DVP Recht 17.02.

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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Irene

Hallo zusammen,

ich hab die Komplexaufgabe zwei gewählt und hab da ein kleines Problem mit der ersten Aufgabe. Bei mir ist eine Pflicht zur Lieferung entstanden, da die Lieferung des Buches nicht für jedermann unmöglich ist, da es sich um eine Gattungsware handelt. Somit ist der Buchhändler verpflichtet ein neues Buch zubestellten. Liege ich mit meiner Meinung richtig?

Bei der dritten Aufgabe dem gutgläubigen Erwerb sind Ansprüche von Berta gegen die Schmuckhändlerin Julia entstanden. Wie seht Ihr das?

Bin für jede Antwort dankbar, da ich die Prüfung umbedingt bestehen muss?

Gruß Irene
Seaweed2212

Hallo Irene,

grundsätzlich liegst du ja richtig, dass bei einer Gattungsschuld der Käufer auf eine Nachlieferung bestehen kann. Da es sich hierbei aber um eine Holschuld handelt, wobei der Käufer das Buch extra auf die Seite legt wird die Sache somit "konkretisiert"... es handelt sich nicht mehr um eine Gattungsschuld und die Sache wird für jedermann unmöglich. Der Käufer hat keinen Anspruch mehr.... so ist zumindest meine Meinung!

Bei der dritten Aufgabe bin ich deiner Meinung. Der Käufer war gutgläubig und ist daher nicht zur Herausgabe verpflichtet. Berta kann nur Ansprüche gegen die Schmuckhändlerin stellen.... soweit auch hier nur meine Meinung.

Vielleicht kann ich dir hiermit ein wenig weiterhelfen!! ;))

Noch einen schönen Abend
Michi
Alex

Hallo Irene,

sehe es auch so wie Michi, was die erste Aufgabe betrifft.

Bei der dritten Teilaufgabe hat die Käuferin gutgläubig erworben und zwar nach § 366 HGB.

Liebe Grüße,

Alex
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