Hallo allerseits,
vielleicht kann mir jemand helfen.....
Bin gerade bei Klausurvorbereitung WIR 03 und stolpere gerade über o.g. Fälle:
Kann jemand die unterschiedlichen Ergebnisse erklären hinsichtlich der Mängel der Leasingobjekte?
Beides sind Kaufleute -also § 359 entfällt
einmal ist im Endergebnis § 313 -Störung der Geschäftsgrundlage/akad (Erweiterungsfall)und die Leasingrate muss nicht mehr bezahlt werden....
.....und beim Eisenmann-Fall muss der Leasingnehmer weiter bezahlen, weil er keine Nacherfüllung gem.: §§ 437,439 durchgeführt hat.
Vielleicht kann mir jemand sagen was ich überlesen habe.
Besten Dank
manybin