Seite 1 von 1

Fälle WIR03

Verfasst: 15.07.08 22:20
von Christianefrank
Hallo Ihr Lieben,

bin gerade mal wieder dabei alle möglichen Fälle aus dem Netz zu ziehen zu konsolidieren und zu lösen....(Stelle ich dann auch gern als skript zur Verfügung :-)

dabei sind mir 2 Fälle aufgefallen die immer mal wieder dran kamen, aber wo keiner so einen richtigen Lösungsvorschlag gemacht hat, oder einen Verweis in eines der erwähnten Bücher! Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, wie die folgenden Fälle zu lösen sind:

1. Fall: Stadt Musterhausen ist ein Zentrum für Modeschmuck, diverse große Modeschmuckbetriebe sind dort niedergelassen. Frau A. möchte ebenfalls einen Schmuckbetrieb gründen, hohe Investitionen in Maschinen sind erforderlich, ca. 40 Angestellte sind in der Produktion und x weitere in der Verwaltung/Einkauf/Verkauf geplant....Sie hat sich zwei Firmennamen überlegt: (ungefähr!!) "A. Müller e. Kfr. Musterhausener Modebetriebe" und "Glanz und Glitzer A. Müller e.Kfr." Nun sollte man erörtern, welche Firma (oder ob beide oder keine) das HR zur Eintragung genehmigt.

(verwiesen wurde Hier auf einen Fall mit einem "steinbruch" den ich nirgends finden kann.)

2. Fall: Großhändler kauft von Importeur frische Ananas für 22.000 Euro. Als Importeur Ware liefern will, lehnt Großhändler die Annahme ab, Lieferung erfolgte wohl so, dass Annahmeverzug begründet wurde. 2 Tage später verlangt der Großhändler dann doch die Lieferung, allerdings hat der Importeur die Ware bereits ohne vorherige Androhung öffentlich versteigert mit Erlös von 15.000 Euro. Fragen: Besteht Anspruch auf Lieferung? Kann Importeur 7.000 Euro Schadensersatz vom Großhändler verlangen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

CF

Verfasst: 21.07.08 21:56
von Christianefrank
mhhhh....anscheindend weiß es von euch wohl auch keiner so genau :(

naja dann werde ich das wohl mal im Seminar erfragen müssen!

Fälle WIR 03

Verfasst: 21.07.08 22:08
von Friedow
Hallo Christiane,

zu Deinem Fall 1 - Zentrum für Modeschmuck - ist im "roten" Buch Fall 27 relevant. Knackpunkt ist, dass Modebetriebe im Plural benutzt werden soll.

Für den Fall 2 fehlt mir auch noch eine Fundstelle oder Lösung.

Gruß Friedow

Verfasst: 24.07.08 11:17
von Uwe_Zett.
Bei der Vorbereitung zur Prüfung hatte ich mir auch Gedanken gemacht. Sicher bin ich mir nicht, meines Erachtens sollte hier die Anspruchsgrundlage (wie soll's anders sein) §433 Abs. 1 BGB sein, wonach der Großhändler G auf sein Recht nach Lieferung besteht.
Nach der Aufgabenstellung hat aber V schon geliefert, nur wurde die Lieferung nicht angenommen. Damit kommt G in Annahmeverzug nach § 293 BGB. Da G ein Händler ist, greift sogar das Recht nach HGB. Hier finden wir in § 373 HGB den Annahmeverzug. In Abs.2 Satz 2 gibt das Gesetz vor, dass keiner vorherigen Androhung der Versteigerung bedarf, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt ist (und das dürfte hier der Falls sein).
Allerdings muss nach Abs. 5 der Verkäufer den Käufer von Zeit und Ort der Versteigerung benachrichtigen. Das hat V unterlassen. Auch wurde G nicht über den Verkauf unformiert. V ist daher zu Schadenersatz verpflichtet.

Das sind meine Gedanken zum Teil 1. Beim zweiten Teil bin ich uneins, denn §280 BGB finde ich nicht wirklich passend. § 304 BGB spricht nur von Ersatz von Mehraufwendungen und geht davon aus, dass Annahme nur verzögert geschah.

Vielleicht hat wer anderes noch Ideen?