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Bindungsfrist der Option (§9 UStG)
Verfasst: 15.04.10 10:00
von erdnuckelchen
Andi, du hast es gewollt
Nein, mal im Ernst:
In den AKAD-Unterlagen steht, dass die Bindungsfrist der Option 10 Jahre beträgt. Irgendwie kann ich das im Gesetz nicht finden. Wer kann mir sagen, wo es steht? Bin blind...
Danke euch

§ 15a (1) USt
Verfasst: 15.04.10 17:06
von Rennmaus82
Hallöchen,
den Kram finden ist auch immer mein Problem..

Schau mal im §15a (1) -> da steht was von 5 Jahren bei Wirtschaftsgut und 10 Jahren bei Grundstücken. Ist es das?
Viele Grüße
bindungsfrist der Option § 9 UStG
Verfasst: 16.04.10 15:12
von Friedow
Hallo,
Hinweis: was nicht im Gesetz geregelt ist, wird oft in den Richtlinien ausformuliert.
Zu § 9 UStG gehört der Abschnitt 148 UStR 2008. Wenn Ihr hier die Absätze 3 + 4 lest, werdet Ihr fündig bezüglich der Frage nach der Bindungsdauer. Die Angabe von 10 Jahren in der AKAK-Lektion, wie Ihr schreibt, ist falsch.
Gruß Friedow
Bindungsfrist der Option § 9 UStG
Verfasst: 16.04.10 15:27
von Friedow
Hallo,
Nachtrag, da ich 1 Satz vergessen habe zu schreiben.
§ 15 a UStG bezieht sich auf die Berichtigung des VORSTEUERABZUGS und nicht auf eine Optionsfrist nach § 9 UStG.
Gruß Friedow
...mh, so steht´s in STL101 S. 36 unten...
Verfasst: 17.04.10 13:08
von Rennmaus82
... "Herr Jacko muss für mind. 10 Jahre die Ust-Pflicht optieren (lt. § 15a (1) Satz 2)"
So langsam wird mir doch wieder Angst und Bange vor der Klausur nächste Woche... Hilfe...
lg
die Rennmaus
Verfasst: 17.04.10 14:03
von erdnuckelchen
Aaalso, ich habe Folgendes gefunden:
"Eine solche Umsatzsteueroption könnte aber leicht zu Missbrauch reizen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein Immobilieninvestment tätigt, z.B. ein Grundstück mit einem Gebäude bebaut, wird er normalerweise die Vorsteuer auf die Baukosten sofort in Abzug bringen; der Staat muss also sehen, dass auch die Umsatzsteueroption auf die Vermietungsumsätze oder einen etwaigen Verkaufsumsatz sichergestellt bleibt.
Dies soll durch die Pflicht zur so genannten Umsatzsteuerberichtigung nach § 15a UStG gewährleistet werden. Wer eine Immobilie nicht mindestens 10 Jahre umsatzsteuerpflichtig nutzt oder verwendet, muss die gezogene Vorsteuer ganz oder teilweise zurückzahlen, § 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UStG." ( gefunden:
http://www.kanzlei-neumann.com/publikat ... _cont5.pdf, Stand ist zwar schon 2002 - da scheint sich aber nicht so viel verändert zu haben.)
Man kann also nicht wirklich von einer "Bindungsfrist" sprechen, aber um die Vorsteuern nicht zurückzahlen zu müssen, SOLLTE man 10 Jahre optieren.
Bindungsfrist der Option (§ 9 UStG)
Verfasst: 17.04.10 16:30
von Friedow
Hi Rennmaus82, Erdnuckelchen,
Ihr beschäftigt Euch mit einem Problem, das zugegeben durch das Beispiel Janko auf Seite 36 der STL01-Lektion keine Klarheit gibt. Das Beispiel vermittelt den Eindruch, dass § 9 UStG und § 15a UStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das ist aber nach meinem steuerlichem Verständnis NICHT der Fall. Hier hätten die Autoren sauberer trennen müssen und diese Auffassung würde ich ihnen gegenüber jederzeit vertreten.
Ihr wißt aus anderen Gesetzesvorschriften, dass diese auch Auskunft geben über Form und Fristen. § 9 UStG enthält in seinen drei Absätzen keine Info über eine Bindungsfrist. Ergänzend hierzu sagt Abschn 148 in Abs. 3 UStR, dass für die Option KEINE besondere Form und Frist vorgesehen sind. D.h. mit anderen Worten: der Unternehmen kann, solange gegen den Umsatzsteuerbescheid noch ein Rechtsmittel möglich ist, die Option widerrufen. Eine Bindungsfrist von 5 oder 10 Jahren mit Verweis auf § 15a UStG trifft daher nicht zu.
Gruß Friedow
Re: Bindungsfrist der Option (§ 9 UStG)
Verfasst: 17.04.10 17:29
von erdnuckelchen
Friedow hat geschrieben:Hi Rennmaus82, Erdnuckelchen,
Ihr beschäftigt Euch mit einem Problem, das zugegeben durch das Beispiel Janko auf Seite 36 der STL01-Lektion keine Klarheit gibt. Das Beispiel vermittelt den Eindruch, dass § 9 UStG und § 15a UStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das ist aber nach meinem steuerlichem Verständnis NICHT der Fall. Hier hätten die Autoren sauberer trennen müssen und diese Auffassung würde ich ihnen gegenüber jederzeit vertreten.
Ihr wißt aus anderen Gesetzesvorschriften, dass diese auch Auskunft geben über Form und Fristen. § 9 UStG enthält in seinen drei Absätzen keine Info über eine Bindungsfrist. Ergänzend hierzu sagt Abschn 148 in Abs. 3 UStR, dass für die Option KEINE besondere Form und Frist vorgesehen sind. D.h. mit anderen Worten: der Unternehmen kann, solange gegen den Umsatzsteuerbescheid noch ein Rechtsmittel möglich ist, die Option widerrufen. Eine Bindungsfrist von 5 oder 10 Jahren mit Verweis auf § 15a UStG trifft daher nicht zu.
Gruß Friedow
Ich verstehe deine Argumentation, denn auch ich habe ja zu einer Bindungsfrist, wie die AKAD sie definiert in den Lernheften, im Gesetz/Richtlinien nichts gefunden. Wenn du aber mal im Netz so einiges dazu liest, wirst du feststellen, dass nicht nur die AKAD es so darstellt
Wie auch immer, ich werde mich jetzt nicht mehr weiter daran festhalten, sondern andere Punkte lernen

SOLLTE tatsächlich so eine Frage in der Klausur drankommen, werde ich notfalls eben den Sachverhalt genauso erklären. Es gibt so viel in den Lerneinheiten/Musterklausur, was nicht schlüssig ist...