Hallo,
ich habe die heutige DVP in Recht geschrieben. Bei der Komplexaufgabe 2.2 bin ich mir aber nicht sicher. Es hat zwar die Einigung für die Eigentumsübertragung stattgefunden. Aber die Übereignung am Anfang ja noch nicht. Hat der Lehrling mit der Übergabe an die Haushaltshilfe jetzt die Übereignung durchgeführt oder nicht
Gruß
Willi
DVP Recht vom 17.02.
Ja und weil beide eben Besitzdiener sind, können Sie auch kein Eigentum/Besitz erlangen sondern nur übergeben. Also trifft die Eigentumsübereignung erst ein, wenn die Haushaltsgehilfin die Sache an den Käufer übergibt!! Soweit meine Meinung...
Wäre nicht Besitzkonstitut nach §930 möglich? Danach müsste der Verkäufer den unmittelbaren, der Käufer den mittelbaren Besitz erlangen und es müsste ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden. So könnte man den Liefervertrag sehen - oder?
Hallo,Anonymous hat geschrieben:Wäre nicht Besitzkonstitut nach §930 möglich? Danach müsste der Verkäufer den unmittelbaren, der Käufer den mittelbaren Besitz erlangen und es müsste ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden. So könnte man den Liefervertrag sehen - oder?
ja so sehe ich es auch!
Der schuldrechtliche Vertrag, den § 930 BGB fordert, ist bei mir ein Auftrag nach § 662 BGB.
Demnach hätte der Eigentumsübergang schon im Laden stattgefunden und nicht erst beim Treffen der Besitzdiener.
Wenn dem so sein sollte, ist diese Teilaufgabe meiner Meinung nach ein unverschämt schwerer Fall (zumindest wenn man bedenkt, daß wir keine Juristen sein und werden wollen...).
Ansonsten fand ich die Klausur aber durchaus fair.
Wie seht Ihr das?
Liebe Grüße,
Alex
Hallo Alex,
ja ich finde auch das die Klausur recht fair, gestaltet war. Nur leider hab ich bei der Komplexaufgabe einen ziemlichen Müll geschrieben. Ich fand vor allem die Detailaufgaben echt klasse.
Gruß Irene
ja ich finde auch das die Klausur recht fair, gestaltet war. Nur leider hab ich bei der Komplexaufgabe einen ziemlichen Müll geschrieben. Ich fand vor allem die Detailaufgaben echt klasse.
Gruß Irene