WIR03 Komplexaufgabenmusterlösungsvorschlag :-)
Verfasst: 25.01.10 18:49
Hallo WIR03-Mitleidende,
ich hab mir mal die Komplexaufgabennotizen hier im Forum angeschaut. Die meisten Lösungen dazu sind im roten Buch zu finden, einige jedoch nicht. So auch die folgende Aufgabe. Ggf. kann mir auch jemand sagen, dass ich ein totaler Blindfisch bin und das irgendwo steht *lol ... hab allerdings nichts gefunden.
Naja jedenfalls hab ich mal für mich und alle hier versucht die "Ananasaufgabe" zu lösen. Um reichlich konstruktive Kritik wird gebeten. Ähnliche Aufgaben habe ich im Internet gefunden und die Lösung daraus zusammengebastelt.
Fall: Großhändler kauft von Importeur frische Ananas für 22.000 Euro.
Als Importeur Ware liefern will, lehnt Großhändler die Annahme ab, Lieferung erfolgte wohl so, dass
Annahmeverzug begründet wurde. 2 Tage später verlangt der Großhändler dann doch die Lieferung, allerdings hat
der Importeur die Ware bereits ohne vorherige Androhung öffentlich versteigert mit Erlös von 15.000 Euro.
1. Besteht Anspruch auf Lieferung?
2. Kann Importeur 7.000 Euro Schadensersatz vom Großhändler verlangen?
1. Ein Anspruch auf Lieferung besteht, wenn eine Anspruchsgrundlage dafür vorliegt.
Eine Verpflichtung könnte sich aus § 433 Abs. 1 BGB ergeben. Demnach wäre der Verkäufer verpflichtet dem Käufer
die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Voraussetzung ist ein wirksam begründeter
Kaufvertrag zwischen G und I. Dieser ist lt. Sachverhalt durch gültige Willenserklärungen i. S. d. §§ 145 ff. BGB zustande
gekommen.
Demnach könnte I zur Lieferung verpflichtet sein, es sei denn, der Anspruch wäre untergegangen.
Dies könnte sich aus § 373 HGB i. V. m. §§ 293, 362 Abs. 2 BGB ergeben haben.
Sowohl G als auch I sind Kaufleute i. S. d. § 1 HGB. G muss daher dass strengere Handelsrecht gegen sich gelten lassen.
Die Parteien tätigten ihre Geschäfte im Rahmen des Betriebs ihres Handelsgewerbes i. S. d. § 343 HGB. Weiterhin liegt
ein beidseitiger Handelskauf vor, so dass § 373 HGB grundsätzlich zur Anwendung kommen kann.
Fraglich ist ob der dafür erforderliche Annahmeverzug i. S. d. § 293 BGB vorliegt.
G hat die ihm angebotene Ware trotz ordnungsgemäßer Leistung durch I nicht angenommen. Entsprechend
§ 299 BGB kommt er durch die kalendermäßige Bestimmung (vermute ich Mal) des Leistungszeitpunktes automatisch in Verzug.
Durch den vorliegenden Annahmeverzug werden dem Verkäufer zusätzliche Rechte im HGB zugesprochen. Neben
§ 373 Abs. 1 HGB ist er nach Abs. 2 dazu berechtigt die dem Verderb ausgesetzte Ware ohne vorherige Androhung
zu versteigern. Dies hat I ordnungsgemäß befolgt.
Da dieser Selbsthilfeverkauf für Rechnung des säumigen Käufers erfolgte, vgl. § 373 Abs. 3 HGB, ist auch dessen Leistungsanspruch nach
§ 362 Abs. 2 BGB untergegangen. Die Leistung wurde mit der Versteigerung, u. U. an Dritte sofern der Käufer selbst nicht
von seinem Recht nach § 373 Abs. 4 HGB gebrauch macht, ordnungsgemäß erbracht.
Ergebnis: G kann die Lieferung nicht mehr von I verlangen.
2. Ein Anspruch auf Nachzahlung von 7.000 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. Demnach ist der Käufer verpflichtet
die gekaufte Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen.
Wie bereits festgestellt, wurde die Ware im Rahmen eines berechtigten Selbsthilfeverkaufs für Rechnung des Käufers
geliefert. Die Leistung wurde ordnungsgemäß erfüllt, so dass sich I nicht auf § 320 BGB, die Einrede des nichterfüllten Vertrags,
berufen kann.
Durch die Erlangung von 15.000 € durch die Versteigerung, die im Grundsatz an G herauszugeben sind, kann durch
Aufrechnung i. S. d. §§ 387 ff. BGB eine begründete Restschuld von 7.000 €, die aus dem ursprünglichen Kaufvertrag her
resultiert, festgestellt werden.
Antwort: I kann von G die Nachzahlung der 7.000 € verlangen (aber nicht als Schadensersatz, ich vermute (und hoffe), dass
hier die Klausuraufgabe nicht ganz originalgetreu wiedergegeben wurde).
ich hab mir mal die Komplexaufgabennotizen hier im Forum angeschaut. Die meisten Lösungen dazu sind im roten Buch zu finden, einige jedoch nicht. So auch die folgende Aufgabe. Ggf. kann mir auch jemand sagen, dass ich ein totaler Blindfisch bin und das irgendwo steht *lol ... hab allerdings nichts gefunden.
Naja jedenfalls hab ich mal für mich und alle hier versucht die "Ananasaufgabe" zu lösen. Um reichlich konstruktive Kritik wird gebeten. Ähnliche Aufgaben habe ich im Internet gefunden und die Lösung daraus zusammengebastelt.
Fall: Großhändler kauft von Importeur frische Ananas für 22.000 Euro.
Als Importeur Ware liefern will, lehnt Großhändler die Annahme ab, Lieferung erfolgte wohl so, dass
Annahmeverzug begründet wurde. 2 Tage später verlangt der Großhändler dann doch die Lieferung, allerdings hat
der Importeur die Ware bereits ohne vorherige Androhung öffentlich versteigert mit Erlös von 15.000 Euro.
1. Besteht Anspruch auf Lieferung?
2. Kann Importeur 7.000 Euro Schadensersatz vom Großhändler verlangen?
1. Ein Anspruch auf Lieferung besteht, wenn eine Anspruchsgrundlage dafür vorliegt.
Eine Verpflichtung könnte sich aus § 433 Abs. 1 BGB ergeben. Demnach wäre der Verkäufer verpflichtet dem Käufer
die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Voraussetzung ist ein wirksam begründeter
Kaufvertrag zwischen G und I. Dieser ist lt. Sachverhalt durch gültige Willenserklärungen i. S. d. §§ 145 ff. BGB zustande
gekommen.
Demnach könnte I zur Lieferung verpflichtet sein, es sei denn, der Anspruch wäre untergegangen.
Dies könnte sich aus § 373 HGB i. V. m. §§ 293, 362 Abs. 2 BGB ergeben haben.
Sowohl G als auch I sind Kaufleute i. S. d. § 1 HGB. G muss daher dass strengere Handelsrecht gegen sich gelten lassen.
Die Parteien tätigten ihre Geschäfte im Rahmen des Betriebs ihres Handelsgewerbes i. S. d. § 343 HGB. Weiterhin liegt
ein beidseitiger Handelskauf vor, so dass § 373 HGB grundsätzlich zur Anwendung kommen kann.
Fraglich ist ob der dafür erforderliche Annahmeverzug i. S. d. § 293 BGB vorliegt.
G hat die ihm angebotene Ware trotz ordnungsgemäßer Leistung durch I nicht angenommen. Entsprechend
§ 299 BGB kommt er durch die kalendermäßige Bestimmung (vermute ich Mal) des Leistungszeitpunktes automatisch in Verzug.
Durch den vorliegenden Annahmeverzug werden dem Verkäufer zusätzliche Rechte im HGB zugesprochen. Neben
§ 373 Abs. 1 HGB ist er nach Abs. 2 dazu berechtigt die dem Verderb ausgesetzte Ware ohne vorherige Androhung
zu versteigern. Dies hat I ordnungsgemäß befolgt.
Da dieser Selbsthilfeverkauf für Rechnung des säumigen Käufers erfolgte, vgl. § 373 Abs. 3 HGB, ist auch dessen Leistungsanspruch nach
§ 362 Abs. 2 BGB untergegangen. Die Leistung wurde mit der Versteigerung, u. U. an Dritte sofern der Käufer selbst nicht
von seinem Recht nach § 373 Abs. 4 HGB gebrauch macht, ordnungsgemäß erbracht.
Ergebnis: G kann die Lieferung nicht mehr von I verlangen.
2. Ein Anspruch auf Nachzahlung von 7.000 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. Demnach ist der Käufer verpflichtet
die gekaufte Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen.
Wie bereits festgestellt, wurde die Ware im Rahmen eines berechtigten Selbsthilfeverkaufs für Rechnung des Käufers
geliefert. Die Leistung wurde ordnungsgemäß erfüllt, so dass sich I nicht auf § 320 BGB, die Einrede des nichterfüllten Vertrags,
berufen kann.
Durch die Erlangung von 15.000 € durch die Versteigerung, die im Grundsatz an G herauszugeben sind, kann durch
Aufrechnung i. S. d. §§ 387 ff. BGB eine begründete Restschuld von 7.000 €, die aus dem ursprünglichen Kaufvertrag her
resultiert, festgestellt werden.
Antwort: I kann von G die Nachzahlung der 7.000 € verlangen (aber nicht als Schadensersatz, ich vermute (und hoffe), dass
hier die Klausuraufgabe nicht ganz originalgetreu wiedergegeben wurde).