WIR_28 am 23.04.2016, Freiburg
Verfasst: 23.04.16 17:04
Hallo liebe Mitkommilitonen,
heute zur o. g. Klausur kamen folgende Fragen dran:
Detail:
1. verschiedene Vertragsarten anhand von Schilderungen erkennen und benennen -> das war sehr gut und leicht machbar
2. Verschuldungs- und Gefährdungshaftung erklären und Beispiel für je eines nennen und
die Tatbestandsmerkmale des § 823 aufzählen
3. Fünf allgemeine Leistungsstörungen auflisten und anhand von einer Arztbehandlung erklären
-> das war praktisch auch sehr gut machbar, nur brauchte man etwas Zeit bis man die Beispiele mit einer Arztbehandlung in Verbindung gebracht hatte
4. Drei Anfechtungsarten einer Willenserklärung benennen/erklären, ein Beispiel dazu und die Anfechtungsfristen aufschreiben
Komplex:
1. Spirituosenfall
Händler S liefert Gaststätteninhaber G aufgrund einer Bestellung am Vortag
100 Flaschen Wein und 48 Flaschen Einfachkorn, bestellt waren jedoch 103 Flaschen Wein und 48 Flaschen Doppelkorn
a) Kann G die 3 Flaschen Wein nachliefern lassen?
b) Kann G den Kaufpreis für den Wein mindern? Und kann er bezüglich des Korns vom Vertrag zurücktreten?
--> Problematisch fand ich hier, dass der Bestellung die konkludente Handlung des S mit der Lieferung folgt (also Antrag + Annahme), die Lieferung ist aber ungleich der Bestellung - daher wäre doch fraglich ob hier nicht ein neuer Antrag vorliegt?
Dazu kommt, dass bei der Lieferung G noch den Lieferschein unterschreibt;
Es sollte doch daher sehr wichtig sein, WAS auf dem Lieferschein steht - steht auf dem Lieferschein das drauf was bestellt wurde kommt ein Vertrag zustande und die Gewährleistungsrechte greifen - würde auf dem Lieferschein aber das stehen, was tatsächlich geliefert wird, kommt ein Vertrag auf zustande, aber keine Gewährleistung mehr - da neuer Antrag von S vorliegt, welcher durch G durch Unterschrift auf dem Lieferschein angenommen wird...(vgl. § 150 Abs. 2 BGB)
2. Flachbildschirm; K kauft telefonisch einen TV bei V für 1500 Euro, sie vereinbaren einen Ratenkauf 10 x á 150 Euro. Am nächsten Tag bereut K den teuren Kauf und fragt bei V an ob sie den Vertrag lösen können. V meint darauf "bestellt ist bestellt".
Welche Möglichkeiten hat K um sich vom Vertrag zu lösen.
--> Nicht gesagt wurde ob es sich im o. g. Fall um einen Unternehmer und einen Verbracher handelt, wenn nicht würde mir kein Grund einfallen wie K aus dem Vertrag kommt - falls Unternehmer und Verbracher würde § 509 gelten, Schriftform bei Finanzierungshilfe wie Ratenkauf...
3. A verleiht B seine Kamera für eine Hochzeit. B der knapp bei Kasse ist verkauft X die Kamera für 1000 Euro. B sagt dabei NICHT das er die Kamera nur geliehen hat.
a) Kann A die Kamera von B zurückverlangen?
b) Muss B den Verkaufserlös an A geben?
Abwandlung: wenn die Kamera von X auf der Hochzeit geklaut werden würde und dieser die Kamera dann an M verkauft.
a) Kann B nach entdecken der Sache die Kamera von M zurückverlangen?
Komplex 2 - weiß ich leider nicht mehr, gerne ergänzen...(!)
Insgesamt waren die Aufgaben grob gut machbar; in der letzten Konsequenz sind es diese juristischen Spitzfindigkeiten welche einen in der Aufgabe durchaus verunsichern(!)
Als Vorbereitung kann ich das Übungsheft WIR204 sehr empfehlen.
Ich hoffe meine Ausführungen helfen dem ein oder anderen bei der nächsten Klausur zu diesem Thema weiter
Beste Grüße, Mike
heute zur o. g. Klausur kamen folgende Fragen dran:
Detail:
1. verschiedene Vertragsarten anhand von Schilderungen erkennen und benennen -> das war sehr gut und leicht machbar
2. Verschuldungs- und Gefährdungshaftung erklären und Beispiel für je eines nennen und
die Tatbestandsmerkmale des § 823 aufzählen
3. Fünf allgemeine Leistungsstörungen auflisten und anhand von einer Arztbehandlung erklären
-> das war praktisch auch sehr gut machbar, nur brauchte man etwas Zeit bis man die Beispiele mit einer Arztbehandlung in Verbindung gebracht hatte

4. Drei Anfechtungsarten einer Willenserklärung benennen/erklären, ein Beispiel dazu und die Anfechtungsfristen aufschreiben
Komplex:
1. Spirituosenfall
Händler S liefert Gaststätteninhaber G aufgrund einer Bestellung am Vortag
100 Flaschen Wein und 48 Flaschen Einfachkorn, bestellt waren jedoch 103 Flaschen Wein und 48 Flaschen Doppelkorn
a) Kann G die 3 Flaschen Wein nachliefern lassen?
b) Kann G den Kaufpreis für den Wein mindern? Und kann er bezüglich des Korns vom Vertrag zurücktreten?
--> Problematisch fand ich hier, dass der Bestellung die konkludente Handlung des S mit der Lieferung folgt (also Antrag + Annahme), die Lieferung ist aber ungleich der Bestellung - daher wäre doch fraglich ob hier nicht ein neuer Antrag vorliegt?
Dazu kommt, dass bei der Lieferung G noch den Lieferschein unterschreibt;
Es sollte doch daher sehr wichtig sein, WAS auf dem Lieferschein steht - steht auf dem Lieferschein das drauf was bestellt wurde kommt ein Vertrag zustande und die Gewährleistungsrechte greifen - würde auf dem Lieferschein aber das stehen, was tatsächlich geliefert wird, kommt ein Vertrag auf zustande, aber keine Gewährleistung mehr - da neuer Antrag von S vorliegt, welcher durch G durch Unterschrift auf dem Lieferschein angenommen wird...(vgl. § 150 Abs. 2 BGB)
2. Flachbildschirm; K kauft telefonisch einen TV bei V für 1500 Euro, sie vereinbaren einen Ratenkauf 10 x á 150 Euro. Am nächsten Tag bereut K den teuren Kauf und fragt bei V an ob sie den Vertrag lösen können. V meint darauf "bestellt ist bestellt".
Welche Möglichkeiten hat K um sich vom Vertrag zu lösen.
--> Nicht gesagt wurde ob es sich im o. g. Fall um einen Unternehmer und einen Verbracher handelt, wenn nicht würde mir kein Grund einfallen wie K aus dem Vertrag kommt - falls Unternehmer und Verbracher würde § 509 gelten, Schriftform bei Finanzierungshilfe wie Ratenkauf...
3. A verleiht B seine Kamera für eine Hochzeit. B der knapp bei Kasse ist verkauft X die Kamera für 1000 Euro. B sagt dabei NICHT das er die Kamera nur geliehen hat.
a) Kann A die Kamera von B zurückverlangen?
b) Muss B den Verkaufserlös an A geben?
Abwandlung: wenn die Kamera von X auf der Hochzeit geklaut werden würde und dieser die Kamera dann an M verkauft.
a) Kann B nach entdecken der Sache die Kamera von M zurückverlangen?
Komplex 2 - weiß ich leider nicht mehr, gerne ergänzen...(!)
Insgesamt waren die Aufgaben grob gut machbar; in der letzten Konsequenz sind es diese juristischen Spitzfindigkeiten welche einen in der Aufgabe durchaus verunsichern(!)
Als Vorbereitung kann ich das Übungsheft WIR204 sehr empfehlen.
Ich hoffe meine Ausführungen helfen dem ein oder anderen bei der nächsten Klausur zu diesem Thema weiter

Beste Grüße, Mike