03:
Im Studienmodulangebot der AKAD sind die notwendigen minimalen Grundkenntnisse
in der Rechtsgeschäftslehre durch das Studienmodul WIR01: Grundlagen des Rechts
(oder alternativ durch das Studienmodul WIR04: Recht kompakt) abgedeckt. Wenn Sie
eines dieser Studienmodule erfolgreich absolviert haben, erfüllen Sie die Minimalvoraussetzungen.
Kenntnisse über das Leistungsstörungsrecht und die Falllösungstechnik
vermittelt Ihnen das AKAD-Studienmodul WIR02: Schuld- und Sachenrecht.
Dann soll man sich auch dran halten und nicht MIXEN.NAJA ist jetzt gelaufen, aber der KLausurensteller sollte mal drüber nachdenken,oder die AKAD setzt WIR02 vorraus!
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- Mitglied
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- Registriert: 29.11.10 11:56
Ich kann mir nicht vorstellen, dass in WIR03 eine Aufgabe oder gar eine ganze Komplexaufgabe gestellt wurde, die da nicht hinein gehört. Du kannst ja mal die Aufgaben posten, denn es geht anscheinend nicht um die Aufgaben oben aus dem ersten Beitrag oder? Soll das in der 2. Komplex nicht um UWG gegangen sein?
Im VH-Forum wurde zu dem Thema der Reihenfolge auch schon Erfahrungen bzw. Empfehlungen gepostet. Im Seminar wurde diese Frage auch immer wieder gestellt sowohl in WIR02 als auch in WIR03 und der Dozent Hr. Schneider in Pinneberg (Klausursteller) antwortet darauf, dass man sich zumindest grob WIR02 anschauen sollte, alleine um auch ein Gefühl für die Herangehensweise zur Beantwortung der Fälle zu bekommen. Ich habe die übliche Reihenfolge genommen und muss sagen, dass ich mich aufgrund der vorherigen WIR02-Klausur in WIR03 viel besser zu recht gefunden habe. Leider gibt es auf das Jahr verteilt nicht so viele Termine, so dass sich diese Problematik für einige Studenten erst ergibt.
Im VH-Forum wurde zu dem Thema der Reihenfolge auch schon Erfahrungen bzw. Empfehlungen gepostet. Im Seminar wurde diese Frage auch immer wieder gestellt sowohl in WIR02 als auch in WIR03 und der Dozent Hr. Schneider in Pinneberg (Klausursteller) antwortet darauf, dass man sich zumindest grob WIR02 anschauen sollte, alleine um auch ein Gefühl für die Herangehensweise zur Beantwortung der Fälle zu bekommen. Ich habe die übliche Reihenfolge genommen und muss sagen, dass ich mich aufgrund der vorherigen WIR02-Klausur in WIR03 viel besser zu recht gefunden habe. Leider gibt es auf das Jahr verteilt nicht so viele Termine, so dass sich diese Problematik für einige Studenten erst ergibt.
Die zweite Komplexaufgabe bestand aus einer Aufgabe aus dem roten Buch (Prokura- stellt MA über Gehaltslimit ein), einer UWG Aufgabe und als drittes aus einer Aufgabe mit Eigentumsvorbehalt.
Da ich aus terminlichen Gründen WIR03 vor WIR02 belegt habe, blieb für mich keine Alternative als die erste Komplex zu wählen.
Das war jetzt nicht kriegsentscheidend, aber laut AKAD ist WIR02 halt keine zwingende Voraussetzung für WIR03 und dann sollten auch keine Fragen zum Eigentumsvorbehalt, der kein Bestandteil von WIR03 ist in einer Komplexaufgabe abgefragt werden.
Da ich aus terminlichen Gründen WIR03 vor WIR02 belegt habe, blieb für mich keine Alternative als die erste Komplex zu wählen.
Das war jetzt nicht kriegsentscheidend, aber laut AKAD ist WIR02 halt keine zwingende Voraussetzung für WIR03 und dann sollten auch keine Fragen zum Eigentumsvorbehalt, der kein Bestandteil von WIR03 ist in einer Komplexaufgabe abgefragt werden.
to do: Kolloqium
Menschen und Dinge sind ersetzbar- Veränderungen öffnen neue Wege. Ob diese besser oder schlechter sind, zeigt die Zeit. Man braucht nur den Mut, sich einzugestehen, dass man abbiegen sollte.
Menschen und Dinge sind ersetzbar- Veränderungen öffnen neue Wege. Ob diese besser oder schlechter sind, zeigt die Zeit. Man braucht nur den Mut, sich einzugestehen, dass man abbiegen sollte.
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Da Du die Aufgabe nicht näher erläuterst und nur erwähnst, dass das Wort "Eigentumsvorbehalt" darin vorkommt, bedeutet dies doch nicht zwangsläufig die Aufgabe ist für eine WIR03-Klausur nicht geeignet. Der Eigentumsvorbehalt wird schon in WIR01 behandelt und die Kenntnis wird damit vorausgesetzt für WIR03. Dann habe ich gerade gesehen in dem Lektionsheft 6 von WIR03 sind drei Fälle beschrieben in denen unter anderem Eigentumsvorbehalt vorkommt also so völlig neu kann das nicht gewesen sein. Und nur weil im "roten Buch" ein Fall mit Eigentumsvorbehalt nur im Schuld- und Sachenrecht behandelt wird, kann man nicht daraus schließen, dass es den Eigentumsvorbehalt nur dort gibt.
Es muss einfach eine klare Abgrenzung geben.Der eigentumsvorbehalt wird zum Sach und Schuldrecht gezählt es ist nun mal so.Es ist ja nun auch geschrieben.
Eigentumsvorbehalt
ist im Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Recht
* Privatrecht > Schuldrecht, Besonderer Teil
* Privatrecht > Sachenrecht
Eigentumsvorbehalt
ist im Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Recht
* Privatrecht > Schuldrecht, Besonderer Teil
* Privatrecht > Sachenrecht
hm, zu der Aussage "es muß eine klare Abgrenzung geben": das passiert im BWL-Studium aber an verschiedenen Stellen, daß es genau die nicht gibt. KLR und Buchführung sind nicht dasselbe, aber sind schon an diversen Stellen miteinander verbunden - genau wie mit Bilanzierung. Marketing-Strategien kann man nicht entwickeln ohne Marketing-Instrumente. Und Handelsrecht geht nicht ohne Schuld- und Sachenrecht. "Mein" damaliger Dozent in Frankfurt hatte sinngemäß gesagt: Schuld- und Sachenrecht sei im Prinzip für Wirtschaftsrecht die Grundlage ... und Handelsrecht sei sozusagen eine darauf aufbauende Spezialisierung. Es gibt zwar "eigenständige" Regelungen, aber eben auch viele, bei denen Schuld- und Sachenrecht die Grundlage ist.
Wenn die AKAD WIR02 als Voraussetzung für WIR03 festsetzen würde, paßt das garantiert wieder einigen nicht, die - wie einige hier im Forum - das aus terminlichen Gründen umgekehrt machen wollen.
Viele Grüße, Thomas
Wenn die AKAD WIR02 als Voraussetzung für WIR03 festsetzen würde, paßt das garantiert wieder einigen nicht, die - wie einige hier im Forum - das aus terminlichen Gründen umgekehrt machen wollen.
Viele Grüße, Thomas