WIR02 am 19.5. in FRA
Verfasst: 19.05.12 19:32
Hallo zusammen,
versuche mal zusammen zu bekommen, was heute in der WIR 02 Klausur dran kam.
Seminar bei Herrn Roth war super, hat uns nochmal mit Fallbeispielen gezielt durch Fälle gelotst und vorallem auch nochmal den Aufbau einer Komplexfrage eingetrichtert.
Die Detailfragen waren nicht großartig neu, sondern auch aus den Bereichen wir hier schon gepostet (Mietrecht, Dingliches Recht, etc., erinnere mich leider nicht mehr ganz genau)
Habe die 2.2 Komplexaufgabe genommen, kann mich noch wie folgt erinnern:
Fall 1) E verkauft sein gebrauchtes Cabrio an B, da dieser mit Scheck bezahlt, verkauft E unter Eigentumsvorbehalt bis zum Erhalt des Kaufpreises. E schließt damit aus, dass B über die Sache auch nicht eher verfügen darf. E übergibt B die KFZ-Papiere. Der Schek platzt Seitens B.
B verkauft in der Zwischenzeit das Cabrio an D weiter. Er fälscht dazu einen Personalausweis auf den Namen von E. D hat keine Ahnung. E entdeckt das Cabrio bei D.
Frage dazu war: Kann E von D die Herausgabe des Wagen verlangen und kann E von B den Verkaufserlös von 2000,- herausverlangen?
(Anmerkung: die Frage war in einem Satz gestellt, ich habe diese als 2 Fallfragen behandelt)
Fall 2) der bekannte Mietvertrags-Fall
V hat mit M einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Die Laufzeit soll 2 Jahre betragen. V will anstelle der Nachtspeicherheizung eine Gasetagenheizung einbauen. Er informiert M darüber fristgemäß und vorschriftsmäßig.
Die Mieterhöhung soll 125,- pro Monat betragen, damit V die Investitionskosten von 3.000,- innerhalb von 2 Jahren wieder drinne hat.
Frage 1: Muss M die Einbaumaßnahmen dulden?
Frage 2: Ist die Mieterhöhung von 125,- pro Monat rechtmäßig?
Abwandlung: nach 24 Monaten (also 2 Jahren) will V von M, dass dieser auszieht, was er nicht tut.
Frage 3: Kann V von M die Herausgabe verlangen ?
Fall 3) Gemälde Fall
K kauft ein Gemälde von Verkäufer (nenne den mal A). Das Gemälde soll gemäß Verweis von A auf ein angefertigtes Gutachten von einem Sachverständiger S von einem Maler aus dem 17 Jhd. sein. Das Gemälde kostet 17.000,-
K zeigt das Gemälde nach dem Kauf einem eigen beauftragten Sachverständiger, der zwar bestätigt, dass das Gemälde aus dem 17. Jhd stammt, aber beurteilt, dass es nicht vom Maler ist.
Frage: Kann K gegen Rückgabe des Bildes die Rückerstattung des Kaufpreises von A verlangen?
Vielleicht kann noch jemand die Komplexfälle 2.1 ergänzen.
So hoffe mal das es gereicht hat und das ich damit WIR durch habe
Habe übrigens WIR03 vor WIR02 geschrieben. Aus meiner Sicht kommt man dich darum herum, dass man für WIR03, die Kenntnisse aus WIR02 grob wissen muss, da das BGB auch die Grundlage für das HGB ist. Wen man es anders planen kann, dann würde ich immer WIR02 vor WIR03 machen.
LG Nani
versuche mal zusammen zu bekommen, was heute in der WIR 02 Klausur dran kam.
Seminar bei Herrn Roth war super, hat uns nochmal mit Fallbeispielen gezielt durch Fälle gelotst und vorallem auch nochmal den Aufbau einer Komplexfrage eingetrichtert.
Die Detailfragen waren nicht großartig neu, sondern auch aus den Bereichen wir hier schon gepostet (Mietrecht, Dingliches Recht, etc., erinnere mich leider nicht mehr ganz genau)
Habe die 2.2 Komplexaufgabe genommen, kann mich noch wie folgt erinnern:
Fall 1) E verkauft sein gebrauchtes Cabrio an B, da dieser mit Scheck bezahlt, verkauft E unter Eigentumsvorbehalt bis zum Erhalt des Kaufpreises. E schließt damit aus, dass B über die Sache auch nicht eher verfügen darf. E übergibt B die KFZ-Papiere. Der Schek platzt Seitens B.
B verkauft in der Zwischenzeit das Cabrio an D weiter. Er fälscht dazu einen Personalausweis auf den Namen von E. D hat keine Ahnung. E entdeckt das Cabrio bei D.
Frage dazu war: Kann E von D die Herausgabe des Wagen verlangen und kann E von B den Verkaufserlös von 2000,- herausverlangen?
(Anmerkung: die Frage war in einem Satz gestellt, ich habe diese als 2 Fallfragen behandelt)
Fall 2) der bekannte Mietvertrags-Fall
V hat mit M einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Die Laufzeit soll 2 Jahre betragen. V will anstelle der Nachtspeicherheizung eine Gasetagenheizung einbauen. Er informiert M darüber fristgemäß und vorschriftsmäßig.
Die Mieterhöhung soll 125,- pro Monat betragen, damit V die Investitionskosten von 3.000,- innerhalb von 2 Jahren wieder drinne hat.
Frage 1: Muss M die Einbaumaßnahmen dulden?
Frage 2: Ist die Mieterhöhung von 125,- pro Monat rechtmäßig?
Abwandlung: nach 24 Monaten (also 2 Jahren) will V von M, dass dieser auszieht, was er nicht tut.
Frage 3: Kann V von M die Herausgabe verlangen ?
Fall 3) Gemälde Fall
K kauft ein Gemälde von Verkäufer (nenne den mal A). Das Gemälde soll gemäß Verweis von A auf ein angefertigtes Gutachten von einem Sachverständiger S von einem Maler aus dem 17 Jhd. sein. Das Gemälde kostet 17.000,-
K zeigt das Gemälde nach dem Kauf einem eigen beauftragten Sachverständiger, der zwar bestätigt, dass das Gemälde aus dem 17. Jhd stammt, aber beurteilt, dass es nicht vom Maler ist.
Frage: Kann K gegen Rückgabe des Bildes die Rückerstattung des Kaufpreises von A verlangen?
Vielleicht kann noch jemand die Komplexfälle 2.1 ergänzen.
So hoffe mal das es gereicht hat und das ich damit WIR durch habe

Habe übrigens WIR03 vor WIR02 geschrieben. Aus meiner Sicht kommt man dich darum herum, dass man für WIR03, die Kenntnisse aus WIR02 grob wissen muss, da das BGB auch die Grundlage für das HGB ist. Wen man es anders planen kann, dann würde ich immer WIR02 vor WIR03 machen.
LG Nani