Arbeitsrecht-Verschwiegene Behinderung
Verfasst: 29.04.11 20:23
Hallo.
Folgede Aufgabe bereitet mir Kopfzerbrechen:
Das Anwaltsbüro Lili&Stich stellt Frau Schmitt als Sekretärin ein. Sie soll ausschließlich Schreibarbeiten übernehmen. Während der ersten 14 Tage stellt sich heraus, dass Frau Honka seit längerer Zeit Fingerverkrüppelungen hat, die ihre Arbeitsleistung um 60% mindern. Im Einstellungsgespräch hat sie ihre Krankheit nicht erwähnt, sie wurde jedoch auch nicht danach gefragt.
Kann das Anwaltsbüro den Arbeitsvertrag mit Frau Schmitt wirksam anfechten?
Mein Ansatzpunkt wäre erst gewesen dass das Anwaltsbüro den Arbeitsvertrag anfechten kann. Nun bin ich jedoch nicht mehr ganz so sicher.
Es heißt: Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine Aufklärung nach Treu und Glauben erwarten darf. Dies trifft nur bei solchen Umständen zu, die dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsver-traglichen Leistungspflicht entweder unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.
So, nun meine Frage:
Die Arbeitsleitung ist sehr eingeschränkt aber nicht unmöglich. Obliegt Frau Schmitt nun der Offenbarungspflicht oder nicht?
Wenn ja, dann kann der AG den Vertrag anfechten oder>?
Denn Sie kann die Arbeit ja verrichten, zwar nur eingeschränkt, aber es geht.
Denn Nach §8 AGG : Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Bitte bitte helft mir!!!

Folgede Aufgabe bereitet mir Kopfzerbrechen:
Das Anwaltsbüro Lili&Stich stellt Frau Schmitt als Sekretärin ein. Sie soll ausschließlich Schreibarbeiten übernehmen. Während der ersten 14 Tage stellt sich heraus, dass Frau Honka seit längerer Zeit Fingerverkrüppelungen hat, die ihre Arbeitsleistung um 60% mindern. Im Einstellungsgespräch hat sie ihre Krankheit nicht erwähnt, sie wurde jedoch auch nicht danach gefragt.
Kann das Anwaltsbüro den Arbeitsvertrag mit Frau Schmitt wirksam anfechten?
Mein Ansatzpunkt wäre erst gewesen dass das Anwaltsbüro den Arbeitsvertrag anfechten kann. Nun bin ich jedoch nicht mehr ganz so sicher.
Es heißt: Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers besteht nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine Aufklärung nach Treu und Glauben erwarten darf. Dies trifft nur bei solchen Umständen zu, die dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsver-traglichen Leistungspflicht entweder unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.
So, nun meine Frage:
Die Arbeitsleitung ist sehr eingeschränkt aber nicht unmöglich. Obliegt Frau Schmitt nun der Offenbarungspflicht oder nicht?
Wenn ja, dann kann der AG den Vertrag anfechten oder>?
Denn Sie kann die Arbeit ja verrichten, zwar nur eingeschränkt, aber es geht.
Denn Nach §8 AGG : Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Bitte bitte helft mir!!!




