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Absetzen von Arbeitsmittel (Betrag)

Verfasst: 26.05.10 21:30
von klammsi
hi,
wollte mal wissen was ihr als Arbeitsmittel absetzt, bzw. welcher Betrag hier realsitisch ist! Vielleicht hat ja jemand Erfahrungswerte?!

gruß klammsi

Verfasst: 27.05.10 09:32
von Mr. D
Hallo Klammsi,

du meinst jetzt Bücher etc?
Ich habe für alle meine Ausgaben die jeweiligen Belege aufgehoben und reiche die Kosten somit 1 zu 1 wie sie mir entstanden sind ein. Das variiert daher jedes Jahr, je nachdem was angefallen ist. Es gab aber bis jetzt keine Beanstandungen, da für alles Belege vorhanden sind.
Ich glaube es gibt auch ein Pauschalbetrag, aber k.a. wie hoch der ist.

Gruß

Verfasst: 27.05.10 11:07
von matthias.schoepflin
hallo,

der Pauschbetrag beträgt 100 €. Das ist allgemein für Arbeitsmittel, Stifte, Papier, Druckerpatrone ... geht eigentlich ohne belege. hab ich bisher angesetzt und ging auch so durch. halte das auch für nen durchaus realistischen wert.

bücher kommen in summe ja mal schnell über 100 euronen, da gibts glaub ich in demselben block, wo auch der pauschbetrag anzusetzen ist, nen feld für derartiges. da müssen die belege natürlich mit.

wenn du extra nen pc oder laptop anschaffst ists abhängig ob er teuerer als 400 euro ist. darunter ist ein geringwertiges wirtschaftsgut, darüber musst ihn dann über zwei oder drei jahre abschreiben.

gruß

Verfasst: 27.05.10 11:38
von Juppididu
Hallo,

ich habe immer alle Belege aufgehoben.
Weißt Du jetzt schon welche Kosten Dir bis zum Jahresende entstehen. Wahrscheinlich nicht...
Bei mir ging es ganz schnell, dass sich da eine kleine Summe von über 100,- Euro angesammelt hat.
Bei dem Rechner gibt es da wirklich ein paar Fallstricke, wie schon matthias geschrieben hat. Alles was zum Rechner gehört, wird dann hinzugerechnet. Darunter fallen dann Tastatur, Maus, Monitor, Drucker etc. Der Gesamtwert aller Teile wird dann addiert und als eine Betrag angesetzt.
Beim Drucker gibt es aber ein, völlig legales, Schlupfloch. Kann dieser auch faxen und kopieren, ist dieses Gerät ja auch ohne Rechner nutzbar. Somit gehört es nicht unmittelbar zum Computer. Wenn nicht muss es zum Gesamtwert hinzugerechnet werden.
Du kannst solche Sachen aber auch über den Jahreswechsel kaufen. Rechner am 30.12. kaufen, den Rest am 02.01. somit fällt der Rest erst in das nächste Steuerjahr.

Gruß Juppididu

Verfasst: 27.05.10 11:57
von Powerbiddy
Hallo!
Wenn es ein Erststudium ist, kannst du alles unter Sonderausgaben absetzen.

Grüße
Biddy

Verfasst: 27.05.10 12:04
von klammsi
danke für die antworten.

-soweit ich weiß beträgt der Pauschalbetrag sogar 110€ ...

ist ein Zweitstudium und somit als werbungskosten abzusetzen

gruß klammsi

Verfasst: 27.05.10 12:12
von erdnuckelchen
Powerbiddy hat geschrieben:Hallo!
Wenn es ein Erststudium ist, kannst du alles unter Sonderausgaben absetzen.

Grüße
Biddy
Wieso? Kosten für ein Erststudium sind doch mittlerweile unzweifelhaft als Werbungskosten anzusetzen, wenn der Bezug zur künftigen Arbeit belegt werden kann (was bei uns ja in der Regel eh gegeben ist).

Verfasst: 27.05.10 12:57
von Juppididu
erdnuckelchen hat geschrieben:
Powerbiddy hat geschrieben:Hallo!
Wenn es ein Erststudium ist, kannst du alles unter Sonderausgaben absetzen.

Grüße
Biddy
Wieso? Kosten für ein Erststudium sind doch mittlerweile unzweifelhaft als Werbungskosten anzusetzen, wenn der Bezug zur künftigen Arbeit belegt werden kann (was bei uns ja in der Regel eh gegeben ist).
Nun es ist laut Bundesfinanzhof sogar so, das die Kosten eines Erststudiums auch dann als Werbungskosten anerkannt werden müssen, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Es muss also noch nicht einmal ein Bezug zur späteren Tätigkeit nachgewiesen werden.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.6.2009 - VI R 14/07, Pressemitteilung Nr. 87 v. 16.9.2009

Hier der link: http://www.steuerzahler.de/wcsite.php/_ ... p-1/i.html
Am Ende ist dann das Urteil als pdf hinterlegt.

Wie es bei einem Erststudium ohne Berufsausbildung aussieht ist, meines Wissens, noch nicht abschließend geklärt. Hier handeln die einzelnen Finanzbehörden unterschiedlich. Nierdersachsen ist da ziemlich streng.
Allerdings ist hier die Möglichkeit gegeben das das Studium dann als Werbungskosten anerkannt wird, wenn es im Arbeitsvertrag als Tätigkeitsvoraussetzung steht, bzw. das Studium vom Arbeitgeber erwünscht ist.

Verfasst: 27.05.10 21:37
von luk2
Ich setze bei Schreibmaterialien einfach den höchsten Pauschbetrag an, den mein Programm vorschlägt ohne Belege einzureichen. Ich denke dies sind 110 Euro.

Weiterhin setze ich meine Inet und Telefon-Flat ab zu 75% der mtl. Kosten. Hier habe ich beim ersten mal die Belege mit eingereicht. Jetzt im 2.ten Jahr war dies nicht mehr notwendig. Weiterhin habe ich meinen PC, Flatscreen im 1ten Jahr sowie Laptop und Tasche im 2ten Jahr zu je 75% angesetzt und Belege eingereicht. Ohne Beanstandung.

Hier muss man aufpassen, dass man nicht über 500 Euro oder so kommt, da sonst über 4 Jahre abgeschrieben werden muss.

Verfasst: 27.05.10 22:06
von Nelson
Juppididu hat geschrieben:
erdnuckelchen hat geschrieben:
Powerbiddy hat geschrieben:Hallo!
Wenn es ein Erststudium ist, kannst du alles unter Sonderausgaben absetzen.
Wieso? Kosten für ein Erststudium sind doch mittlerweile unzweifelhaft als Werbungskosten anzusetzen, wenn der Bezug zur künftigen Arbeit belegt werden kann (was bei uns ja in der Regel eh gegeben ist).
Nun es ist laut Bundesfinanzhof sogar so, das die Kosten eines Erststudiums auch dann als Werbungskosten anerkannt werden müssen, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Es muss also noch nicht einmal ein Bezug zur späteren Tätigkeit nachgewiesen werden.
Der Ansicht war ich nach den ganzen Meldungen auch.
Leider bindet ein solches Urteil des BFH nur die am Rechtsstreit beteiligten und deren Rechtsnachfolger (§ 110 Abs.1 FGO).

Eine bundeseinheitliche Handhabung solcher Urteile durch die Finanzbehörden erfolgt erst nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II.
Siehe hier und hier.

Dennoch gilt Studiumskosten als Werbungskosten anzugeben, falls das FA querschlägt, Einspruch einlegen und ggf. das Verfahren bis zur einheitlichen Entscheidung ruhen lassen...
...oder selbst zu klagen.

Es ist auf alle Fälle nicht der Selbstläufer, wie es in Berichten rüberkommt.
Wünsche gnädige Finanzbeamte :wink: