WIR 02 Statue Frage

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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bude335
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kann mir jemand weiterhelfen?
Fall 3: Anette kauft bei Versandhandel eine Statue. Sie wird geliefertt. Anette öffnet den Karton erst 3 Wochen später und stellt fest, dass die Figur zerbrochen ist. Die Figur kann ist nicht noch einma lverfügbar und kann nicht mehr geliefert werden.
Nun fordert Anette den Kaufpreis zurück. Darf Sie das?

greift hier § 447 BGB? Dann wäre der Rücktritt ja wohl ausgeschlossen oder?
Oder greift der Paragraph hier nicht?
ATS
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Annahme: Anette ist eine Verbraucher (da du hier von WIR02 sprichst). Dann greift laut § 474 BGB der von dir genannte § 447 BGB nicht.

In dem Fall würde ich dann ganz normal über "Sachmangel" gehen (Nachbesserung nicht möglich, also Rücktritt oder Minderung , ...). Dass sie den Karton erst 3 Wochen später geöffnet hat sollte meiner Meinung nach nicht relevant sein - könnte es nur erschweren zu beweisen, dass die Figur von Anfang an kaputt war und nicht erst später zerbrochen ist.
Lord-Leoric
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Vor allen Dingen solltest du dich an die Falllösungsstruktur halten. Eine Antwort, ja, weil "474, 447" reicht halt hier nicht.

Das heißt, die A. begehrt den Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem §xyz. Fraglich ist, ob zu recht.

Liegt ein Kaufvertrag vor? Ja. Pflichten, Rechte? Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln. Mangelhaft? Sieht so aus. Nacherfüllung käme in Frage, aber unmöglich bzw. vom Verkäufer verweigert. Verschaffung heißt Gefahrenübergang usw.usf.

Also besteht das Recht auf Rücktritt nach § oder alternativ Minderung nach §. A. könnte zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Etwas anderes käme nur in Frage bei
1) Kenntnis ( Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, vielleicht? Könnte man prüfen. Die im Verkehr übliche Sorgfalt etc.)
2) Haftungsausschluss (wohl nicht der Fall)
3) Mangel nach Gefahrenübergang (das wäre in der Tat gegeben)

Daher kann A. nicht zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Allerdings ist A. Verbraucherin. Es ist zu prüfen, ob sich hieraus etwas anderes ergibt.

Wie ATS schon schreibt, ist das in der Tat so. 447 gilt also nicht.

Aber dafür 476: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Könnte man prüfen.

Man könnte also zum Ergebnis kommten, dass Kenntnis "wegen grober Fahrlässigkeit" vorliegt, und Mängelgewährleistungsansprüche nicht greifen. Vielleicht auch nicht. Oder, dass das unerheblich ist, denn der Verkäufer müsste johnhin beweisen, dass der Mangel noch nicht da war.

Jedenfalls wäre auch noch auf das (vermutlich abgelaufende) Verbraucherwiderufsrecht einzugehen.

Das Ergebnis ist ggf. egal, der Weg dahin bringt dir hier die Punkte.

Diplom-Kaufmann (FH)

Grundstudium - von 11/10 - 01/13
Hauptstudium - ab 02/13 - 03/14

Abschlussnote 1.1

Vertiefungen
Controlling
Bilanzmanagement
Produktions- und Materialwirtschaft
bude335
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Danke für die ausführlichen antworten.
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