WIR03 Klausur am 24.01.15

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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omelia
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Registriert: 02.03.12 12:47

Hallo liebe Kommilitonen,

ich versuche mich zu erinnern, was am Samstag in der Klausur dran kam...
...die Detailfragen waren in die 3 Blöcke Verein, GmbH und KG eingeteilt mit folgenden Fragen:

- was ist der Unterschied zwischen einem wirtschaftlichen Verein und einem Idealverein
- wie erlangt der wirtsch. Verein seine Rechtsfähigkeit
- Beispiele zu den zwei Vereinen
- rechtsfähig und rechtsunfähig erklären

- Gesellschafterrechte bei einer GmbH
- kann ein Gesellschafter seine Anteile z. B. vererben

- Auflösungsgründe für eine KG
- Unterteilung des Handeslregister

Die Fragen hinsichtlich der GmbH fand ich wirklich bescheiden!!! Die 1. Komplexaufgabe umfasste Folgendes:

1. Restaurant (GmbH & CO. KG), geleitet von Herrn und Frau Schlitzohr, bestellte über längeren Zeitraum bei einem Großmarkt für Getränke, irgendwann bleiben die Zahlungen des Restaurants aus...auf welches Vermögen kann der Getränkehersteller Zugriff nehmen, wenn Herr Schlitzohr der Geschäftsführer der GmbH ist und Frau Schlitzohr als Kommandistin ihre Einlage von 10 000 € nur zur Hälfte geleistet hat

2. K will Anlage beschaffen und schließt daher mit L einen Leasingvertrag ab; L kauft dafür die Anlage von H und behält sich in seinen AGB´s das Recht vor, seine Rechte bei Sachmnagel an H abzutretren; die Anlage funktioniert von Anfang an nicht und K bezahlt nach Mängelanzeige nun die Raten nicht mehr...kann L die Zahlung einfordern?

3. fällt mir gerade leider nicht mehr ein...vielleicht kann noch Jemand ergänzen?!

Viele Grüße
onkel-heinz
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ich habe die 2. Komplex bearbeitet - kann mich aber nur noch sporadisch erinnern:
1. eine selbstständige Physiotherapeutin nimmt einen mitarbeitenden Teilhaber auf (+ Abwandlung dass er nicht mitarbeitet) - man musste die bestehende Gesellschaftsform untersuchen (Gesellsch. bürgerl. Rechts, OHG, stille Gesellschaft)
2. die Glanz- und Glitter Aufgabe (Firmierungsgrundsätze HGB)
3. Stiftung xyz verbreitet Unwahrheit über ein Produkt was zu Umsatzeinbußen führt - die Rechtslage war zu untersuchen
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