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Verfasst: 28.01.10 18:49
von GReiff
Ich schreibe WIR02 am 30.01. in Stuttgart

Gruss

Gilbert

Würstlesstand-Fall die Zweite

Verfasst: 28.01.10 19:12
von GReiff
3. Fall
KEIN BOCK:
Würstlstandfall
A bittet B den Stand zu übernehmen, B stimmt zu und sagt kurzfristig ab, weil sie sich nicht "die Beine in den Bauch stehen" will. A muss Aushilfe einstellen. Kann A Schadenersatz verlangen?

Ich glaube, wir müssen uns vor dem bösen Fehler hüten etwas in den SV hineinzuinterpretieren, was gar vorhanden ist. Ich gebe zu, dass mein erster Ansatz (§ 311 Abs. 2 Nr. 2) jetzt ins Wanken kommt.

Der Auftrag als Grundlage scheidet nach meinen Dafürhalten aus, denn der Auftrag ist unentgeltlich. Es ist kaum davon auszugehen, dass B den Stand „übernimmt“ um nichts dafür zu Bekommen oder aber zu bezahlen.

Die Frage ist ja nach Schadensersatzansprüchen des A.

A könnte von B Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 281 geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen A + B ein Schuldverhältnis besteht.

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses zwischen A + B ist ein Vertrag erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB) A hat B die Übernahme des Standes angeboten und B hat angenommen. Es ist also ein Vertrag zustande gekommen. Damit ist ein Schuldverhältnis zwischen A + B entstanden.

Weitere Voraussetzung für Schadensersatzansprüche des A gegen die B sind gem. §§ 280 Abs. 1,

(a) dass eine Pflichtverletzung der B vorliegt,
(b) ein Schaden bei A durch das Verhalten der B entstanden ist
(c) und die Pflichtverletzung der B hier für ursächlich (kausal) ist
(d) und die Pflichtverletzung von B zu vertreten ist.

a. Pflichtverletzung

Die B hat die vertraglich geschuldete Leistung (Übernahme des Standes) nicht erbracht, da sie kurzfristig abgesagt hat.

b. Schaden bei A durch Verhalten der B entstanden

Nach dem SV muss A eine Aushilfe einstellen, da B abgesagt hat. Hierfür entstehen A entsprechende Aufwendungen.

Ergebnis: Dem A ist ein Schaden in Form von Aufwendungen für die Aushilfe entstanden.

c. Die Pflichtverletzung der B sind auch kausal für den Schaden des A

Hätte B den Stand übernommen, wären A die Aufwendungen für die Aushilfe nicht entstanden. A entsteht hierdurch ein Schaden in Gestalt der von ihm für die Aushilfe zu tragenden Aufwendungen.
Ergebnis: Die Pflichtverletzung der B ist kausal für den Schaden des A

d. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch B

B muss die Pflichtverletzung auch vertreten, denn ein rechtfertigender Grund für den Rücktritt vom Vertrag liegt nicht vor.

Ergebnis: Die B muss die Pflichtverletzung auch vertreten.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des A gegen die B aus § 281 Abs. 1 wäre eine angemessene, aber erfolglose Fristsetzung für die Leistung, soweit diese nicht entbehrlich ist.

Um Schadenersatz statt der Leistung erlangen zu können, muss A die B regelmässig eine angemessene Frist zur Leitung setzen.

Ausweislich des SV wurde eine derartige Frist aber nicht gestellt.

Gem. § 281 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

B hat dem A mitgeteilt, dass sie den Vertrag nicht erfüllen will, da sie sich „nicht die Beine in den Bauch stellen möchte“.

Ergebnis: Dies ist eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung.

Gesamtergebnis:

A kann von B Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB i. V. m § 281 Abs. 1, 2 BGB verlangen.


Bitte streitig diskutieren!!!!

Grüsse

Gilbert

Würstchenfall

Verfasst: 29.01.10 09:08
von V
Hallo Gilbert,

freut mich dann sehen wir uns ja morgen :-).

Ähm zu diesem Würstchenfall.....ich dachte die §280 §280 beziehen sich auf eine Sachleistung also Ware und nicht einer Dienstleistung???...

Also irgenwie spricht mich die Lösung von Andy mehr an....in dem SV steht ja auch nichts das er bezahlt wird und da gibt doch A dem B einen Auftrag um etwas auszuführen....und ich hätte einfach in der Klausur ganz am Anfang bei der Anspruchsgrundlage geschrieben...da aus dem Fall nichts zu lesen ist das B bezahlt ist nehme ich dem SV an das B unengetlich arbeitet und ein Freund ist und hätte nach der Lösung von Andy gelöst.....

Ich habe gestern nochmals den Auftrag auf SEite 60 gelsen im LE und da sind eben ähnliche Fälle wo einer eben um Gefallen bittet und dann handelt es sich immer um einen Auftrag....die Frage ist hier nur ob entgeltlich oder nicht....

was denkt du?...

Verfasst: 29.01.10 15:39
von Der_Andi78
Jungs - Morgen viel ERfolg!!!

Postet mal die ein oder andere Lösung ;) und die Klausuraufgaben...

Übrigens Andi mit iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii - sonst antwort ich nichtmehr ;)

Andiiii

Verfasst: 29.01.10 15:53
von V
Hallo Andiiii,

ich bin auch eine FRAUUU iiii*grins...kein Junge nein....man kanns ja schlecht aus dem V erkennen..du bist entschuldigt..hihhi....

klar ich werde die Lösungen dann posten..sofern der Dozent antwortet...hehehe..und dann werd ich mich mal im Seminar umschauen wer Gilbert ist :-)

cu

Verfasst: 29.01.10 16:04
von GReiff
Gilbert ist ein alter grauhaariger S... mit Sehhilfe 8)
der froh ist, wenn er den ganzen Krampf morgen hinter sich hat.

Grüsse

Gilbert

Verfasst: 29.01.10 16:05
von Der_Andi78
Einfach mitten im Seminar aufstehen und laut Giiiiiiiiiiiiiiiiiiiiillllbert rufen - schauen, wer zusammenzuckt und das isser

Viel Spaß morgen - der Frau V, Gilbert und den anderen Leidensgenossen ;P

Verfasst: 29.01.10 16:58
von GReiff
Hi Andi,

vielen Dank für Deine Wünsche! Die können wir alle gut gebrauchen! Das Drücken der Daumen bitte nicht vergessen!

So ich werde jetzt wohl langsam meinen Ranzen für morgen packen. Ganz so, wie es mir Mama vor 36 Jahren beigebracht. Und dann werde ich mich langsam aber sicher meiner Henkersmahlzeit zuwenden.

Übrigens: Ich habe mir gerade eben auch ein gemütliches Hefeweizen eingeschänkt und werde das Schuld- und Sachenrecht jetzt einfach gedrucktes Papier sein lassen.

Ach noch ne Anmerkung: meine Beschreibung von vorhin ist schon der Realität entsprechend. Mich erkennt man dort sicher, da ich schätzungsweise der Greisenfraktion angehören dürfte.

Liebe Grüße

Gilbert

Verfasst: 07.02.10 15:03
von Der_Andi78
Hallo - Ich hätte gern mal ein paar Gedanken zum folgenden (in dne klausuren schon benutzten) Fall:

Bürgschaft der Oma.

ein Student mietet eine Wohnung - Oma hat die "Bürgschaft gegenüber dem Vermieter" erklärt. Nun kommt es zum Wasserschaden und die Wohnung iwrd unbewhonbar. DAher zahlt der Student die Miete nicht - Vermieter fordert nun das Geld von der Bürgin - Zu Recht?

Frage kann der Vermieter (V) die ausstehende Miete von der Bürgin (B) verlangen?

ER könnte nach § 765 die "ERfüllung der Verbindlichkeit" von der Bürgin verlangen.

Voraussetzung für 765 (1)
Bürgschaftsvertrag (+, da im Sachverhalt so benannt)
Erfüllung einer Verbindlichkeit des Mieters

Frage besteht eine Verbindlichkeit? Dazu muss man die 535 bemühen

Voraussetzungen:
Wirksamer Mietvertrag? (+, da kein Hinweis, dass es nicht so ist)
Keine Einreden? Einrede der Mietminderung 636 (1)

Für die Mietminderung müsste:
Mietvertrag (+)
Mangel, der die Mietsache nicht mehr benutzbar macht (+, durch Wasserschaden)
Erheblihckeit (+, unbewohnbar)
Keine Aussagen bzgl. Mangelausschlüssen, Kenntnis bei Mietvertragsschluss und Fehler bei der Mängelanzeige (wird nix im SV geschildert)

Folge: für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Meitsachea aufgebhoben ist, ist der Meiter von der Entrchtung der Miete befreit

Das bedeutet (oben weiter beim 765er), dass keine Verbindlichkeit des Mieters besteht und somit kein REcht auf die Inanspruchnahme des Bürgen besteht...oder???

Verfasst: 19.06.10 14:18
von BWL_Erik
Hi Leute,

kann mir jemand bei dem folgenden Fall helfen:

K erwirbt von V einen PKW wegen dessen geringer Fahrleistung von 48000 km. V hatte den Tacho zuvor von 98000 auf 48000km zurückgestellt. Als K dies erfährt, holt er sich Rechtsrat ein, fährt den PKW noch einige Tage und erklärt dann die Anfechtung. V verlangt Zahlung des Kaufpreises - zu Recht?

Mein erster Ansatz wäre wie folgt:

Ich würde als Anspruchsgrundlage § 433 Abs 2 BGB nehmen.

Voraussetzung: Bestehender Kaufvertrag und gemäß §434 I BGB frei von Sachmangeln.

Überprüfung: Kaufvertrag ist zustande gekommen durch beidseitige Willenerklärungen, jedoch nicht frei von Sachmängeln. Gemäß § 123 Abs. 1 könnte K wegen Täuschung anfechten.

Ergebnis: V kann den Kaufpreis nicht verlangen, da der Vertrag angefechtet wird.

Was sagt ihr dazu? Haben die paar Tage weiterfahren nach Kenntnisnahme Einfluss auf den Verlauf?

Vielen Dank im Voraus.

Verfasst: 20.06.10 17:38
von dnitsche
BWL_Erik hat geschrieben:
Ergebnis: V kann den Kaufpreis nicht verlangen, da der Vertrag angefechtet wird.
Also ich Versuch es mal.

Ja ich würde auch sagen ist nicht frei von Sachmängel, da Auto nicht der zugesagten Beschaffenheit entspricht.

gem §437+ §440 kann er ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, da Nacherfüllung gem §275 für jedermann unmöglich. Er könnte zwar einen neuen Motor einsetzen mit weniger Kilometer der Rest der Korosserie hätte aber immernoch die 98Tkm auf dem Buckel. Daher unmöglich.

Gem §442 hat der Käufer auch keine Kentniss des Mangels gehabt.
Gem §438 kommt Verjährung auch nicht in Betracht.

Desweiteren denke ich ist der Vertrag nach Treu und glauben sowieso nichtig§242.

EDIT: Im nachhinein würde ich wohl auch auf §123 abzielen und mir die obige Argumentation sparen.
Was sagt ihr dazu? Haben die paar Tage weiterfahren nach Kenntnisnahme Einfluss auf den Verlauf?
Hier würde ich auf §346 eingehen. Wirkung des Rücktritts. Gem Absatz 2 Nr. 3 "durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt Verschlechterung ausser betracht". Fazit: sollte keinen Einfluss haben.

Bin aber selbst ein Neuling in der Thematik kann also auch verkehrt sein.

Verfasst: 21.06.10 23:18
von dnitsche
Sodele jetzt hab ich mal ne Frage.

Fall20 im roten Buch. Die Kamerapfändung des Minderjährigen. Scheint wohl auch mal in der Klausur dran gewesen zu sein.

OK §929 wäre klar aber woher soll man denn wissen, dass man gem. ZPO §771 klagen kann wenn man keine ZPO hat?

Ich hätte da allerhöchsten den $1208 BGB anführen können wo es heisst Pfandrecht geht vor wenn man gutgläubig ist.

Verfasst: 22.06.10 14:30
von Der_Andi78
ZPO Ausschnitt ist in der Klausur dann mit drin - denn ZPOs hast nicht unter den "normalen"Gesetzestexten ;)

Verfasst: 22.06.10 14:51
von BWL_Erik
Der_Andi78 hat geschrieben:ZPO Ausschnitt ist in der Klausur dann mit drin - denn ZPOs hast nicht unter den "normalen"Gesetzestexten ;)
Ich hatte eigentlich damit spekuliert, dass Aufgaben mit Bezug auf ZPO nicht vorkommen. Naja, muss ich zum Üben wohl mal im Internet schauen.

Verfasst: 22.06.10 15:14
von BWL_Erik
@dnitsche: Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe hier einen neuen Fall:

Sie kaufen beim A-Auto Vertragshändler V das neueste Modell des Automobilherstellers A wofür dieser wirbt: "Nur 5 Liter Benzin auf 100km". Ihr Modell verbraucht jedoch 6 Liter auf 100km. Motoreneinstellungen des V ändern den Verbrauch nicht.

1.) Können Sie vom Vertrag zurücktreten
2.) Falls Die berechtigt vom Vertrag zurücktreten, prüfen sie ob der Vertragshändler V den Automobilbauer A in Regreß nehmen kann?

Ich versuchs mal:

Frage 1:

Anspruchsgrundlage: § 437 Abs.2 in Verbindung mit §323 und §326 Abs.5

Voraussetzung:
- Bestehendes Schuldverhältnis
- Vertragsgemäße Leistung wird nicht erfüllt
- Fristsetzung zur Nacherfüllung
- weitere Voraussetzung müsste aus dem §326 kommen; Weiß aber nicht wie ich es angehen soll???

Überprüfung:
-Schuldverhältnis besteht duch wirksamen Kaufvertrag
-Nacherfüllung wurde erfolglos probiert
-Das Auto kann die vertraglich vereinbarte Eingenschaft (5 Liter) Verbrauch trotz nachträglichen Motoreinstellungen nicht erfüllen

Ergebnis: Käufer kann vom Vertrag zurücktreten.