Verfasst: 02.08.10 08:17
zu 1.) kann ich dir keine Auskunft geben. Da die Art der Tätigkeit jedoch nicht maßgeblich ist, wäre die Genemigungspflicht m. E. recht sinnfrei.
zu 2.) du musst die erforderliche Arbeitszeit nach Beginn des Hauptstudiums absolvieren.
Das "erste Praxissemester" (das es zumindest beim Diplom gibt) wird ja durch die vorherige berufliche Tätigkeit erlassen. Das zweite Praxissemester soll ja der praktischen Umsetzung der Studiumsinhalte dienen und ist somit erst nach dem Grundstudium möglich.
zu 3.) wüsste nicht, was dagegen spricht. Schließlich könnte man in der Zeit ja auch seine Arbeitsstelle wechseln. Welchen Sinn sollte es dabei haben die Wartezeit zu verlängern?
Du brauchst dann ja nur zwei Bescheinigungen über Dauer und Umfang (Vollzeit) der beruflichen Tätigkeit.
zu 2.) du musst die erforderliche Arbeitszeit nach Beginn des Hauptstudiums absolvieren.
Das "erste Praxissemester" (das es zumindest beim Diplom gibt) wird ja durch die vorherige berufliche Tätigkeit erlassen. Das zweite Praxissemester soll ja der praktischen Umsetzung der Studiumsinhalte dienen und ist somit erst nach dem Grundstudium möglich.
zu 3.) wüsste nicht, was dagegen spricht. Schließlich könnte man in der Zeit ja auch seine Arbeitsstelle wechseln. Welchen Sinn sollte es dabei haben die Wartezeit zu verlängern?
Du brauchst dann ja nur zwei Bescheinigungen über Dauer und Umfang (Vollzeit) der beruflichen Tätigkeit.