Zum Thema Hesse:
Rechtsfragen
Ziele Recht auf Bildungsurlaub andere Bundesländer
Anbieter Bildungsurlaubsveranstaltungen Antrag
Politische Bildung Berufliche Weiterbildung Gesetzestext
Übertragung von Bildungsurlaub Anspruchsberechtigte
Ziele des Bildungsurlaubsgesetzes
Unsere berufliche und soziale Umwelt verändert sich rasant. Stichworte wie Globalisierung, europäische Einigung, Reform des Sozialstaates oder Massenarbeitslosigkeit prägen die politische Diskussionen. Aber auch betriebliche Arbeitsabläufe ändern sich. Arbeitsmodelle wie Gruppen- oder Telearbeit erfordern neue Qualifikationen. Schlüsselqualifikationen wie Zeitmanagement und Kommunikationsfähigkeiten, sind heute in vielen Berufen unverzichtbar geworden. Berufsbilder und -anforderungen bleiben nicht wie früher jahrzehntelang die gleichen. In vielen Fällen ist nicht sicher, ob ein ganzes Leben lang der gleiche Beruf ausgeübt werden kann. Wichtig ist die Fähigkeit zum "lebenslangen Lernen". Dies zu fördern, ist das Ziel von Bildungsurlaub.
Er gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gelegenheit, sich eine Woche zusammen mit anderen unter qualifizierter Anleitung außerhalb des Berufsalltages zu politischen oder beruflichen Themen weiterzubilden. Bildungsurlaub kann dazu beitragen, das Lernen zu lernen. Bildungsurlaub kann zeigen, dass das Lernen Spaß macht und dass es lohnenswert ist, sich mit neuen Inhalten auseinanderzusetzen.
Das Recht auf Bildungsurlaub
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung. Der Anspruch ist in dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub - kurz: Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) - vom 16. Oktober 1984 (GVBl. I, S.261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I, S. 269, vgl. Neubekanntmachung vom 28. Juli 1998, GVBl. I S.294) geregelt. Pro Jahr steht allen in Hessen Beschäftigten, die in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub zu. Bei einer längeren oder kürzeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit verlängert oder verkürzt sich der Anspruch entsprechend.
Übertragung von Bildungsurlaub
Gemäß §5 Abs. 8 HBUG können Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub vom laufenden auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallvarianten: Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer - nicht beansprucht haben, so müssen sie ihrem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Haben Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr geltend gemacht und ist die Freistellung von seiten des Arbeitgebers abgelehnt worden, so ist der Bildungsurlaub automatisch, ohne dass es einer Erklärung bedarf, auf das folgende Jahr übertragen.
Anspruchsberechtigte
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende (nur politische Bildung), die in Hessen arbeiten, haben, wenn ihr Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht, Anspruch auf Bildungsurlaub. Das gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) sowie für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes. Nicht unter das Hessische Bildungsurlaubsgesetz fallen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten und Zivildienstleistende. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften.
Anbieter in Hessen
In Hessen gibt es rund 250 Veranstalter, die Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz durchführen dürfen. Veranstalter, die Bildungsurlaub für hessische Beschäftigte anbieten möchten, müssen zunächst eine Anerkennung beim Hessischen Sozialministerium beantragen. Sie werden von der Behörde unter Beteiligung weiterer Gremien auf ihre Eignung überprüft. Sofern die Veranstalter die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, keine Gewinnerzielungsabsicht, d.h. Gemeinnützigkeit, angemessene personelle und organisatorische Ausstattung, qualifizierte Bildungsarbeit) erfüllen, werden sie als Träger nach dem HBUG anerkannt und dürfen Bildungsurlaubsveranstaltungen anbieten. Interessierte sollten Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung in Hessen fragen, denn nur diese gewährleistet Kenntnisse über die Rechtslage zum Bildungsurlaub in Hessen.
Zu nicht in Hessen anerkannten Anbietern s. "In anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen".
Bildungsurlaubsveranstaltungen
Es können ausschließlich Veranstaltungen besucht werden, die an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen oder in zwei zeitlichen Blöcken an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen (allerdings nicht für Auszubildende) stattfinden. Die tägliche Arbeitszeit muss in der Regel sechs Zeitstunden betragen. Die Veranstaltungen dienen entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Bildungsurlaubsanspruch nur zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung. Für die übrigen Beschäftigten besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der Frage, ob sie an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Sämtliche Bildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich vom Hessischen Sozialministerium als Bildungsurlaub anerkannt worden sein. Interessierte sollten immer vor der Buchung eines Seminars den Veranstalter nach dieser Anerkennung fragen. Nur so ist sichergestellt, dass eine Veranstaltung auch tatsächlich den Voraussetzungen des HBUG entspricht.
In anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz enthält eine Ausnahmeregelung, nach der auch Veranstaltungen besucht werden können, die nicht in Hessen anerkannt sind. Hessische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich auch für Veranstaltungen von solchen Anbietern entscheiden, die in Hessen nicht als Träger anerkannt sind. Das HBUG regelt in diesen Fällen, dass die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes genügt. Eine Anerkennung des Veranstalters als Träger ist danach ebenso entbehrlich wie die Anerkennung der Veranstaltung durch die hessische Anerkennungsbehörde.
Die in einem anderen Bundesland anerkannte Bildungsveranstaltung muss jedoch auch zwingend an fünf aufeinander folgenden Tagen oder in zwei zeitlichen Blöcken an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Zeitstunden stattfinden. Sie muss darüber hinaus den inhaltlichen Voraussetzungen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz, genügen. Hierüber hat der Veranstalter hessischen Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung zu erteilen.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können in Hessen Beschäftigte nach der Ausnahmeregelung einen Anspruch auf Freistellung nach dem HBUG gegenüber ihren Arbeitgebern notfalls auch mit Hilfe der Gerichte durchsetzen. Daher sollte bei dem Veranstalter immer konkret nachgefragt und eine schriftliche Bestätigung dieser Voraussetzungen verlangt werden. Dem Arbeitgeber ist die Anerkennung nach dem Bildungsfreistellungs- oder Bildungsurlaubsgesetz des anderen Bundeslandes vorzulegen.
Quelle:
www.bildungsurlaub.hessen.de