WIR04 TV-Ausstellungsstück

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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batzi
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Beiträge: 13
Registriert: 24.01.11 16:58

Hallo zusammen,
ich lese bei den WIR04 Klausuren immer von einer Aufgabe, in der es um ein TV-Ausstellungsstück geht. Wie ist diese Aufgabe zu beantworten? Gibt es eine Lösung dazu irgendwo?

Vielen Dank.

Gruß
Sebastian
Eeyore
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Beiträge: 46
Registriert: 15.01.14 16:14

Eine Musterlösung habe ich leider nicht, aber ich habe eine befreundete Jurastudentin nach genau dieser Aufgabe gefragt. Sie sagte, dass "Ausstellungsstück" immer ein Hinweis auf die Umwandlung einer eigentlichen Gattungsschuld (TV) in eine Stückschuld sei - daher 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit.
Alles ohne Gewähr, aber ich denke einer Jurastudentin kann man da schon glauben! Schade nur, dass man bei der AKAD solche Hinweiswörter nicht kennen lernt...
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen :)
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Frank78
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Registriert: 11.11.13 09:18

Hallo, ich bin auch gerade beim TV Ausstellungsstück gelandet, §275 Stückscchuld, schon klar aber:
-Muss E dem K einen anderen Fernseher liefern?
Ich find da nix zu...
Kann mir einer helfen?
Vielen lieben Dank!
David2014
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Registriert: 14.10.14 13:27

Hätte dir gerne früher geantwortet, allerdings hat dass mit dem freischalten des Accounts etwas gedauert ...
Habe gerade das BGB nicht da, aber die § sollten stimmen.

Da es ein bestimmter, konkretisierter Gegenstand ist um den es geht (Einzelstück, da es keinen solchen ein zweites Mal gibt (exakt diesen gibt es so nicht mehr (Gebrauchsspuren...))) wird nahc §243 Abs.2 BGB durch die völlige Zerstörung aus der Gattungsschuld (welche ein Fernseher normalerweise ist) eine Stückschuld.

Nach § 275 Abs.1 BGB tritt nun Unmöglichkeit ein.
=> Keinen Anspruch auf Leistung mehr . => Der Verkäufer wird von seiner Leistung frei und muss nicht erneut liefern (kann er ja auch nicht, da Stückschuld).
Er muss auch keinen anderen liefern, da der Kaufvertrag um diesen einen speziellen Fernseher ging.
Die Rechte des Käufers ergeben sich aus §275 Abs. 4 BGB.

Nach § 326 Abs. 5 BGB muss der Käufer nun nicht mehr bezahlen , da die Gegenleistung bei Nichtleistung entfällt.
Des Weiteren kann nach § 323 BGB nun vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Die Wirkung vom Rücktritt findest du in §346 BGB.
Falls die Zahlung bereits geleistet wurde ist diese natürlich dem Käufer rückzuerstatten .
Durch den Rücktritt erlischt natürlich nicht der Anspruch auf Schadens-, bzw. Aufwendungsersatz aber hiernach war nicht gefragt, daher muss man es auch nicht beantworten .

Man könnte natürlich nach § 276 Abs 2. BGB eine gewisse Missachtung der Sorgfaltspflicht anführen ... aber danach war ja nicht gefragt.
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