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Arbeiten neben dem Studium - Teilzeit oder stud. Aushilfe?
Verfasst: 06.06.08 13:19
von Kasia
Ich hoffe, dieses Thema wurde noch nicht bereit heiß diskutiert, denn gefunden habe ich nichts passendes dazu.
Ich studiere an der AKAD und arbeite nebenher 20 Stunden die Woche als studentische Aushilfskraft. Jetzt ist die Frage aufgetreten, ob es sich für mich nicht eher lohnen würde, als Teilzeitkraft zu arbeiten, was auch auf die 20 Stunden in der Woche kommen würde.
pro Stundent:
- angeblich verdient man mehr (wobei der Stundensatz auch oft niedriger ist)
- man hat weniger Abgaben
- man kann in den Semesterferien auch mehr arbeiten als 20 Stunden, was bei mir als AKADier ja weg fällt, da wir keine Semesterferien an sich haben...
contra Student:
- keine Arbeitslosenversicherung, damit kein Anrecht auf Arbeitslosengeld
- Stunden müssen tatsächlich erbracht werden, im Falle eines Feiertages oder Krankheit
pro Teilzeit:
- die Contra-Dinge beim Student
- ein immer fester Verdienst im Monat, mit dem man rechnen kann (mal mehr, mal weniger als man als Student vielleicht verdient hätte)
contra Teilzeit:
- verdient man weniger unter dem Strich (??)
Dann wäre noch die Krankenversicherung: entweder ein fester Betrag als Student oder prozentual vom Verdienst abgehend bei Teilzeit.
Was sagt ihr, was spricht noch für und gegen Student/Teilzeit, was sollte ich beachten, für was eher entscheiden? Wie sieht es tatsächlich mit den ganzen Abgaben aus, wie sieht es mit der Steuer aus? Bekomme ich als Teilzeitkraft trotzdem einen studentischen Freibetrag, den ich anrechnen könnte + die AKAD Studiengebühren absetzen.
HILFE! Ist hier jemand, der sich da auskennt, vielleicht in einer gleichen Situation ist, der sich mit den Steuern und abgaben auskennt?
Ich kenne mich leider noch gar nicht aus, eine Lohnsteuererklärung ist noch ein dunkler Fleck in meinem Wissensschatz

Verfasst: 06.06.08 13:32
von Dominic
Hallo Kasia,
ich kann Dir leider nichts zu den Abgaben als studentische Aushilfskraft sagen, da ich mich damit noch nicht beschäftigt habe. Soweit ich weiss geht das aber ja nur bis zu einem bestimmten Stundenpensum.
Ich arbeite zur Zeit in Teilzeit (20 Stunden pro Woche) und habe zusätzlich noch einen 400 € Job.
Der Vorteil dabei liegt wie von Dir schon gesagt darin, dass man automatisch krankenversichert ist und auch in der Arbeitslosenversicherung drin ist. Lohnsteuer zahle ich ohnehin fast keine.
Außerdem hat man bezahlten Urlaub und wenn man krank ist muss ich die Stunden selbstverständlich nicht nacharbeiten

Verfasst: 06.06.08 16:43
von Marle
Hallo,
das finde ich interessant.
Gibt es für studentische Aushilfskräfte tatsächlich andere Gesetze im Arbeitsrecht, im Sozialgesetzbuch und im Steuerrecht?
Normalerweise orientiert sich die Pflicht zur Sozialversicherung doch an bestimmten STUNDEN und VERDIENSTGRENZEN. Freibeträge bei der Lohnsteuer hat doch jeder Arbeitnehmer - gibt es da für Studenten noch spezielle Freibeträge?
Andererseits die Rechte: Auch bei einer geringfügigen Tätigkeit oder einer kurzfristigen Tätigkeit gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen: eine Mindestanzahl an bezahlten Urlaubstagen steht JEDEM Arbeitnehmer zu (viele wissen das nicht - und manche Arbeitgeber sagen auch nichts davon), ob nun kurzfristig, geringfügig oder Teilzeit-beschäftigt.
Arbeitet man nicht FREIBERUFLICH oder als SELBSTÄNDIGER Unternehmer, sondern in einer Angestelltentätigkeit, hat man normalerweise einen Arbeitsvertrag, der auf den gesetzlichen Regelungen fußen muss. Dazu gehört natürlich auch, dass grundsätzlich Feiertage bezahlt werden. Beispiel: Eine Putzhilfe arbeitet immer am Mo und Do von 8 bis 13 Uhr bei einer Familie. Dann kommt, sagen wir mal, Fronleichnam, also ein Feiertag, der immer am Donnerstag ist. Schön, da kann sich die Putzhilfe freuen, denn sie braucht nicht zur Arbeit, hat aber natürlich auch keinen Lohnabzug, sondern erhält wie jeden Monat die im Arbeitsvertrag vereinbarte Summe. (Fällt ein anderer Feiertag dagegen auf einen Mittwoch - dann hat die Putzhilfe eben Pech gehabt: Sie muss an diesem Tag ja sowieso nicht arbeiten.)
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle gilt ebenfalls für alle Arbeitnehmer - nur nicht in den ersten vier Wochen der Tätigkeit. Also: Wer nur vier Wochen als Bedienung jobbt und sich nach zwei Arbeitstagen den Fuß bricht und nicht mehr einsatzfähig ist, wird eben auch nur für zwei Arbeitstage bezahlt.
Dass es gerade für Studenten ganz andere, separate gesetzliche Regelungen gibt, wusste ich bisher gar nicht. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren und bin froh, wenn ich dann korrekt informiert bin.
Viele Grüße
Marlene
Verfasst: 06.06.08 19:15
von Kasia
Hm, dass bei Verträgen getrickst wird, das ist ja leider klar.
Bei Urlaubsansprüchen z.B. Ich habe - je nach Arbeitszeit - Urlaub, bei einigen Kollegen hieß es "nö, sie haben keinen Urlaubsanspruch" (was ja sittenwidrig ist!)
Momentan arbeite ich als Studentin auf Stundenbasis, also 20 Stunden die Woche MÜSSEN gearbeitet werden, sonst bekomme ich sie nicht bezahlt. Die Bezahlung ist dann immer den gearbeiteten Stunden entsprechend...
Feiertage sind Pech für mich, weil wenn ich das Geld haben will, muss ich dann an einem anderen Tag kommen - oder eben weniger verdienen.
Dies soll angeblich ausgeglichen sein dadurch, dass ich durch weniger Abzüge effektiv mehr die Stunde erhalten (soll)?!
Ich weiß, dass Studenten nur max. 20 Stunden die Woche arbeiten DÜRFEN, sonst haben sie keinen Studentenstatus mehr. Das Studium ist der "Hauptberuf" und eben die ganze Energie und Kraft soll da hinein investiert werden und nicht in irgendwelche Jobs. In den vorlesungsfreien Zeiten können die Studenten dann auch so viel arbeiten, wie sie wollen - sei es auch eine 100 Stunden-Woche...
Beim Fernstudium sieht es etwas anders aus: in meinem Fall könnte ich natürlich auch Vollzeit, also mehr als 20 Stunden / Woche arbeiten, würde aber die "studentenjobpositiven" Aspekte verlieren (Studenten-Krankenversicherung etc.). Dafür habe ich aber auch keine "vorlesungsfreie Zeit" in der Hinsicht, dass ich da volle pulle Stunden abarbeiten könnte...
Ich glaube, was Feiertage, Urlaub & Co angeht, muss man auch noch unterscheiden zwischen "normalen" Arbeitsverträgen und "Stundenbezogenen Arbeitsverträgen" bzw. "Aushilfsverträgen"...
Das Thema ist sehr interessant, leider aber auch ziemlich undurchsichtig...
Verfasst: 06.06.08 21:48
von Marle
Feiertage sind Pech für mich, weil wenn ich das Geld haben will, muss ich dann an einem anderen Tag kommen - oder eben weniger verdienen.
Dies soll angeblich ausgeglichen sein dadurch, dass ich durch weniger Abzüge effektiv mehr die Stunde erhalten (soll)?!
Ja, so eine Argumentation habe ich auch schon mal gehört. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob die Arbeitgeber gesetzeskonform handeln. Bei 20 Stunden ist man (nach meinen Kenntnissen) sozialversicherungspflichtig - ob nun Studentin, Hausmann, Schülerin oder sonstiger Jobber.
Und auf Stundenbasis?? Das geht doch eigentlich nur bei Honorarverträgen, also bei Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen zwischen einem Auftraggeber und einem selbständigen / freiberuflichen Dienstleister. Aber dann müsstest du von deinem Arbeitgeber ja als "selbständig" eingestuft sein. Und ich nehme mal an, das bist du nicht.
Ich habe vorhin absichtlich das Beispiel von der Putzhilfe genommen. Das ist auch so ein "Kleinjob", wo man oft sagt: Ja, man vereinbart eine Stundenanzahl (sagen wir mal: 4 Stunden pro Woche) und dann wird man nach Stunden bezahlt. LEGITIM ist das deshalb noch lange nicht. Auch für eine Putzhilfe mit ganz wenigen Stunden pro Woche müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden (in diesem Fall muss dies der AG machen) und auch die Putzhilfe hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Alles andere (keine Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) wäre im Grunde Schwarzarbeit.
Dass für Studenten da ganz eigene Vertragsmöglichkeiten bestehen sollen, kommt mir merkwürdig vor.
Ich weiß, dass Studenten nur max. 20 Stunden die Woche arbeiten DÜRFEN, sonst haben sie keinen Studentenstatus mehr. Das Studium ist der "Hauptberuf" und eben die ganze Energie und Kraft soll da hinein investiert werden und nicht in irgendwelche Jobs.
Das stimmt so sicherlich. Du wirst nicht als Vollzeitstudentin angesehen, wenn du mehr als 20 Stunden arbeitest. Mit der Gestaltung der Arbeitsverträge hat das aber meines Erachtens nichts zu tun.
In den vorlesungsfreien Zeiten können die Studenten dann auch so viel arbeiten, wie sie wollen - sei es auch eine 100 Stunden-Woche...
Hmm, mag sein, wobei man doch eigentlich unterstellt wird, dass die vorlesungsfreie Zeit für Seminararbeiten, evtl. Praktika, Vor- und Nacharbeiten benötigt wird. Aber egal. Auf jeden Fall müssen die jobbenden Studenten meines Wissens wie alle anderen auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abführen. (Letztere können sie beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Steuererklärung unter Umständen vollständig wieder zurückbekommen. Aber darum müssen sie sich schon selbst bemühen.)
Beim Fernstudium sieht es etwas anders aus:
Klar, das Fernstudium ist ja für Berufstätige konzipiert. Trotzdem müsstest du sehen, wie viele Arbeitsstunden du tatsächlich unterbringen kannst. Du hast ja neben den Studienheften auch noch Präsenzseminare zu bewältigen. Aber vielleicht hast du ja ganz viel Energie.
Ich glaube, was Feiertage, Urlaub & Co angeht, muss man auch noch unterscheiden zwischen "normalen" Arbeitsverträgen und "Stundenbezogenen Arbeitsverträgen" bzw. "Aushilfsverträgen"...
Tja, und das glaube ich eben nicht. Es gibt für Arbeitsverträge (aller Art) gesetzliche Mindestbestimmungen. Die betreffen Aushilfen ganz genauso wie Vollzeitkräfte. Was "stundenbezogene Arbeitsverträge" sein sollen (außer - siehe oben - Dienstleistungs- udn Werkverträge von Selbständigen) weiß ich ehrlich gesagt nicht. Ich habe leider im Moment keine Zeit die entsprechenden Paragraphen rauszusuchen.
Aber vielleicht gibt es ja tatsächlich für Schüler und Studenten irgendwelche "Sonderregelungen"??
Schöne Grüße
Marlene
Verfasst: 06.06.08 22:06
von Kasia
Also, Sozialabgaben leiste ich auch: ich bezahle 9% in die Rentenversicherung ein und die Lohnsteuer, die ich dann am Ende hoffentlich vollständig zurück bekomme. Und der Betrieb zahlt das ein oder andere, wobei ich da nicht genau durchblicke, was... Ich selber zahle nur keine Arbeitslosenversicherung und bin "privat" Krankenversichert (als Studentin). Ich muss noch genau nachschauen, wie es mit den zusätzlichen Abgaben aussieht?!
Hm... Jetzt müsste ich nur noch die Chefin auf die "Stundenbasis" ansprechen und wieso ich meine nicht geleisteten Arbeitsstunden an Feiertagen abarbeiten muss?! Und dann natürlich die Frage, ob sich Teilzeit nicht wirklich eher lohnt als Aushilfskraft - dann hätte ich diesen Käse eh vom Hals

Verfasst: 09.06.08 19:43
von Kasia
Dominic hat geschrieben:Hallo Kasia,
ich kann Dir leider nichts zu den Abgaben als studentische Aushilfskraft sagen, da ich mich damit noch nicht beschäftigt habe. Soweit ich weiss geht das aber ja nur bis zu einem bestimmten Stundenpensum.
Ich arbeite zur Zeit in Teilzeit (20 Stunden pro Woche) und habe zusätzlich noch einen 400 € Job.
Der Vorteil dabei liegt wie von Dir schon gesagt darin, dass man automatisch krankenversichert ist und auch in der Arbeitslosenversicherung drin ist. Lohnsteuer zahle ich ohnehin fast keine.
Außerdem hat man bezahlten Urlaub und wenn man krank ist muss ich die Stunden selbstverständlich nicht nacharbeiten

Als Student bekommt man ja einen Steuerfreibetrag von ca. 7000 EUR pro Jahr. Kann man sagen, dass man durch das AKAD Studium (auch, wenn man Vollzeit arbeitet), diesen Freibetrag gut bekommt und dann noch die Studiengebühren anrechnen lassen kann?
Zu dem 400 EUR - Job: Diese 12 x 400 EUR kann man dann noch ZUSÄTZLICH Steuerfrei dazu verdienen? Könnte man so THEORETISCH in einem Betrieb ein Mal als Teilzeitkraft und dann nebenher noch in 400 EUR Basis arbeiten?
Ach... Steuerlehre

[/i]
Verfasst: 10.06.08 02:46
von Marle
Hallo Kasia,
bei den 7664 € Freibetrag handelt es sich nicht um einen speziellen Freibetrag für Studenten, sondern um den Grundfreibetrag für jeden Arbeitnehmer oder sonstwie Verdienenden (können ja auch Mieteinnahmen oder sonst was sein, womit man seinen Lebensunterhalt bestreitet).
Dabei ist auch wieder ganz egal, ob du Vollzeit- oder Teilzeit arbeitest, ob du nebenbei Studentin, Hausfrau, Künstlerin oder Landwirtin bist, dieser Betrag ist grundsätzlich steuerfrei.
Zu deiner weiteren Frage: Du kannst neben einem Hauptverdienst (egal, ob Voll- oder Teilzeit) EINE geringfügige Beschäftigung aufnehmen. Diese bleibt für dich normalerweise abgabenfrei (der Arbeitgeber zahlt aber sehr wohl Beiträge). Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden dann nur auf der Grundlage deines Hauptjobs berechnet und abgezogen.
Schöne Grüße
Marlene
Verfasst: 10.06.08 02:59
von Marle
Hier noch ein paar Infos bzgl. Studentenjobs. Der Unterschied (zu anderen Jobs) liegt insbesondere bei der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Lohnsteuerrechtlich werden jobbende Studenten genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer auch.
"Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2005 bei 7664 Euro", erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Hinzu kommen eine Vorsorgepauschale (2160 Euro), eine Werbekostenpauschale (920 Euro) und eine Sonderausgabenpauschale (36 Euro). Zusammengerechnet ergibt sich ein Betrag von rund 10.780 Euro. Wer diese Grenze überschreitet, muss zwar Steuern zahlen, kann aber die Ausgaben für den Beruf absetzen - zum Beispiel die Kosten für Arbeitsmittel sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
An die Steuererklärung denken
Geld bekommen Studenten vom Finanzamt jedoch nur zurück, wenn sie eine Steuererklärung abgeben. Eine Ausnahme bilden die so genannten Minijobs mit maximal 400 Euro Einkommen im Monat. Für sie zahlt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale, und die rückt der Fiskus nicht wieder heraus.
Im Vorteil sind Hochschüler bei den Sozialversicherungen. Wer über eine Familienversicherung oder als Student selbst krankenversichert ist, muss für seine Jobs keine Beiträge zahlen, sagt Bernhard Liebscher vom Deutschen Studentenwerk. Das gelte zumindest, solange die Arbeit nicht bestimmte Grenzen überschreitet.
Ausnahmen in den Semesterferien
So zahlen Studenten keine weiteren Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, "wenn sie nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten", sagt Liebscher. In Ausnahmefällen könnten es auch mehr Stunden sein, zum Beispiel bei Wochenendjobs oder Nachtarbeit. In den Semesterferien ist die Obergrenze von 20 Wochenstunden aufgehoben. Bei Minijobs führt der Arbeitgeber die entsprechende Pauschale ab. In allen anderen Fällen aber müssen Studenten wie ganz normale Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen.
Etwas komplizierter wird es bei der Rentenversicherung. Ab einem regelmäßigem Einkommen von mehr als 400 Euro muss der Student Beiträge zahlen. Deren Höhe hängt vom Einkommen ab. Ab der 400 Euro-Grenze steigt der Beitrag gleitend auf den vollen Beitrag von maximal 9,75 Prozent, erläutert Liebscher. Der volle Beitrag ist ab 800 Euro im Monat fällig.
Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: die Semesterferien. In dieser Zeit fallen laut Liebscher keine Rentenbeiträge an, "wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längsten zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist". Auch Minijobber brauchen sich über Rentenbeiträge keine Gedanken zu machen. Die sind mit der Arbeitgeberpauschale bereits bezahlt." Quelle:
http://inhalt.berufsstart.monster.de/5937_de_p1.asp
Verfasst: 10.06.08 08:47
von Kasia
Danke, liebe Marle! Besser hättest du es mir nicht erklären können! Momentan bin ich Fragelos

Super, vielen Dank!
Verfasst: 12.06.08 12:02
von Marle
Gern geschehen! Ich wollte ja selbst auch genauer Bescheid wissen und war froh im Internet einen übersichtlichen Artikel zum Thema zu finden!
Alles Gute beim Arbeiten und beim Studieren!
Schöne Grüße
Marlene
Verfasst: 12.06.08 17:07
von Kasia
Noch eine kurze Frage: Wisst ihr, ob man als studentische Aushilfskraft mit 20 Stunden / Woche auch noch einen 400 Euro Job haben darf? Die AKAD betreffend, ist es ihr ja egal, aber wer könnte da herum piensen?
Verfasst: 12.06.08 17:24
von ThomasV
Hallo,
ich ergänze mal:
Grundsätzlich ist jeder der gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist versicherungspflichtig.
1. Ausnahme: Der Minijob
Die Pflicht entfällt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt, egal wie lang dafür geschuftet wird. Die 15-Stunden-Grenze ist Geschichte. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch auf Familienversicherung. Der Arbeitgeber führt eine Pauschale ab, der Arbeitnehmer zahlt nichts - lediglich Lohnsteuer, wenn der AG nicht pauschaliert (ist aber die Regel). Man kann auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, das lohnt sich aber meist nicht.
2. Ausnahme: Die kurzfristige Beschäftigung
Wer bis zu 2 Monate arbeitet ist ebenfalls versicherungsfrei. Wer nicht an allen Werktagen arbeitet für den gilt die Grenze 50 Arbeitstage. Der Verdienst ist unerheblich. Für diesen Personenkreis besteht dann ein Anspruch auf Familienversicherung, wenn entweder auf 2 Monate begrenzt wird (dann gilt das Einkommen als nicht regelmäßig erzielt) oder bei mehr als 2 Monate, wenn es 355 Euro nicht übersteigt (in der Regel wird die Werbungskostenpauschale abgezogen, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden können. Weder AG noch AN führen Beiträge ab.
3. Ausnahme: Der Werkstudent
Wer an einer Hochschule eingeschrieben ist, kann bis zu 20 Stunden nebenbei arbeiten. Er ist krankenversicherungsfrei, aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Für bis zu 182 Tage im Jahr kann auch mehr als 20 Stunden gearbeitet werden, wenn das Ganze während der vorlesungsfreien Zeit stattfindet - es müssen nicht zwingend Semesterferien sein. Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht nur dann, wenn das Einkommen 355 Euro (Werbungskosten werden berücksichtigt) nicht übersteigt. Im Falle des Überschreitens ist bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen eine Versicherung als Student möglich. AG und AN führen jeweils zur Hälfte Beiträge zur Rentenversicherung ab. Im Unterschied zum normalen Beschäftigten aber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das heißt, kein Kranken- und kein Arbeitslosengeld 1. Aber die Beschäftigung begründet einen Rentenanspruch.
Vor allem als Werkstudent sollte man an die Grenze denken, weil der Arbeitgeber einmal im Jahr das Einkommen meldet. Das kann zu einem rückwirkenden Ausschluss der Familienversicherung führen.
Ich hoffe, dass ist soweit verständlich.
Grüße
Thomas
PS: Noch zum Thema 20 Stunden + geringfügig. Eigentlich nicht, weil man bei mehr als 20 Stunden davon ausgeht, dass die Berufstätigkeit überwiegt.
Aber:
Die Meldung für den Minijob geht an die Bundesknappschaft. Die Meldung für die 20-Stunden-Tätigkeit an die Krankenkasse. Es gibt keinen Datenabgleich. Das war der Zaunpfahl.
Verfasst: 14.06.08 12:37
von Marle
Hallo Thomas,
danke für die übersichtlichen und verständlichen Erläuterungen!
Viele Grüße
Marlene