Wir 02 Frage zu einer Komplexfrage Autokauf mit gr. Tank.

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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roseskin
Forums-Profi
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Beiträge: 64
Registriert: 20.11.10 17:50

Hallo miteinander,
mir fehlt die Richtung bei dieser Komplexfrage.
Vielleicht kann mir jemand von euch helfen.

K kauft im Autohaus einen Wagen aus der Ausstllung. Nach 6 Monaten hört der Käufer, dass die Autos seit 3 Monaten mit einem 50% größeren Tank ausgestatte werden. K ärgert sich bereits seit längerem, dass er alle 3 Tage zur Tankstelle fahren muss. Er möchte nun vom Vertrag zurücktreten und verlangt den Kaufpreis zurück. Zu Recht?

Freue mich auf eure Antwort.
Grüße
baldDiplom
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Beiträge: 30
Registriert: 09.09.13 14:01

Hallo. Ich hatte diese Aufgabe nicht, aber ich würde mich mal daran versuchen:

Der Käufer könnte einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag (das ist hier mit Rückgabe des Autos und Rückerstattung des Kaufpreises gemeint) gem. 437 BGB haben.

Voraussetzung:
1) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages gem. 433 BGB? ja, gem. Sachverhalt
2) Vorliegen eines Sachmangels? Sachmangel gem 434 (1) BGB liegt vor, wenn die Sache
- bei Gefahrenübergang (hier bei Übgabe gem. 446 BGB)
- die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat (nein, hier wurde nichts vereinbart)
- oder für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung sich nicht eignet (nein, hier wurde im Vertrag nichts vereinbart)
- oder sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet, die Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art üblich ist oder die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (nein, da die Autos vor 6 Monaten nun mal diese Tankgröße hatten, konnte er auch nichts anderes erwarten)
- oder gem. 434 (1) Satz 3 wenn aus der Werbung oder Prospekten oder öffentlichen Äußerungen etwas anderes hervorgegangen wäre.

Fazit: es liegt gar kein Sachmangel vor, also hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Dass neuere Autos meistens besser, schneller usw. sind, ist ja kein Sachmangel des gekauften Autos.

Hier wäre meine Fallbearbeitung schon zu Ende. Meistens sind die Komplexaufgaben aber noch etwas komplizierter gestrickt, so dass evt. noch die 6 Monate eine Rolle spielen könnten (wenn z.B. ein Sachmangel vorliegen würde und es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln würde....)

Ich hoffe, das hilft erstmal ein Stück weiter. Bitte gerne ergänzen!
roseskin
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Beiträge: 64
Registriert: 20.11.10 17:50

Hallo,
ich sehe das auch so.

Die Anspruchsgrundlage heißt dann 437 Nr. 2, 323 weil wir den Rücktritt prüfen oder?

roseskin
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