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WIR03 29.09.09
Verfasst: 02.10.09 12:23
von sandrioskinas
hallo hier sind die Fragen von WIR 03 Klausur in Stuttgart,
Detailaufgaben:
1. 4 Funktionen des HR
Von welchem Gericht wird das HR gefÜhrt?
2. Begriffe Ansatzvorschriften und Bewertungsvorschriften erklären
Sonderregelungen für Kaufleute
3. Gründungsschritte GmbH
Rechte der Gesellschafter nennen und 2 Beispiele geben
4. Wie werden Aktien nach Übertragung unterschieden,nennen und erklären
Komplexaufgaben:ich habe die erste genommen
1. Fall 27
2. Fall 32
3. kann mich nicht mehr errinern
ich hoffe es hilft euch bei der Klausurvorbereitung

Verfasst: 02.10.09 12:25
von sandrioskinas
die Klausur war am 26.09.09 sorry!!!!!!
Verfasst: 10.02.10 09:00
von Lilly
kann mir mal jemand sagen, was damit gemeint ist
"Wie werden Aktien nach Übertragung unterschieden, nennen und erklären"
Was ist mit Übertragung gemeint?
Danke schon mal...
Verfasst: 10.02.10 10:42
von V
Hallo Lilly,
ich denke das sind die aktien-Arten : Inhaberaktie, Namensaktie etc....da sollte man dann erklären wie die Aktie auf einen Übertragen werden kann..musst mal im Lerneinheiten schauen Heft 4 da steht alles drin.
lg V.
PS: man die Detailfragen machen mich echt fertig von wir03 :-/ seit 2 Tage hab ich Null und nichts gelernt...die gehen mir einfach nicht in den Kopf *kotz...
Verfasst: 10.02.10 10:57
von Lilly
Hallo V
danke dir, ich dachte es mir schon... aber ich konnte mir keinen Reim auf die Übertragung machen. Es geht demnach nicht um „nach der Übertragung“ sonder um die Übertragung als solches. Ich lern das jetzt mal so…
Das mit den Detailfragen geht mir auch so. Die sind alle so labermäßig - schrecklich, aber es wird schon
Verfasst: 10.02.10 11:30
von Lilly
ich habe das jetzt mal so beantwortet:
Ja nachdem auf welche Weise eine Aktie auf einen Erwerber übertragen werden kann, unterscheidet man grundsätzlich zwei Aktienarten: die Inhaberaktie und die Namensaktie. Die Inhaberaktie wir durch Einigung und Übergabe, die Namensaktie durch Einigung, Übergabe und Indossament übertragen.
hi
Verfasst: 11.02.10 10:37
von V
Hallo Lilly,
yepp genaoso hab ich es mir auch gemerkt

.
Verfasst: 11.02.10 14:33
von Schwabe
Hallo V und Lilly, und natürlich auch andere Rechtsspezialisten
so noch 2 Tage bis WIR03... habt ihr ne Idee für folgenden Sachverhalt? Ist so ähnlich wie rotes Buch Fall 10 ... Muss da § 376 HGB mit rein??
Landwirt L bestellt bei Großhändler G Saatgut. Im Kaufvertrag wird festgelegt, dass G das Saatgut am 15.08. liefert, da L Ende August die Aussaat plant. Versehentlich legt die Sekretärin den Auftrag unter „erledigte Aufträge“ ab. G liefert nicht. Am 30.08. schreibt L einen bösen Brief an G. Er möchte vom Vertrag zurücktreten und verlangt Schadensersatz für zwei Hilfsarbeiter in Höhe von 2.000 Euro, die ohne Arbeit herumstanden, weil G nicht geliefert hat. Hat L ein Recht auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro?
nochmals...
Verfasst: 12.02.10 10:11
von V
also ich habe mir mal den Fall a bissle durchgelesen...
als Anspruchsgrundlage hätte ich §280 ABs. 1 und 2 BGB und §286 BGB und §376 HGB genommen.
Da der Termin ja am 15.08 fest bestimmt ist bedarf es an einer Mahnung nach §286 nicht somit SChadensersatz erfolgreich da der Lieferer sich im Verzug befindet. Eine Nachfrist bedarf es nicht.
Dann nach §376 HGB steht ja glaub das gleiche drauf....wenn der Lieferant sich im Verzug befindet und ein fester Termin ist vereinbart dann entählt KäUfer SChadensersatz
Wie das wegen dem verderb ist ...hmm ?