BWL_Erik hat geschrieben:
Ergebnis: V kann den Kaufpreis nicht verlangen, da der Vertrag angefechtet wird.
Also ich Versuch es mal.
Ja ich würde auch sagen ist nicht frei von Sachmängel, da Auto nicht der zugesagten Beschaffenheit entspricht.
gem §437+ §440 kann er ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, da Nacherfüllung gem §275 für jedermann unmöglich. Er könnte zwar einen neuen Motor einsetzen mit weniger Kilometer der Rest der Korosserie hätte aber immernoch die 98Tkm auf dem Buckel. Daher unmöglich.
Gem §442 hat der Käufer auch keine Kentniss des Mangels gehabt.
Gem §438 kommt Verjährung auch nicht in Betracht.
Desweiteren denke ich ist der Vertrag nach Treu und glauben sowieso nichtig§242.
EDIT: Im nachhinein würde ich wohl auch auf §123 abzielen und mir die obige Argumentation sparen.
Was sagt ihr dazu? Haben die paar Tage weiterfahren nach Kenntnisnahme Einfluss auf den Verlauf?
Hier würde ich auf §346 eingehen. Wirkung des Rücktritts. Gem Absatz 2 Nr. 3 "durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt Verschlechterung ausser betracht". Fazit: sollte keinen Einfluss haben.
Bin aber selbst ein Neuling in der Thematik kann also auch verkehrt sein.