Einarbeitung in das Sachfach RECHT
Hallo Firsttoserve,
Ja, man kann sich Kenntnisse im Sachfach RECHT auch in Eigenregie aneignen, was jedoch Geduld und Übung erfordert. Dabei ist zu unterscheiden zwischen RechtsKUNDE und RechtsSPRACHE. Grundkenntnisse in RechtsKUNDE enthält das Büchlein „Gerichts- und Behördenterminologie“ von Prof. Dr. Daum, 11. Auflage, ca. 180 S., zu bestellen über
http://www.ulrichdaum.de (ca. 17 €). Etwas trocken, aber sehr lehrreich ist auch die Lektüre der deutschen Strafprozessordnung (StPO) und der Zivilprozessordnung (ZPO), ferner das „Arbeitsbuch zur Gerichts- und Behördenterminologie“ von Dr. Daum (ca. 12,60 €).
Für den in Deutschland tätigen Ü/D sind vor allem die deutsche Rechtssprache und derentypische Wendungen, Ausdrücke und justizielle Abkürzungen wichtig. Die Ü/D-Gesetze mehrerer nördlicher Bundesländer schreiben ausdrücklich den Nachweis „sicherer“ Rechtssprachekenntnisse unabhängig vom Ü/D-Studium vor, auch für Deutsche mit Ü/D-Uni-Abschluss.
Beginnen sollte man also mit der deutschen Rechtssprache, um Sinn, Inhalte und Aussagen der zu übersetzenden Urteile, Verfügungen, Beschlüsse, Haftbefehle und sonstiger Urkunden überhaupt zu verstehen und adäquat übersetzen zu können. Man kann dies im Selbststudium angehen und dann an der Hochschule Nürtingen-Geislingen eine externe Prüfung ablegen (2,5 h schriftlich, 10 Minuten mündlich, 560 € MwSt-frei).
http://www.hfwu.de/de/weiterbildungsaka ... tssprache/
In Baden-Württemberg und Bayern ist die deutsche Rechtsspracheprüfung zwar sehr nützlich, jedoch nicht Pflicht, nur in Nordrhein-Westfalen (OLG Hamm, Köln und Düsseldorf), Niedersachsen (LG Hannover), Schleswig-Holstein (OLG Schleswig), Rheinland-Pfalz (OLG Koblenz und Zweibrücken), künftig auch in Bremen. Die genauen Voraussetzungen für die Beeidigung bzw. Ermächtigung oder öffentliche Bestellung müssten direkt bei den beeidigenden Gerichten erfragt werden. Mit der staatl. Übersetzerprüfung wird die fachliche Eignung in der Regel nachgewiesen, nicht jedoch in der Fachrichtung RECHT, weshalb die deutsche Rechtssprachprüfung in den besagten Bundesländern zusätzlich absolviert werden muss.
Eine beglaubigte Kopie des Hochschulzertifikats wird dann den jeweils zuständigen Gerich-ten als Ausbildungs- und Prüfungnachweis vorgelegt. Die Bestehensquote bewegt sich zwischen 85 und 100 Prozent. Die Prüfung findet unabhängig von den Arbeitssprachen der Teilnehmer/ innen in deutscher Sprache statt. Für süddeutsche Teilnehmer/innen könnte sie bei mindestens 10 Teilnehmern auch am Hochschulsitz Geislingen/Steige (an der Bahn-strecke zwischen Ulm und Stuttgart) veranstaltet werden. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr auf 375 € pro Person (MwSt-frei).
In der Praxis ebenso wichtig sind die Rechtssprache-Kenntnisse in der oder den Arbeits-Fremdsprachen wie Englisch, Französisch etc. Man kann sie sich durch das Selbststudium der zweisprachigen Strafgesetzbücher (z.B. Französisch > Deutsch) vom „Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht“ aneignen, bisher aber leider noch nicht in der Sprachrichtung englisch > deutsch. Notfalls ist jedoch auch das Studium der Originalausgabe der britischen und/oder amerikanischen StP0 bzw. ZP0 hilfreich, um die speziellen Ausdrücke und Wendungen kennenzulernen. Eventuell kann „Christian“ hierzu ergänzende Hinweise und Tipps geben, weil Englisch für mich Passivsprache ist.
Nützliche Literaturhinweise für FRANZÖSISCH (bzw. ITALIENISCH) gebe ich auf Wunsch gerne an dieser Stelle.
Ich wünsche Ihnen und allen Englisch- und Amerikanisch-Kolleginnen und Kollegen viel Erfolg beim Studium.
Sen. Reinold Skrabal
Master (Univ. Strasbourg) Ü + D, Frz. + Ital., Fachr. Recht + Wirtschaft