kleines Problem mit der Hausaufgabe WIR201

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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wunderhorn
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Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem mit der Hausaufgabe WIR201 Frage 4.

Für alle, die den Text nicht vorliegen haben, hier noch einmal die Fragestellung:
Sie kaufen bei V eine neue Waschmaschine. In den AGB des V findet sich die Klausel: "Der Verkäufer hat drei Nachbesserungsversuche". Beim ersten Waschen fällt der Schleudergang aus. Nach einer Reparatur durch V funktioniert die Waschmaschine zunächst, aber nach drei weiteren Wochen fällt der Schleudergang erneut aus. V repariert provisorisch und wechselt das schadhafte Teil nicht aus.
Können Sie bereits jetzt vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurück verlangen?

Mein Lösungsvorschlag zu den AGBs wäre:
Die Klausel "Der Verkäufer hat drei Nachbesserungsversuche" ist nach folgenden Paragraphen unwirksam:- Die Klausel ist nach § 305 b BGB überraschend- und nach § 308 Abs. 2 BGB eine unangemessen lange, von den Rechtsvorschriften abweichende Nachfrist.

Weiter geht es mit:
Da die AGB-Klausel unwirksam ist, steht dem Käufer als erste Stufe eine Nachbesserung zu. Diese wurde durch die erste Reparatur von V genutzt. Da die Maschine jedoch schon wieder kaputt ist, kann man ???????
Schon jetzt zurücktreten?
Nach § 323 Abs. 1 BGB müsste das gehen.

§ 323 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung(1)
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Das klingt doch schon mal passend...

Aber § 440 Satz 2 BGB sagt:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Oh nein!!! Was jetzt??? :roll:

Könnte man das Verhalten Vs bei der zweiten Reparatur, dass er das schadhafte Teil nicht austauscht als Weigerung nach § 323 Abs. 2 Satz 1 BGB sehen? Damit würden auch die sekundären Rechtsansprüche wirksam werden. Und der Rücktritt wäre möglich. § 323 Abs. 1 BGB

Wer kann mir etwas Licht ins Dunkel bringen? :idea:
Vielen Dank schon mal im Voraus.

Viele Grüße & frohes Lernen

Christian
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