DVP vom 11.03.2005
Hallo,
ich kenne nicht die Aufgabenstellung. Ob ein Unternehmen der
Gewerbesteuerpflicht unterliegt, richtet sich doch nach dem
Gewerbesteuergesetz und nicht nach Vorschriften des Handels-
gesetzbuches. Relevant sind die Vorschriften des § 2 GewStG in Verbindung mit § 15 EStG. Zu prüfen sind die bekannten 7 Voraus-
setzungen - 4 positive und 3 negative - , danach ist die Frage zu
beantworten.
ich kenne nicht die Aufgabenstellung. Ob ein Unternehmen der
Gewerbesteuerpflicht unterliegt, richtet sich doch nach dem
Gewerbesteuergesetz und nicht nach Vorschriften des Handels-
gesetzbuches. Relevant sind die Vorschriften des § 2 GewStG in Verbindung mit § 15 EStG. Zu prüfen sind die bekannten 7 Voraus-
setzungen - 4 positive und 3 negative - , danach ist die Frage zu
beantworten.
Du meinst sicher Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, keine reine Vermögensverwaltung (weiß nicht, ob das letzte stimmt) o d e r ???
und zusätzlich "kraft Rechtsform". Also ne GmbH, KG auf Aktien, und AG muss automatisch Gewerbesteuer zahlen, selbst wenn sie nur in der Landwirtschaft tätig sind. Ansonsten eher die Definition meines Vorgängers. Prinzipiell sollte man das in den Gesetzen also § 1 oder 2 finden.
Hallo Fragesteller,
mein Hinweis auf §§ 2 GewStG und 15 EStG sollte Dir den
Lösungsansatz zeigen. Beim Studium dieser Vorschriften
wirst Du auch auf
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG KapG),
gewerblich infiziierte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)
gestossen sein. Insoweit vervollständigt der nachfolgende Gast-
Beitrag meinen Hinweis, den ich nicht als komplette Lösung ver-
standen wissen wollte. Etwas Eigenarbeit solltest Du auch leisten.
Fazit: Ich denke, dass eine Komplett-Lösung der Aufgabe schon
5 Punkte wert sein sollte.
mein Hinweis auf §§ 2 GewStG und 15 EStG sollte Dir den
Lösungsansatz zeigen. Beim Studium dieser Vorschriften
wirst Du auch auf
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG KapG),
gewerblich infiziierte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)
gestossen sein. Insoweit vervollständigt der nachfolgende Gast-
Beitrag meinen Hinweis, den ich nicht als komplette Lösung ver-
standen wissen wollte. Etwas Eigenarbeit solltest Du auch leisten.
Fazit: Ich denke, dass eine Komplett-Lösung der Aufgabe schon
5 Punkte wert sein sollte.
Jetzt bin ich total durcheinander 
Weiß jemand, wie die Frage zu beantworten ist? Mich würde auch die Beantwortung der Frage nach der GewSt-Zahlung bei der GbR (Steuerberater) interessieren.
Danke schonmal.

Weiß jemand, wie die Frage zu beantworten ist? Mich würde auch die Beantwortung der Frage nach der GewSt-Zahlung bei der GbR (Steuerberater) interessieren.
Danke schonmal.
Hallo Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass Du auch derjenige bist, der sich verunsichert
fühlt und die Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Steuerberater-GbR
stellt. Was hat Dich denn verunsichert? Meine Gesetzeshinweise führen
Dich doch zur Aufgabenlösung. Wenn ein negatives Merkmal zur Begriffs-
bestimmung des Gewerbebetriebs ist, dass die Betätigung keine freiberuf-
liche sein darf, dürftest Du die Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Steu-
erberater-GbR eigentlich nicht stellen. Nur wenn sich die Steuerberater in
der Rechtsform einer GmbH z. B. organisieren, gilt - wie bereits der Hin-
weis meiner Vorgängers - die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in jedem
Fall und ohne Einschränkung als Gewerbebetrieb = kraft Rechtsform. Dann
brauchst Du die vier positiven und die drei negativen Voraussetzungen für
das Vorliegen eines Gewerbebetriebes gar nicht mehr prüfen. Meine An-
merkungen sollten sich eigentlich in den Steuerlektionen finden, oder?
ich gehe davon aus, dass Du auch derjenige bist, der sich verunsichert
fühlt und die Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Steuerberater-GbR
stellt. Was hat Dich denn verunsichert? Meine Gesetzeshinweise führen
Dich doch zur Aufgabenlösung. Wenn ein negatives Merkmal zur Begriffs-
bestimmung des Gewerbebetriebs ist, dass die Betätigung keine freiberuf-
liche sein darf, dürftest Du die Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Steu-
erberater-GbR eigentlich nicht stellen. Nur wenn sich die Steuerberater in
der Rechtsform einer GmbH z. B. organisieren, gilt - wie bereits der Hin-
weis meiner Vorgängers - die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in jedem
Fall und ohne Einschränkung als Gewerbebetrieb = kraft Rechtsform. Dann
brauchst Du die vier positiven und die drei negativen Voraussetzungen für
das Vorliegen eines Gewerbebetriebes gar nicht mehr prüfen. Meine An-
merkungen sollten sich eigentlich in den Steuerlektionen finden, oder?